Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 ... 5
Thema versenden Drucken
Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia (Gelesen: 7.100 mal)
Unwissend22
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 29

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
17.10.2022 um 14:23:27
 
Hallo zusammen,

ich bin neu hier und habe schon einige interessante, ähnliche Beiträge zu meinem Fall hier gelesen, daher dachte ich mir, ich klinke mich hier ein in der Hoffnung auf ein paar guten Ratschlägen oder auch Erfahrungen.

Vorab möchte ich noch erwähnen, dass ich bereits sämtliche Gesetze, Gerichtsurteile, anwaltliche Tipps, das Visum Handbuch usw. selbst gelesen habe aber irgendwie komme ich trotzdem nicht wirklich weiter.

Nun kurz zur Geschichte… ich bin mit einem Mann aus Gambia verheiratet, wir haben in Gambia offiziell geheiratet und auch alles ordnungsgemäß registrieren lassen beim dafür zuständigen Amt in Gambia.

Einige Monate nach der Heirat haben wir das Visum für FZF für meinen Mann beantragt mit allen erforderlichen und noch vielen weiteren Unterlagen. Mein Mann hatte vor dem Termin der Antragstellung eine Deutschprüfung absolviert die er leider nicht bestanden hatte. Dennoch hatte er diesen Nachweis bei Antragstellung dabei. Die Auslandsvertretung (in diesem Fall die Botschaft in Dakar) hat den Antrag angenommen und meinem Mann mitgeteilt, dass bei gambischen Antragstellern eine Urkundenüberprüfung generell stattfinden wird. Es wurde ihm auch mitgeteilt, dass er in der Zwischenzeit die Gelegenheit hat seine Deutschprüfung nachzuholen. 

Nach ca. 2,5 Monaten hat sich mein Mann bei der Botschaft bezüglich des Bearbeitungsstands erkundigt, da ja die eigentliche 3 Monatsfrist fast abgelaufen war. Daraufhin bekam er zur Antwort, dass er sein Deutsch Zertifikat nachreichen soll. Auf die Frage, ob die Urkundenprüfung bereits eingeleitet wurde, wurde nicht eingegangen.

Er hat der Botschaft daraufhin mitgeteilt, dass es äußerst schwierig ist zeitnah einen Termin zu bekommen, um die Deutschprüfung zu absolvieren. Diese kann im Übrigen nur im benachbarten Senegal/Dakar absolviert werden. Der nächstmögliche Termin für die Prüfung war dann erst knapp 2 Monate später möglich. Mein Mann hat die Prüfung dann auch bestanden.

In der Zwischenzeit (seit der ersten Anfrage bei der Botschaft bezüglich des Bearbeitungsstands nach ca. 2,5 Monaten ab Antragstellung) haben mein Mann und ich nochmals mehrmals Kontakt mit der Botschaft aufgenommen um zu erfahren, ob die Urkundenüberprüfung eingeleitet wurde. Dies war offensichtlich nicht der Fall, denn bei gambischen Antragstellern werden die Unterlagen zur Prüfung in das Verbindungsbüro nach Gambia geschickt und von dort aus dann der Vertrauensanwalt zur Prüfung eingeschalten.

Mein Mann hatte auf seine Anfragen keine Antwort erhalten, jedoch erhielt ich Rückantwort und es wurde mir mitgeteilt, dass bei gambischen Antragstellern die Bearbeitung 3-6 Monate dauern kann aufgrund der Urkundenprüfung.

Erst daraufhin wurden die Unterlagen für das Prüfverfahren nach Gambia geschickt, wobei ich hier anmerken möchte, dass die 3 Monatsfrist dabei bereits weit überschritten wurde. Erst ca. 4 Monate nach Antragstellung wurden die Unterlagen zur Überprüfung an das Verbindungsbüro in Gambia weitergeleitet.

Die Urkundenprüfung kann jedoch mehrere Monate in Anspruch nehmen aufgrund der lokalen Gegebenheiten.

Jetzt stellt sich uns die Frage inwieweit es rechtfertigt, dass die Botschaft bzw. die Ausländerbehörde erst weit nach Ablauf der eigentlichen 3 Monatsfrist die Urkundenprüfung eingeleitet hat und damit kostbare Zeit verschwendet hat??

Laut meinen eigenen Recherchen hätte die AV oder die AB diese Prüfung bereits während der laufenden 3 Monatsfrist veranlassen müssen, da sämtliche dafür erforderliche Unterlagen dafür vorlagen. Lediglich das Deutsch Zertifikat hat zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gefehlt welches aber auf eigenen Aussagen der Botschaft in der Zwischenzeit der Urkundenprüfung nachgeholt werden kann.

Was können wir jetzt noch machen um den Vorgang zu beschleunigen, bzw. ist es „rechtens“ dass die Prüfung erst nach 3 Monaten eingeleitet wurde?

Diese UP wird erneut einige Zeit in Anspruch nehmen und hätte längst in der 3 Monatsfrist durchgeführt werden können, somit wäre diese nämlich in der Zwischenzeit womöglich auch bereits abgeschlossen.

