lottchen schrieb am 20.10.2022 um 10:58:54:Du willst offensichtlich nicht akzeptieren, dass die 3-Monats-Frist erst mit dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu laufen beginnt. Und dazu gehört nun mal der A1-Nachweis. Egal, was Dir mündlich da vielleicht jemand gesagt hat (was Du auch nicht nachweisen kannst).
Du hast glaub ich den Zusammenhang nicht richtig verstanden, denn die 3 Monatsfrist begann mit Antragstellung. Und der Antrag wurde ab da auch bearbeitet OHNE
A1 (A1 ist ja nur Voraussetzung für die Antragstellung!), der Antrag wird aber eben wie schon mehrmals erwähnt trotzdem bearbeitet, weil es die Botschaft so handhabt, wenn nicht würden schon die Anträge beim Tag der Antragstellung abgelehnt werden, mit der Begründung dass eben
A1 eine Voraussetzung dafür ist. In dieser Botschaft ist diese aber NICHT der Fall. Anträge werden trotzdem bearbeitet und den Antragstellern ausdrücklich mitgeteilt, dass diese in der Zwischenzeit der Bearbeitung das
A1 nachholen können/müssen. Und es dauert Monate bis man überhaupt einen Termin zur Antragstellung bei der Botschaft bekommt, da diese mehrere Länder gleichzeitig bearbeitet. Daher ist es eben dort üblich, dass die Anträge angenommen und bearbeitet werden auch bei Nichtvorlage des
A1 zu diesem Zeitpunkt! Mein Mann hatte zudem den Nachweis dass er an der Prüfung teilgenommen hat aber diese erst in xxxx Monaten wiederholen kann. Das ist der Botschaft alles bewusst dennoch wird der Antrag vorab bearbeitet und dann eben nur noch auf das
A1 gewartet bis über den Antrag anschließend entschieden und das Visum ausgehändigt wird…
Und ich hatte auch sehr deutlich erwähnt, dass uns genau diese Aussagen schriftlich vorliegen, also können diese auch Selbstverteidigung nachgewiesen werden… noch zur Info, selbst vor Antragstellung hatte ich mich bei der Botschaft informiert, da mein Mann seinen Termin schon online gebucht hatte und davon ausgegangen ist dass er die Deutsch Prüfung besteht. Nun war die deutsch Prüfung 1 Monat vor dem Termin bei der Botschaft und er hat sie nicht bestanden. Daraufhin hatte ich mich mit der Botschaft in Verbindung gesetzt und gefragt ob er trotzdem den Termin wahrnehmen kann da er
A1 nicht bestanden hat. Und ich habe es schriftlich, dass dem zugestimmt wurde und mitgeteilt wurde, dass es kein Problem ist, der Antrag könne trotzdem gestellt werden und das
A1 muss er dann eben während des laufenden Verfahrens nachholen. Das ist doch Nachweis genug? Und als er beim Termin dann war, wurde ihm das gleiche wieder erzählt, dass die UP gemacht werden muss und dass er im Laufe der Zeit sein
A1 nachholen muss.
Warum sollte ich mich nicht auf diese Aussagen berufen können?
Und nochmal, der Antrag wurde bearbeitet also hat die UP überhaupt nichts damit zu tun. Das sind im Prinzip zwei grundverschiedene Prozesse bei der
AV. Der eine ist der Antrag generell der mit AB abgestimmt werden muss usw. und dann ist da die UP, die unabhängig von dem Antrag so oder so gemacht werden muss. Also kann das nichts mit dem Antrag an sich zu tun haben, dann hätte er von Anfang an nicht bearbeitet werden dürfen, da das
A1 zu dem Zeitpunkt noch fehlte… aber hier ist es eben etwas anders und es wird ausdrücklich so akzeptiert von der
AV, warum sollte man sich darauf nicht beziehen können?
Es geht mir hier um die UP innerhalb der 3 Monatsfrist und nichts anderes! Wenn der Antrag bearbeitet wurde auch ohne
A1, warum wurde dann nicht auch die UP eingeleitet? Und hätte diese dann in diesem Fall eben innerhalb der 3 Monatsfrist eingeleitet werden müssen? Das ist hier meine Frage…