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BVerwG: Erit­rei­sche "Reueer­klär­ungen" zu Straf­taten sind unzu­mutbar,Reiseausweis für Ausländer muss erteilt werden (Gelesen: 3.302 mal)
Themen Beschreibung: Urt. v. 11.10.2022, Az. BVerwG 1 C 9.21
Aras
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Zeige den Link zu diesem Beitrag BVerwG: Erit­rei­sche "Reueer­klär­ungen" zu Straf­taten sind unzu­mutbar,Reiseausweis für Ausländer muss erteilt werden
12.10.2022 um 16:13:06
 
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: BVerwG: Erit­rei­sche "Reueer­klär­ungen" zu Straf­taten sind unzu­mutbar,Reiseausweis für Ausländer muss erteilt werden
Antwort #1 - 14.10.2022 um 07:03:36
 
Kann dieses Urteil auch bei einer Einbürgerung angewendet werden?

Wie kann die Umsetzung des Urteils in der Praxis aussehen?  Die Eltern brauchen für eine Einbürgerung einen Nationalpaß. In DE geborene Kinder eritreischer Flüchtlinge müssen bei der Botschaft in Berlin angemeldet werden.
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: BVerwG: Erit­rei­sche "Reueer­klär­ungen" zu Straf­taten sind unzu­mutbar,Reiseausweis für Ausländer muss erteilt werden
Antwort #2 - 14.10.2022 um 09:03:08
 
Für die Einbürgerung hat das BVerwG in seiner Rechtsprechung anderweitig einen Stufentest entwickelt (BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19, https://www.bverwg.de/230920U1C36.19.0). Die Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Reisepasses würde insoweit lediglich die erste Stufe betreffen, den Betroffnen obliegt weiterhin die Pflicht andere amtliche Dokumente bzw. falls die auch nicht möglich sein sollte, nicht-amtliche Dokumente vorzulegen. Erst wenn das auch nicht möglich oder zumutbar sein sollte, gelangt man zur letzten Stufe.

In der Praxis sollten Antragsteller im Übrigen nicht pauschal darauf hinweisen, dass die Abgabe einer "Reueerklärung" nicht möglich sei, sondern im konkreten Fall auch begründen, warum das subjektiv bei ihnen selbst der Fall ist.
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Aras
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Antwort #3 - 14.10.2022 um 09:12:54
 
Das Urteil lese ich so:

Jede Amtshandlung der eriträischen Botschaft, die eine Reueerklärung voraussetzt, ist von deutschen Behörden nicht forderbar.

Wenn ein Eriträer bereits die Reueerklärung abgegeben hat, dann hat muss er ja wohl nicht mehr erneut ne Reueerklärung abgeben und muss somit die jeweilige von der deutschen Behörde geforderte Amtshandlung durchführen.

Wenn ein Eriträer aber keine Reueerklärung abgegeben hat, dann gilt eben dass die Forderung nach der Reueerklärung unzumutbar ist. Wenn also das Registrieren der Kinder ins eriträische Geburtsregister die Reueerklärungen der Eltern erfordert dann kann das nicht von deutschen Behördern gefordert werden.

Leider ist das Urteil noch nicht veröffentlicht aber die Pressemitteilung erwähnt dass es auf eine Abwägung der Grundrechte mit den staatlichen Interessen hinauslief. Also bei abgabe einer unfreiwilligen Reueerklärung der neme tenetur Grundsatz aus den Grundrechten verletzt wäre und darum unzumutbar ist.

In der Pressemitteilung steht sogar dass selbst wenn der Betroffene "plausibel bekundet" die Reueerklärung abgeben zu wollen diese nicht verlangt werden darf.

Meine persönliche Laien-Einschätzung:

Wichtig ist dabei dass man wohl als Betroffener nicht einfach sagen sollte, dass man keine Lust hat oder kein Geld oder solche doofen Argumente.

Sondern der Betroffene sollte

1. erklären, dass er sich auf das Recht sich nicht einer Straftat bezichtigen zu wollen beruft, und

2. ggf. Nachweisen dass die von der deutschen Behörde geforderte eriträische Amtshandlung eine Reueerklärung mittelbar(z.B. vorher Pass beantragen um das Kind im eriträischen Geburtsregister eintragen zu lassen) oder unmittelbar (z.B. Reueerklärung der Eltern ohne vorherige Passbeantragung um das Kind im eriträischen Geburtsregister eintragen zu lassen) verlangt wird, und

3. auf das BVerwG Urteil verweisen.

Und wenn die jeweilige Behörde zicken macht weil es sturr bleibt den Rechtsweg gehen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 14.10.2022 um 10:21:17
 
Dass "jede Amtshandlung der eriträischen Botschaft, die eine Reueerklärung voraussetzt, ist von deutschen Behörden nicht forderbar" sein soll, würde ich so nicht kommunzieren.

Die Abgabe dieser Erklärung stellt wegen der Selbstbezichtung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG). Dies haben die (Ober-)Verwaltungsgerichte bislang auch so entschieden und danach im Einzelfall geprüft, ob die Abgabe im Einzelfall einen unzumutbaren Eingriff darstellt oder nicht. Maßgeblich war der "innere Wille" des jeweiligen Klägers.

Problematisch war der Fall hier, weil das OVG Lüneberg schon diesen Willen für unbeachtlich gehalten hat ("Der entgegenstehende Wille ist angesichts des bei verständiger Würdigung nicht ernsthaft belastenden Inhalts der Erklärung und des Fehlens objektiv nachteiliger Folgen ihrer Unterzeichnung unbeachtlich." - Urt. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - Rn. 54 juris). Das ist jetzt jedenfalls sowohl für den Willen als auch für den belastenden Inhalt dieser Erklärung vom Tisch.

Es verbleibt aber aufgrund der Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und den staatlichen Interessen an der Einhaltung der Passhoheit immer eine Einzelfallentscheidung. Die Weigerung muss daher mit einem entsprechenden entgegestehenden Willen begündet werden (aus der PE "plausibel bekundeten Willen"). Pauschale und nicht im Einzelfall begründete Gründe haben auch bislang nicht zum Erfolg verholfen - vgl. zum Einzefall VG Schleswig - 11 A 270/20 einerseits und das selbe Gericht - 11 A 38/20 andererseits - und von einer Änderung dieser Praxis ist auch mit Blick auf das Urteil nicht auszugehen.

Wobei man freilich die Anforderungen auch nicht überspannen sollte. Schon mit der unerlaubten Ausreise und der aufgrund der Gewährung des subsidiären Schutzes ist von einer gewissen Indizwirkung für die negative Haltung gegenüber dem Staat Eritrea auszugehen. Insoweit dürfe vielen auch nicht einleuchten, eine solche Bezichtigung fälschlicherweise abzugeben.
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