Ich konnte nirgends so wirklich etwas darüber finden, inwieweit hier die Botschaft bzw. der Vertrauensanwalt noch zusätzlich Zeit haben, um diesen Prozess abzuschließen. Irgendwo muss es doch auch dafür Fristen geben und nicht, dass diese UP beliebig lange dauert. Ich konnte von einem Anwalt erfahren, dass diese Vertrauensanwälte als Dritte involviert sind und natürlich im Rahmen der Botschaft bzw der AB für diese Arbeiten. Somit hat die Botschaft/AB auch das Recht gewisse Anweisungen und Zeitrahmen festzulegen, in dem die Prüfung abgeschlossen sein muss.

Laut Aussage der Botschaft dauert die Bearbeitung des Visums für gambische Antragsteller bis zu 6 Monate. Es sind inzwischen 5 Monate vergangen und es ist bisher nichts in Sachen Urkundenprüfung passiert. Somit kann auch ganz klar diese 6 Monatsfrist nicht eingehalten werden.

Es gibt ja auch noch den Rücklauf nachdem der Vertrauensanwalt seinen Bericht abgegeben hat, geht das ganze wieder von vorne los, soweit ich das recherchieren konnte. Sprich von dem Verbindungsbüro in Gambia alles zurück zur Botschaft nach Dakar, von dort aus die Unterlagen wieder nach Deutschland zur AB und von dort aus dann wieder zurück nach Dakar bis es dann irgendwann mal wieder in Gambia mit der endgültigen Entscheidung vorliegt.

Was können wir jetzt machen abgesehen von der Möglichkeit des § 75 VwGO der Untätigkeitsklage bezüglich der 3 Monatsfrist. Jedoch habe ich natürlich auch gelesen, dass diese Frist bei bedeutenden Gründen auch verlängert werden kann bei z.B. Urkundenüberprüfungen etc… was ja demnach hiermit der Fall wäre…

Aber inwieweit ist da der Spielraum als angemessen zu betrachten bezüglich der Wartezeit? Hat die Botschaft oder AB nicht auch die Möglichkeit einer Vorabentscheidung, auch wenn die UP noch nicht abgeschlossen bzw. womöglich noch nicht einmal begonnen hat? Laut Aussage hat mein Mann überdurchschnittlich viele Unterlagen zur Feststellung seiner Identität eingereicht, was sogar die Mitarbeiterin befürwortete und meinte, dass dies die Arbeit/Prüfung bedeutend erleichtern und einfacher machen wird.

Nun ja ich hoffe es war einigermaßen verständlich erklärt und jemand hat ein paar Ratschläge welche nächsten Schritte und vor allem wann diese eingeleitet werden können von uns.

Vielen Dank im Voraus, ich freue mich auf viele Antworten Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.680

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Antwort #1 - 17.10.2022 um 17:05:45
 
Unwissend22 schrieb am 17.10.2022 um 14:23:27:
abgesehen von der Möglichkeit des § 75 VwGO der Untätigkeitsklage bezüglich der 3 Monatsfrist.

träum weiter

Das A1 Zertifikat ist unabdingbare Vorasussetzung und dieses hat er doch erst vor kurzem bestanden ?!
Üblicherweise beginnt die UP nach einer Vorauszahlung der Gebühren für den Vertrauensanwalt. Wann habt Ihr die bezahlt?

Bzg. Dauer der Visumverfahrens aus Afrika: kann weit mehr als 6 Monate dauern, da habt Ihr mit der Wartezeit von 2 Monaten (? nach A1) noch nicht mal angefangen zu warten.
Alleine die UP kann 12 Monate und länger dauern
https://dakar.diplo.de/blob/2466606/e415f793cdbca082d87ab897b90cdc8d/urkundenueb
erpruefung-gambia-data.pdf

Und deine Hinweise zu der 3 Monatsfrist: vergiss das
Zum Seitenanfang
  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
Mewiase79
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 43

Hamburg, Germany
Hamburg
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Antwort #2 - 17.10.2022 um 20:56:13
 
Ich verstehe deinen Frust, jedoch sind diese Zeiten trotzdem nur ungefähre Angaben, die trotzdem von mehreren Umständen abhängen. Vielleicht wird auch schon dran gearbeitet ohne das dein Mann es weiß oder bemerkt hat. Auch wenn der VA für die Deutsche Botschaft arbeitet, hat er seinen eigenen "Ablaufplan", wo die Botschaft keine Handhabe drin hat.
Eigentlich wird erst mit dem Antrag begonnen, wenn ALLE Dokumente vollständig sind und eingereicht wurden, das A1 Zertifikat gehört  auf jeden Fall dazu.
Die Bezahlung findet auch definitiv vorher statt, die Botschaft berechnet den zu zahlenden Betrag vorab und gibt eine Frist zu zahlen, vorher wird eh kein Finger gerührt....
Dann wisst ihr nicht, wieviele Antragsteller gerade auf dem Plan des VA stehen um überprüft zu werden.Meist wird Region nach Region abgearbeitet, egal von wem zuerst beauftragt wurde oder wer als zehntes, vielleicht war die Region in der dein Mann lebt kurz vorher schon dran. Dann werden emails nicht nonstop gecheckt, sondern sie werden gesammelt und 1-2× wöchentlich gelesen und und und.

