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Erklärung nach Art. 12 § 4 Adoptionsgesetz (Gelesen: 4.335 mal)
dr-er
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07.10.2022 um 00:13:47
 
Hallo Experten,

mein Bekannter aus Russland war im Jahre 1963 im Alter von einem Jahr von seinem leiblichen Vater adoptiert. Der Vater war mit der Mutter nicht verheiratet und ist längst verstorben. Kürzlich hat es sich herausgestellt, dass der Vater im Jahre 1944 in Deutschland eingebürgert worden ist.

Nach Artikel 12 § 4 Adoptionsgesetz steht dem Bekanntem ein Recht zu, durch eine Erklärung die dt. Staatsangehörigkeit zu erwerben. Zwar ist die Frist für die Erklärung längst verstrichen. Artikel 12 § 4 Abs. 4 AdG bestimmt aber, dass u.a. Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3714) entsprechend gilt. Diese Regelung erlaubt auch verspätete Abgabe der Erklärung,  wenn der Erklärungsberechtigter "ohne sein Verschulden außerstande war, die Erklärungsfrist einzuhalten". Ich weiß, dass die Unkenntnis über die deutsche Staatsangehörigkeit des Elternteils unter diese Regelung fällt. Aber RuStAÄndG 1974 ist längst aufgehoben.

Was gilt wenn ein geltendes Gesetz auf ein anderes Gesetz verweist, das aufgehoben worden ist?  unentschlossen
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Antwort #1 - 07.10.2022 um 08:34:02
 
Hier könnte der im August 2021 in Kraft getretene § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG weiterhelfen:

Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen (...)

Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (....) die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend.


Die soll laut Gesetzesbegründung ausdrücklich für die nicht-ehelichen Kinder deutscher Väter gelten (BT-Drs. 19/28674. S. 18). M.E. verdrängt diese Regelung nach dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori die entgegenstehende Regelung im Adoptionsgesetz.

Es müsste hier geklärt werden, ob die Adoption in der Sowjetunion ein entsprechendes Verwandtschaftsverhältnis begründet würde. Dies dürfte nach Abgabe der Erklärung - bei Wohnsitz im Ausland beim BVA, im Inland bei der örtlichen Staatsangehörigkeitsbehörde - geprüft werden.
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Antwort #2 - 07.10.2022 um 10:50:34
 
Zitat:
Hier könnte der im August 2021 in Kraft getretene § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG weiterhelfen:

Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen (...)

Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (....) die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend.


Die soll laut Gesetzesbegründung ausdrücklich für die nicht-ehelichen Kinder deutscher Väter gelten (BT-Drs. 19/28674. S. 18). M.E. verdrängt diese Regelung nach dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori die entgegenstehende Regelung im Adoptionsgesetz.

Es müsste hier geklärt werden, ob die Adoption in der Sowjetunion ein entsprechendes Verwandtschaftsverhältnis begründet würde. Dies dürfte nach Abgabe der Erklärung - bei Wohnsitz im Ausland beim BVA, im Inland bei der örtlichen Staatsangehörigkeitsbehörde - geprüft werden.


Vielen Dank für deine Antwort!

Es gibt keine Beweise, dass der Bekannte ein leibliches Kind seines Vaters ist. Es gibt nur ein Vermerk über die Annahme an Kindes statt in dem Geburtsregister. Im Jahre 1963 war die Anerkennung der Vaterschaft eines uneheliches Kindes in der UdSSR rechtlich nicht möglich.

Eine eventuelle Feststellung der Vaterschaft durch ein russisches Gericht kommt auch nicht in Frage, da das BVA  solche post mortem Gerichtsentscheidungen erfahrungsgemäß nicht anerkennt. Es ist auch fraglich, ob die Feststellung der Vaterschaft überhaupt hilft, da das Feststellungsverfahren nach § 4 Abs. 1 StAG soll eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Eigentlich ist es eine interessante Frage, ob die Regel des 23. Lebensjahrs auch in Rahmen von § 5 StAG beachtet werden soll.  Weißt Du eventuell Bescheid?
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« Zuletzt geändert: 07.10.2022 um 11:00:50 von dr-er »  
 
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Antwort #3 - 07.10.2022 um 10:54:48
 
dr-er schrieb am 07.10.2022 um 10:50:34:
Es gibt keine Beweise, dass der Bekannte ein leibliches Kind seines Vaters ist.

Maßgeblich ist die rechtliche Vaterschaft.

dr-er schrieb am 07.10.2022 um 10:50:34:
Eigentlich ist es eine interessante Frage, ob die Regel des 23. Lebensjahrs auch in Rahmen von § 5 StAG beachtet werden soll.

Diese Altersgrenze ist mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes abgeschafft worden, es gilt nunmehr der neue § 5 StAG: https://www.buzer.de/gesetz/4560/al153418-0.htm
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Antwort #4 - 07.10.2022 um 11:10:31
 
Zitat:
Maßgeblich ist die rechtliche Vaterschaft.


