dr-er schrieb am 07.10.2022 um 11:10:31:Die Altersgrenze ist im § 4 Abs. 1 Satz 2 immer noch erhalten.
Achtung, dies bezieht sich auf Fälle des § 4 Abs. 1
StAG, mithin auf den Erwerb mit der Geburt. Das ist aber seit dem 1. Juli 1993 möglich und damit sind nur Fälle erfasst, bei denen die Geburt ab diesem maßgeblichen Zeitpunkt stattfand.
Der Erwerb aufgrund einer Erklärung nach § 5 Abs. 1
StAG ist ein eigener Erwerbstatbestand (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 StAG) und bezieht auf sog. Altfälle, bei denen selbst bei Vorliegen einer Vaterschaftsanerkennung kein Erwerb möglich war und die die Frist von § 5 a.F. von 23 Jahren verpasst haben.
Der Knackpunkt deines Falles ist, ob die sowjetische Adoption als deutsche Vaterschaftsanerkennung aufgefasst werden könnte oder ob § 5 Abs. 1 Satz 1
StAG n.F. hier analog angewendet werden könnte. Der Gesetzegeber hatte diese Problematik ausweislich der Materialien nicht im Blick, dass er sie bewusst nicht geregelt hat kann man nicht unterstellen. Ich würde beide Optionen vertreten und sehen, ob das durchgeht.
dr-er schrieb am 07.10.2022 um 11:10:31:Bist Du dir sicher? Wie wäre es heute mit Adoption volljähriger?
§ 5
StAG n.F. soll nur die Folge der "antiquierten" Regelungen beseitigen, die vom vorkonstitutionellen Gesetzgeber getroffen wurden und diskriminierend war. Oder besser gesagt: Sie soll denjenigen den Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit ermöglichen, die sie aus heutiger Rechtsauffassung hätten erwerben müssen. Das wäre ein weiteres Argument für die Einbeziehung deines Falles, da nach heutiger Sicht auch die Adoption eines Minderjährigen zum Erwerb geführt hätte.
Die Adoption eines Volljährigen ist vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber so als Nichterwerbsgrund festgelegt worden, sie kann daher keine Folge haben.