Da kommst Du mit einer Untätigkeitsklage null weiter, weil diese erst nach 6 Monaten getätigt werden könnte, wenn überhaupt kein Finger seitens der Botschaft gerührt wurde und dem ist ja nicht so.
Die UP wird definitiv gemacht, sind denn die Dokumente deines Mannes" korrekt"? Seine Daten, Geburtsdatum, Geb.Ort muss übetall gleich sein. Mejr einzureichen bedeutet auch mejr zu überprüfen, jede angegebene Petson  Schule, AG etc.wird gecheckt, also viel heisdt nicht schneller, eher länger.

Beu uns hat alles 2 Jahre gedauert, obwohl alle Dokumente korrekt und stimmig waren vor Antragstellung, alles zusammen eingereicht wurde und ich nicht von der AB zum Interview eingeladen wurde. War zwar in Gjana, das Procedere ist aber praktisch gleich

Lg


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Unwissend22
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 29

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Antwort #3 - 17.10.2022 um 21:32:36
 
Erstmal danke für deine Antwort und die Infos.

Es ist richtig, dass die A1 Prüfung absolute Voraussetzung ist, dem widerspreche ich auch nicht. In diesem Fall wurde aber mündlich bei Antragstellung sowohl auch schriftlich auf Nachfrage mitgeteilt, dass die UP bereits eingeleitet wird, auch wenn das A1 Zertifikat zu diesem Zeitpunkt noch NICHT vorlag. Es wurde sogar ausdrücklich erwähnt, dass die A1 Prüfung in der Zwischenzeit der Urkundenprüfung absolviert werden kann. Es ist also generell üblich, dass bei der Botschaft in Dakar so vorgegangen wird. Das weiß ich unter anderem von einigen anderen Antragstellern. Zudem hatte mein Mann den Nachweis der damaligen nicht bestandenen A1 Prüfung bei Antragstellung vorgelegt. Demnach kann in diesem Fall das fehlende A1 zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausschlaggebend dafür sein, dass die UP nicht eingeleitet wurde.

Wie bereits in meinem Anfangstext erwähnt, lagen der Botschaft sämtliche Unterlagen die zur UP relevant sind vor, bis auf A1, was aber kein Grund oder Hindernis für die Botschaft war, den Antrag nicht zu bearbeiten bzw. die UP nicht einzuleiten. Nach mehrmaligem Nachfragen ob bzw. wann die UP eingeleitet wird, wurde nicht eingegangen und beantwortet. Jedoch (Zufall oder nicht) wurden dann kurz darauf die Unterlagen nach Gambia geschickt.

Und ja das hatte ich vergessen zu erwähnen. Mein Mann wurde daraufhin natürlich von den Beamten des Verbindungsbüros in Gambia angerufen, dass die Unterlagen zur Verifizierung eingegangen sind. Mein Mann ist dann zu diesem Büro gegangen wo ihm das Formular ausgehändigt wurde, wo Angaben zu Referenzpersonen etc. gemacht werden müssen. 2 Tage später hat mein Mann dann das Formular wieder abgegeben und dabei natürlich auch die Gebühr für die Beauftragung des Vertrauensanwalts bezahlt. Seitdem ist bisher nichts passiert…

Nun zu meinen Fragen. Soweit mir bekannt ist, muss die AV/AB die UP während der 3 Monatsfrist einleiten. Es sprechen auch m.E. keine Gründe dagegen, es nicht zu tun. Womit ist jetzt gerechtfertigt, dass die UP nicht eingeleitet wurde innerhalb dieser Frist? Obwohl die Botschaft dies so meinem Mann als auch mir schriftlich kommuniziert hat? Das widerspricht sich dann in diesem Fall offensichtlich. Demnach kann auch nicht das erst kürzlich erworbene A1 Zertifikat Grund dafür sein, da dies ausdrücklich von der Botschaft so akzeptiert wird, dass es während des laufenden Visumverfahrens nachgereicht werden kann.

Den link den du beigefügt hast ist uns natürlich auch bekannt, auch der Hinweis mit der Bearbeitungszeit von 12 Monaten. Jedoch möchte ich nochmals darauf eingehen, was uns mündlich sowohl schriftlich von der Botschaft mitgeteilt wurde, nämlich eine Bearbeitungszeit von 3-6 Monaten.

Und so weit auch verständlich, jedoch stellt sich hier immer noch die Frage ob die Botschaft „rechtens“ gehandelt hat und die UP erst nach 4 Monaten veranlasst hat bzw. zumindest erstmal die Unterlagen zur Verifizierung nach Gambia geschickt hat. Nach mehrmaliger Kontaktaufnahme wurde auf diese Frage nie eingegangen, ob und wann die UP veranlasst wird.