Bist Du dir sicher? Wie wäre es heute mit Adoption volljähriger?

Zitat:
Diese Altersgrenze ist mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes abgeschafft worden, es gilt nunmehr der neue § 5 StAG: https://www.buzer.de/gesetz/4560/al153418-0.htm


Die Altersgrenze ist im § 4 Abs. 1 Satz 2 immer noch erhalten.
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Antwort #5 - 07.10.2022 um 11:25:53
 
dr-er schrieb am 07.10.2022 um 11:10:31:
Die Altersgrenze ist im § 4 Abs. 1 Satz 2 immer noch erhalten.

Achtung, dies bezieht sich auf Fälle des § 4 Abs. 1 StAG, mithin auf den Erwerb mit der Geburt. Das ist aber seit dem 1. Juli 1993 möglich und damit sind nur Fälle erfasst, bei denen die Geburt ab diesem maßgeblichen Zeitpunkt stattfand.

Der Erwerb aufgrund einer Erklärung nach § 5 Abs. 1 StAG ist ein eigener Erwerbstatbestand (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 StAG) und bezieht auf sog. Altfälle, bei denen selbst bei Vorliegen einer Vaterschaftsanerkennung kein Erwerb möglich war und die die Frist von § 5 a.F. von 23 Jahren verpasst haben.

Der Knackpunkt deines Falles ist, ob die sowjetische Adoption als deutsche Vaterschaftsanerkennung aufgefasst werden könnte oder ob § 5 Abs. 1 Satz 1 StAG n.F. hier analog angewendet werden könnte. Der Gesetzegeber hatte diese Problematik ausweislich der Materialien nicht im Blick, dass er sie bewusst nicht geregelt hat kann man nicht unterstellen. Ich würde beide Optionen vertreten und sehen, ob das durchgeht.

dr-er schrieb am 07.10.2022 um 11:10:31:
Bist Du dir sicher? Wie wäre es heute mit Adoption volljähriger?

§ 5 StAG n.F. soll nur die Folge der "antiquierten" Regelungen beseitigen, die vom vorkonstitutionellen Gesetzgeber getroffen wurden und diskriminierend war. Oder besser gesagt: Sie soll denjenigen den Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit ermöglichen, die sie aus heutiger Rechtsauffassung hätten erwerben müssen. Das wäre ein weiteres Argument für die Einbeziehung deines Falles, da nach heutiger Sicht auch die Adoption eines Minderjährigen zum Erwerb geführt hätte.

Die Adoption eines Volljährigen ist vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber so als Nichterwerbsgrund festgelegt worden, sie kann daher keine Folge haben.
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Antwort #6 - 07.10.2022 um 11:43:29
 
Zitat:
Achtung, dies bezieht sich auf Fälle des § 4 Abs. 1 StAG, mithin auf den Erwerb mit der Geburt. Das ist aber seit dem 1. Juli 1993 möglich und damit sind nur Fälle erfasst, bei denen die Geburt ab diesem maßgeblichen Zeitpunkt stattfand.

Der Erwerb aufgrund einer Erklärung nach § 5 Abs. 1 StAG ist ein eigener Erwerbstatbestand (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 StAG) und bezieht auf sog. Altfälle, bei denen selbst bei Vorliegen einer Vaterschaftsanerkennung kein Erwerb möglich war und die die Frist von § 5 a.F. von 23 Jahren verpasst haben.

Der Knackpunkt deines Falles ist, ob die sowjetische Adoption als deutsche Vaterschaftsanerkennung aufgefasst werden könnte oder ob § 5 Abs. 1 Satz 1 StAG n.F. hier analog angewendet werden könnte. Der Gesetzegeber hatte diese Problematik ausweislich der Materialien nicht im Blick, dass er sie bewusst nicht geregelt hat kann man nicht unterstellen. Ich würde beide Optionen vertreten und sehen, ob das durchgeht.

§ 5 StAG n.F. soll nur die Folge der "antiquierten" Regelungen beseitigen, die vom vorkonstituionellen Gesetzgeber getroffen wurden und diskriminierend war. Oder besser gesagt: Sie soll denjenigen den Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit ermöglichen, die sie aus heutiger Rechtsauffassung hätten erwerben müssen. Das wäre ein weiteres Argument für die Einbeziehung deines Falles, da nach heutiger Sicht auch die Adoption eines Minderjährigen zum Erwerb geführt hätte.

Die Adoption eines Volljährigen ist vom nachkonstitionellen Gesetzgeber so als Nichterwerbsgrund festgelegt worden, sie kann daher keine Folge haben.


Wie wäre es mit einem solchem Beispiel:

Heute wird ein volljähriger Ausländer von einem Deutschen adoptiert bzw. die Vaterschaft eines über 23-jährigen Ausländers von einem Deutschen anerkannt.