Somit sind Monate ohne Grund verstrichen, die AV/AB ist erst tätig geworden mit der UP nach 4 Monaten und auch erst auf Nachfrage. Übrigens hat auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht das A1 Zertifikat der Botschaft vorgelegen! Somit widerspricht sich die ganze Sache erst recht m.E. nach.

Hätte die Botschaft die UP bereits nach Antragstellung eingeleitet, wäre diese vielleicht auch zum jetzigen Zeitpunkt nach 5 Monaten abgeschlossen. Somit hat die AV/AB unnötig und aus meiner Sicht unbegründet Zeit verstreichen lassen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.768

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Antwort #4 - 18.10.2022 um 00:47:07
 
Mit § 75 VwGO zu argumentieren greift nicht so richtig. Untätigkeit läge vor wenn in drei Monaten eine Behörde über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat. Das A1 Zertifikat lag nicht vor. Somit war der Antrag ja nicht vollständig. Sie hätten also eigentlich ablehnen müssen.

Und jetzt hat ja die Behörde einen zureichenden Grund, weil die Urkundenüberprüfung durchgeführt wird. Und die Frist von 6 monaten ist keine rechtsverbindliche Frist.

Ist halt Behördenbürokratie. In der freien Wirtschaft würdest du alles auf Durchsatz trimmen. Aber bei Behörden...

Also da hast du leider schlechte Karten und ich kann dir nur zu Geduld raten.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Unwissend22
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 29

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Antwort #5 - 18.10.2022 um 15:49:14
 
Aras schrieb am 18.10.2022 um 00:47:07:
Mit § 75 VwGO zu argumentieren greift nicht so richtig. Untätigkeit läge vor wenn in drei Monaten eine Behörde über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat. Das A1 Zertifikat lag nicht vor. Somit war der Antrag ja nicht vollständig. Sie hätten also eigentlich ablehnen müssen.

Und jetzt hat ja die Behörde einen zureichenden Grund, weil die Urkundenüberprüfung durchgeführt wird. Und die Frist von 6 monaten ist keine rechtsverbindliche Frist.

Ist halt Behördenbürokratie. In der freien Wirtschaft würdest du alles auf Durchsatz trimmen. Aber bei Behörden...

Also da hast du leider schlechte Karten und ich kann dir nur zu Geduld raten.



Danke für deine Auskunft.

Ich verstehe dein Argument bezüglich § 75 VwGO doch worauf ich hier hinaus wollte ist die Tatsache, dass es hier weniger um die endgültige Entscheidung geht innerhalb der 3 Monate, sondern viel mehr darum, dass diese Frist nicht eingehalten wurde oder eingehalten werden konnte, da die UP erst weitaus nach den 3 Monaten überhaupt „eingeleitet“ wurde (damit meine ich die Unterlagen ans Verbindungsbüro nach Gambia geschickt wurden, wo dann die abschließende UP stattfindet).

Die generelle Bearbeitung des Antrags hat während der 3 Monate ja stattgefunden (gehe ich davon aus) also sprich Austausch mit AB usw… somit war der Antrag an sich in Bearbeitung auch OHNE A1, da es wie gesagt bei dieser Botschaft durchaus üblich ist und den Antragstellern die Möglichkeit gegeben wird es während des Visumverfahrens nachzuholen. ABER es wurde nicht in diesem Zeitraum die UP veranlasst und wir haben den Grund dafür nie erfahren. Es wurde uns aber wie erwähnt mitgeteilt, dass die UP auch ohne A1 durchgeführt wird. Wurde sie aber nicht… das ist hier der Punkt den ich nicht nachvollziehen kann.

Und soweit ich es recherchieren konnte MUSS die AV/AB die UP eben bereits in diesem Zeitraum der 3 Monate veranlassen und nicht erst nach Ablauf, damit eben auch ggfls. entsprechende Gesetze greifen können… d.h. wenn die AV die UP innerhalb der 3 Monate zumindest veranlasst hätte (abgesehen davon wann dann letztendlich der Vertrauensanwalt mit der Prüfung beginnt) dann würde § 75 VwGO quasi nicht greifen, da dann eben ein zureichender Grund für die Verlängerung dieser Frist zugrunde läge… so habe ich es zumindest verstanden… in meinem Fall wurde diese UP aber eben nicht innerhalb der 3 Monate veranlasst, wo sich jetzt die Frage ergibt, ob das so „rechtens“ war? Greift dann hier nicht evtl doch § 75 VwGO, da kein zureichender Grund vorlag, die UP nicht in dieser Zeit durchzuführen und somit natürlich auch noch nicht über den Antrag entschieden werden konnte?

Wie gesagt hat die UP ja auch letztendlich gar nichts mit dem A1 zu tun, da die UP generell durchgeführt wird zur Feststellung der Identität, auch wenn das A1 bei einigen Antragstellern erst Monate später erworben werden kann (es wird womöglich so gehandhabt in dieser Botschaft, weil sie im Austausch mit dem Goethe Institut stehen und somit wissen, wann es erst wieder Termine für die nächste Prüfung gibt etc…somit sollen wahrscheinlich noch längere Wartezeiten vermieden werden… die Botschaft wusste nämlich auch bereits, dass mein Mann die A1 Prüfung bestanden hat, bevor er überhaupt das Zertifikat eingereicht hat!) Laut der Botschaft wird dann bei diesen Fällen (wenn das A1 auch nach Monaten noch nicht erworben werden konnte) erst abschließend entschieden - also Visum ausgehändigt - sobald dann das A1 vorliegt (es ruht dann quasi solange) es sei denn natürlich der Antrag wird so oder so abgelehnt aufgrund Unstimmigkeiten oder den Informationen des VA, dann wird der Antragsteller sicher auch vor Einreichung des A1 darüber informiert, dass der Antrag aus welchen anderen Gründen auch immer, abgelehnt wird.

Ich konnte aber nichts richtig handfestes darüber finden außer einiger Aussagen von Anwälten, die ich hier gern zitiert einfüge:

„Eine Untätigkeitsklage ist immer dann möglich, wenn über einen Antrag oder einen Widerspruch „ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden" ist, § 75 Verwaltungsgerichtsordnung.
Ohne zureichenden Grund bedeutet dabei, dass die Behörde über den Antrag entscheiden könnte.
Ein zureichender Grund für eine Nichtentscheidung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn erforderliche Unterlagen fehlen, die Sachlage besonders komplex ist oder Dritte beteiligt werden müssen. Die Behörde kann sich aber nicht auf Verzögerungen berufen, die in ihrer Verantwortlichkeit liegen.“
—> hier wäre der letzte Satz interessant! da ja entweder AB oder AV diese Verzögerung herbeigeführt hat, indem sie nicht zeitnah die UP veranlasst hat

Bezüglich dem VA („Dritter“) und der Dauer seiner UP wurde noch folgendes angemerkt:

„Wenn sich die Behörde eines externen Dienstleisters bedient, ist dieser sogenannter Erfüllungsgehilfe, d.h. die Behörde hat eine gewisse Weisungsbefugnis. Es steht also im Ermessen der Behörde, dem Anwalt Fristen zur Erledigung zu setzen, was auch nicht im Widerspruch zum eigentlich ja "freien" Beruf des Kollegen stehen würde. Immerhin haftet die Behörde ja auch für ein etwaiges Verschulden des Erfüllungsgehilfen. Die Behörde ist hier also nur bedingt von dem Anwalt abhängig, nämlich insofern, dass sie seine Dienste in Anspruch nehmen muss aufgrund dessen Sachkenntnis. Sie ist jedoch nicht abhängig dahingehend, dass auf das "Wann" der Bearbeitung keinerlei Einfluss genommen werden kann.“
—> dies ist natürlich nur interessant was die eigentliche Bearbeitungszeit des VA betrifft, nicht die der Behörde… aber dennoch könnte man auch darauf Bezug nehmen

Und hier noch ein Auszug von einem Anwalt von einem sehr ähnlichen Fall bei dem aber die UP bereits während der 3 Monate veranlasst wurde:

„Eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO ) kann helfen. Liegt nach Ablauf von 3 Monaten nach Antragstellung keine Entscheidung der zuständigen Behörde vor, gibt es die Möglichkeit eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einzureichen. Wenn das Verwaltungsgericht dann keinen zureichenden Grund für die Verzögerung feststellt, wird dem Antrag stattgegeben und das Gericht verpflichtet die Behörde zur Entscheidung. Die 3 Monate Frist gilt nach Gesetz und unabhängig davon, was die Behörde verspricht (9 Wochen oder 6 Monate).
Die 3 Monate Frist begann mit Antragstellung. Allerdings hat die AB während der Frist (zu Recht, da Land mit unsicheren Urkundenwesen) das Überprüfungsverfahren eingeleitet, was den Grund für die Verlängerung der 3 Monate Frist darstellt. Nun sind aber weitere Monate vorbei, wobei nicht klar ist, ob auf das Verschulden der AB oder auf Schwierigkeiten im Heimatsland zurückführt.
Ich empfehle Ihnen folgende Vorgehensweise:
Sie schreiben an die Botschaft und die AB, dass
1. ein Grund für die Nichterteilung des Visums wegen der langen Überprüfung nicht ersichtlich ist, weil das Visum unter der Auflage erteilt werden kann, dass das Prüfungsergebnis positiv wird. Denn das Visum wird nur für 3 Monate erteilt und die eigentliche Aufenthaltserlaubnis erst später, wenn der Antragsteller in D ist.
2. Sie bitten um die Mitteilung wann und was in Sachen der Überprüfung schon gelaufen ist.
3. Sie erwarten die positive Antwort (=Visum) in 1 Woche, anderenfalls erheben Sie die Untätigkeitsklage.“
—> 2. haben wir bereits gemacht aber wie schon fast vermutet bisher keine Antwort bekommen… hier wird dann eben auch wieder auf die Untätigkeitsklage eingegangen, trotz der laufenden UP… in meinem Fall hat die UP durch den VA möglicherweise noch nicht einmal begonnen…