Kann der Ausländer Morgen durch die Abgabe einer Erklärung nach § 5 Abs. 1 StAG die dt. Staatsangehörigkeit erwerben?

Wenn nicht, wie unterscheidet sich der Fall von dem meines Bekannten?
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Antwort #7 - 07.10.2022 um 11:49:38
 
Volljährigenadoption (-) wg. § 6 Abs. 1 Satz 1 StAG.

Vaterschaftsanerkennung nach 23 gem § 5 Abs. 1 StAG:
- bei Geburt nach dem 23. Mai 1949 und vor dem 1. Juli 1993 (+).
- bei Geburt nach dem 1. Juli 1993 (-) da nur nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 StAG möglich und die Frist versäumt wurde.

In deinem Fall
- aus heutiger Sicht (+) aber (P) § 4 Abs. 1 AdpG -> jedoch m.E. § 5 Abs. 1 Nr. 1 StAG gff. analog (+) mit den obigen Argumenten.
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Antwort #8 - 07.10.2022 um 11:59:10
 
Zitat:
Volljährigenadoption (-) wg. § 6 Abs. 1 Satz 1 StAG.

Vaterschaftsanerkennung nach 23 gem § 5 Abs. 1 StAG:
- bei Geburt vor dem 1. Juli 1993 (+).
- bei Geburt nach dem 1. Juli 1993 (-) da nur nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 StAG möglich und die Frist versäumt wurde.

In deinem Fall
- aus heutiger Sicht (+) aber (P) § 4 Abs. 1 AdpG -> jedoch m.E. § 5 Abs. 1 Nr. 1 StAG gff. analog (+) mit den obigen Argumenten.


Wenn ich es richtig verstehe, fällt deiner Meinung nach die Adoption minderjährigen vor dem 1.01.1977 auch unter § 5 Abs. 1 StAG. Stimmt es?
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Antwort #9 - 07.10.2022 um 12:05:55
 
dr-er schrieb am 07.10.2022 um 11:59:10:
Stimmt es?

Ja. Wie das BVA das sieht, ist natürlich eine andere Frage, versuch macht aber bekanntlich klug.

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Antwort #10 - 07.10.2022 um 12:08:33
 
Zitat:

Ja. Wie das BVA das sieht, ist natürlich eine andere Frage, versuch macht aber bekanntlich klug.



Ok. Danke!  i4a is great
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Antwort #11 - 07.10.2022 um 13:36:11
 
Ich möchte nochmal zu meiner ursprünglichen Frage zurückkommen.

Ich habe gerade einen Kommentar im Netz gefunden:

https://hdr.bmj.de/page_b.4.html

der besagt:

Zitat:
249
Durch Verweisung kann auch auf Rechtsvorschriften Bezug genommen werden, die außer Kraft getreten sind oder die demnächst außer Kraft treten werden. Grund hierfür ist, dass der Normgeber ebenso gut den Text der betreffenden Bezugsnorm in die Ausgangsnorm hineinschreiben könnte. Für die Verweisung reicht es aus, dass der Bezugstext durch Publikation gesichert ist und jeder die Möglichkeit hat, sich von ihm Kenntnis zu verschaffen. Eine solche Verweisung ist ihrer Natur nach stets eine starre Verweisung, da sich der Bezugstext nicht mehr ändern kann.

250
Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar die Verweisung auf eine nichtige Norm unschädlich. Durch eine Gesamtschau ist zu ermitteln, ob gerade die Zusammensetzung von Bezugsnorm und Ausgangsnorm verfassungswidrig ist.


Versehe ich es richtig, dass dies meinem Bekannten erlaubt, auf die Regelungen des RuStAÄndG 1974 für die "verspätete" Erklärung zu verweisen?
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Antwort #12 - 07.10.2022 um 14:00:02
 
Falls es dir auf die "Unmöglichkeitsklausel" in Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 ankommt, sehe ich Blick auf die damals ergangene Rechtsprechung (siehe BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94) eher schwarz, das hätte viel früher, spätestens nach dem Zerfall der UdSSR kommen müssen.
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Antwort #13 - 07.10.2022 um 14:12:50
 
Zitat:
Falls es dir auf die "Unmöglichkeitsklausel" in Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 ankommt, sehe ich Blick auf die damals ergangene Rechtsprechung (siehe BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94) eher schwarz, das hätte viel früher, spätestens nach dem Zerfall der UdSSR kommen müssen.


Das gilt nicht wenn die deutsche Staatsangehörigkeit des Elternteils nicht bekannt war. Die 6 Monate laufen dann ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Kenntnisnahme.
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Antwort #14 - 07.10.2022 um 14:20:32
 
Das glaube ich zwar nicht, zumal man nachweisen müsste, dass dies auch unter Anstrengung erst jetzt festgestellt werden könnte.

Aber probieren kann man es.
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