Ja mir geht es eben darum ob die AV/AB hier nicht „rechtswidrig“ unnötig Zeit verschwendet hat und erst recht dahingehend dass die UP viel zu spät veranlasst wurde (offensichtlich ohne zureichenden Grund). Und diese auch nicht in den 3 Monaten nach Antragstellung erfolgte…
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Unwissend22
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 29

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Antwort #6 - 18.10.2022 um 16:11:31
 
Mewiase79 schrieb am 17.10.2022 um 20:56:13:
Ich verstehe deinen Frust, jedoch sind diese Zeiten trotzdem nur ungefähre Angaben, die trotzdem von mehreren Umständen abhängen. Vielleicht wird auch schon dran gearbeitet ohne das dein Mann es weiß oder bemerkt hat. Auch wenn der VA für die Deutsche Botschaft arbeitet, hat er seinen eigenen "Ablaufplan", wo die Botschaft keine Handhabe drin hat.
Eigentlich wird erst mit dem Antrag begonnen, wenn ALLE Dokumente vollständig sind und eingereicht wurden, das A1 Zertifikat gehört  auf jeden Fall dazu.
Die Bezahlung findet auch definitiv vorher statt, die Botschaft berechnet den zu zahlenden Betrag vorab und gibt eine Frist zu zahlen, vorher wird eh kein Finger gerührt....
Dann wisst ihr nicht, wieviele Antragsteller gerade auf dem Plan des VA stehen um überprüft zu werden.Meist wird Region nach Region abgearbeitet, egal von wem zuerst beauftragt wurde oder wer als zehntes, vielleicht war die Region in der dein Mann lebt kurz vorher schon dran. Dann werden emails nicht nonstop gecheckt, sondern sie werden gesammelt und 1-2× wöchentlich gelesen und und und.

Da kommst Du mit einer Untätigkeitsklage null weiter, weil diese erst nach 6 Monaten getätigt werden könnte, wenn überhaupt kein Finger seitens der Botschaft gerührt wurde und dem ist ja nicht so.
Die UP wird definitiv gemacht, sind denn die Dokumente deines Mannes" korrekt"? Seine Daten, Geburtsdatum, Geb.Ort muss übetall gleich sein. Mejr einzureichen bedeutet auch mejr zu überprüfen, jede angegebene Petson  Schule, AG etc.wird gecheckt, also viel heisdt nicht schneller, eher länger.

Beu uns hat alles 2 Jahre gedauert, obwohl alle Dokumente korrekt und stimmig waren vor Antragstellung, alles zusammen eingereicht wurde und ich nicht von der AB zum Interview eingeladen wurde. War zwar in Gjana, das Procedere ist aber praktisch gleich

Lg






Danke auch dir für deine Antwort und den Infos. Vielleicht hast du meine Antwort an erne gelesen da habe ich glaub ich fast alles beschrieben, worauf du auch in dem ersten Teil/Abschnitt deiner Antwort eingegangen bist.

Zum zweiten Teil zur Untätigkeitsklage, da geht es doch aber gerade um diese 3 Monatsfrist bei einem Verwaltungsakt oder? Sonst wäre das Gesetz ja auch sinnlos. Aber wieso 6 Monate? Nur weil das die Aussage der AV ist? Auch für diese gilt offiziell und per Gesetz die 3 Monatsfrist. Jetzt liegt hier natürlich ein sogenannter zureichender Grund vor, welcher eine Rechtfertigung zur Verlängerung dieser Frist vorsieht, nämlich  die UP. Hier habe ich gelesen dass die AV dazu angehalten und verpflichtet ist, dies schnellstmöglich durchzuführen. Und auch, dass die UP während des laufenden Visumverfahrens innerhalb der 3 Monate veranlasst werden muss. Sobald die UP während der 3 Monate veranlasst wird (was natürlich dann auch quasi am letzten Tag bevor Ablauf der Frist sein könnte) spielt es ab dann keine Rolle mehr, inwieweit es sich über die 3 Monate hinauszögert bis letztendlich die UP abgeschlossen ist. So habe ich es gelesen, also dass man dann quasi auch keine rechtlichen Mittel einsetzen könnte bzw. diese keinen Sinn machen würden, da eben dann die UP fristgemäß innerhalb 3 Monaten veranlasst wurde und eben nur auf deren abschließenden Bericht gewartet wird. In unserem Fall wurde aber die UP aus welchen Gründen auch immer nicht innerhalb von 3 Monaten veranlasst. Ob hier ein Verschulden seitens der AV oder der AB vorliegt kann ich nicht beurteilen. Hätten wir der AV nicht geschrieben, ob diese Prüfung nun schon eingeleitet wurde bzw. wann diese eingeleitet wird (worauf wir nie Antwort erhalten haben) wäre die UP wahrscheinlich bis heute noch nicht gestartet. Stillschweigend wurden dann plötzlich die Unterlagen zur Verifizierung nach Gambia geschickt, ohne dass uns auf unsere Anfragen geantwortet wurde.

Was die Unterlagen meines Mannes betrifft, diese sind alle absolut korrekt und identisch und seine Identität ist auch eindeutig feststellbar. Mit vielen Unterlagen meinte ich, dass er mehr eingereicht hat als notwendig oder gefordert war. Er hat sämtliche Unterlagen von sich selbst (Geb. Urkunde, Reisepass, Heiratsurkunde, Zeugnisse, Zertifikate, Arbeitsverträge, ID card, Voting Card, medical Card etc etc etc…) sowie sämtliche Unterlagen seiner Familie, seiner Eltern was natürlich in einem afrikanischen Land äußerst hilfreich ist, wenn sonst kaum anderweitig irgendwelche Unterlagen dort vorhanden sind. Manche haben nicht einmal eine Geburtsurkunde oder wissen das eigentliche Geburtsdatum nicht etc… dann wird es sehr schwierig genügend Nachweise zu erbringen, zwecks der Identität. Somit hat mein Mann genügend und überdurchschnittlich viele Unterlagen eingereicht die definitiv bei der Identitätsprüfung hilfreich sind. In erster Linie geht es bei der UP auch hauptsächlich um die Identitätsfeststellung, da an diese natürlich sämtliche Daten im Reisepass, Heiratsurkunde etc. darauf basieren. Wenn die Identität festgestellt wurde geht es nur noch darum ob die Dokumente echt sind und die Heirat ordnungsgemäß stattgefunden und registriert wurde. (Dazu muss gesagt werden, dass bei Gesprächen mit vielen anderen aus Gambia, die diese oder ähnliche Erfahrung gemacht haben, auch festgestellt wurde, dass die VA nicht bei jedem alles genau nachprüfen. Bei einigen wurden z.B. gar keine der angegebenen Referenzpersonen angerufen, befragt oder besucht, wenn es nicht für notwendig gehalten wurde.)

Seitens der AB habe ich selber bisher übrigens auch noch gar nichts gehört. Ist das so üblich und werde ich von der AB eigentlich auch benachrichtigt, sobald diese eine Entscheidung getroffen haben?

Danke Lg
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 580

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Antwort #7 - 18.10.2022 um 16:46:18
 
Unwissend22 schrieb am 17.10.2022 um 14:23:27:
Was können wir jetzt machen abgesehen von der Möglichkeit des § 75 VwGO der Untätigkeitsklage

Wie du von mehreren Erfahrenen lesen kannst, nichts. Wer allerdings noch immer überzeugt ist, dass die AV rechtswidrig irgendwas verzögert hat, sollte einen Fachanwalt befragen.

Unwissend22 schrieb am 17.10.2022 um 21:32:36:
In diesem Fall wurde aber mündlich bei Antragstellung sowohl auch schriftlich auf Nachfrage mitgeteilt, dass die UP bereits eingeleitet wird, auch wenn das A1 Zertifikat zu diesem Zeitpunkt noch NICHT vorlag.

Darauf irgendeine Beschleunigung konstruieren zu wollen, wird schief gehen. Wahrscheinlich provoziert man sogar eine längere Bearbeitungszeit.

Unwissend22 schrieb am 18.10.2022 um 16:11:31:
Seitens der AB habe ich selber bisher übrigens auch noch gar nichts gehört
Ja, das ist üblich.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.768

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Antwort #8 - 18.10.2022 um 16:47:24
 
Was ist dein Ziel?

Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
tizedboy
Senior Member
****
Offline




Beiträge: 119

Mittelfranken, Bayern, Germany
Mittelfranken
Bayern
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Antwort #9 - 18.10.2022 um 17:24:09
 
Ich würde mich da mal ein bisschen beruhigen und abwarten (ich weiß, es ist schwer).
Ich selber komme aus der Gegend (TZ) und weiß, dass die Zeit dort langsamer läuft.

Es kommt auch auf die Vertrauensleute an, die ihre „Ermittlungen“ durchführen müssen. Das kann eine AV nicht beeinflussen. Alles kostet Zeit.
Mit meinem eingedeutschten Pass habe ich dort drüben geheiratet.
Alles hat bei mir zum Glück „nur“ 6 Monate gedauert. Bei einigen dauert es bis zu 2 Jahre.

Viel Glück.
Zum Seitenanfang
  

There are no stupid questions, only stupid answers
 
IP gespeichert
 
Unwissend22
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 29

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Antwort #10 - 18.10.2022 um 18:08:45
 
Aras schrieb am 18.10.2022 um 16:47:24:
Was ist dein Ziel?




Ziel ist es, meinen Mann so schnell wie möglich bei mir zu haben, um die unerträgliche „Trennungszeit“ zu überstehen  Zwinkernd

Und Ziel ist es hier evtl. etwas Druck ausüben zu können (mit sachlichen und rechtskräftigen Argumenten) um das Verfahren zu beschleunigen oder gar auf eine Vorabentscheidung der AV/AB und somit „vorzeitige“ Erteilung des Visums, da wohl doch etwas nicht so ganz richtig abgelaufen zu sein scheint…
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Unwissend22
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 29

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Antwort #11 - 18.10.2022 um 18:23:15
 
tizedboy schrieb am 18.10.2022 um 17:24:09:
Ich würde mich da mal ein bisschen beruhigen und abwarten (ich weiß, es ist schwer).
Ich selber komme aus der Gegend (TZ) und weiß, dass die Zeit dort langsamer läuft.

Es kommt auch auf die Vertrauensleute an, die ihre „Ermittlungen“ durchführen müssen. Das kann eine AV nicht beeinflussen. Alles kostet Zeit.
Mit meinem eingedeutschten Pass habe ich dort drüben geheiratet.
Alles hat bei mir zum Glück „nur“ 6 Monate gedauert. Bei einigen dauert es bis zu 2 Jahre.

Viel Glück.



Alles was du hier geschrieben hast ist mir vollkommen bewusst aber darum geht es hier eigentlich auch gar nicht so wirklich… es geht hier vielmehr darum, dass wohl die AB oder die AV „geschlampt“ hat und die UP erst viel zu spät veranlasst hat… ich weiß, dass letztendlich auf den VA und die Dauer der Prüfung nicht viel Einfluss genommen werden kann (wobei das auch wieder dem widerspricht was ich in einem vorigen Post zitiert hatte), jedoch geht es hier tatsächlich darum, dass diese UP hätte zum jetzigen Zeitpunkt (5 Monate nach Antragstellung) schon abgeschlossen sein können und somit stünde auch der Erteilung des Visums längst nichts mehr im Wege, da ja auch das A1 jetzt vorliegt.

Und es geht für mich darum, ob es etwas handfestes gibt womit man dies bei der Botschaft begründen und argumentieren kann, wie z.B. eben die verspätete Veranlassung der UP, die eigentlich, nach den genannten Aussagen der Anwälte, hätte innerhalb der 3 Monate durchgeführt werden müssen… andere Informationen konnte ich leider bisher nicht ausfindig machen, inwieweit das eine rechtskräftige Aussage ist, dass diese UP eben innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden muss oder ob diese auch irgendwann „beliebig“ eingeleitet werden kann, also auch nach der 3 Monatsfrist oder ob es in diesem Fall dann eben rechtswidrig ist/war, da ohne zureichenden Grund eine Verspätung herbeigeführt wurde!


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 580

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Antwort #12 - 18.10.2022 um 18:36:49
 
Unwissend22 schrieb am 18.10.2022 um 18:23:15:
dass wohl die AB oder die AV „geschlampt“ hat

Nein, das ist nicht der Fall. Wann akzeptierst du das endlich?

Unwissend22 schrieb am 18.10.2022 um 18:08:45:
Und Ziel ist es hier evtl. etwas Druck ausüben zu können (mit sachlichen und rechtskräftigen Argumenten) um das Verfahren zu beschleunigen oder gar auf eine Vorabentscheidung der AV/AB und somit „vorzeitige“ Erteilung des Visums, da wohl doch etwas nicht so ganz richtig abgelaufen zu sein scheint…

Vergiss es.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.768

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Antwort #13 - 18.10.2022 um 20:17:33
 
Die Wahrscheinlichkeit dass dein Man. Ein "vorläufiges" Visum bekommt geht gegen 0. Selbst für ein Visum muss die Identität gesichert sein, siehe § 5 AufenthG.

Dein Mann soll nen Deutsch A2 Kurs in der Zwischenzeit machen oder ihr fängt mit der Berufsanerkennung an. Gibt bestimmt noch genug Sachen, die er in Gambia erledigen kann, um seinen Start in Deutschland zu verbessern
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Unwissend22
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 29

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Visum Familienzusammenführung / Urkundenüberprüfung Gambia
Antwort #14 - 18.10.2022 um 20:57:40
 
SimonB schrieb am 18.10.2022 um 18:36:49:
Nein, das ist nicht der Fall. Wann akzeptierst du das endlich?

Vergiss es.


Und warum ist das hier nicht der Fall? Kannst du mir das bitte näher begründen, damit ich es verstehe? Aus diesem Grund bin ich hier… gibt es irgendeine gesetzliche Grundlage, die besagt wann bzw. in welchem Zeitraum die UP während des laufenden Visumverfahrens durchgeführt werden muss (vor allem wenn von vornherein klar ist, dass diese für dieses Land immer durchgeführt wird, somit also auch keine Entscheidung diesbezüglich seitens der AB oder der AV getroffen werden muss). Oder liegt dies im Ermessen der Botschaft? Und wenn ja, wo kann ich diese Information finden?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 ... 5
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema