Der § 5
StAG a.F. (1997) lautete:
Zitat:Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,
2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und
3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.
Danach wurde reformiert und der Verweis auf § 4 Abs. 1 S. 2
StAG gelegt.
Merke, jeder Paragraph im
StAG gilt für sich selbst, da es keinen "Allgemeinen Teil" gibt. Darum kann man nicht sagen, hey in § x steht was zu nem ähnlichen Thema, vielleicht muss man das auch für den § 5 anwenden.
Alles was § 5 betrifft, muss in § 5 stehen. Und darum steht dort der Verweis auf § 4 Abs. 1 S. 2
StAG. Würde der Verweis fehlen, dann würde nach Wortlaut und historisch argumentiert werden und erklärt dass in der Version vor 2019 die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben werden musste. Jetzt stünde es nicht mehr da und es gäbe auch keinen Verweis. Und ein einschränkendes Gesetz muss das auch im Wortlaut wiedergeben, und es fehlt jeglicher Hinweis auf die Frist.
Somit gäbe es dann keine Frist bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, die Erklärung abzugeben.
Aber der Gesetzgeber hat es entsprechend erlassen.
Btw. bei § 5
StAG ging es ursprünglich um die Gleichstellung von nicht-ehelichen Kindern mit ehelichen Kindern. Bis 1997 gab es gar keine Erklärungspflicht. Man wurde automatisch Deutscher per Vaterschaftsanerkennung. Offensichtlich wollte der Gesetzgeber das 1997 zeitlich beschränken.
Jetzt ist § 5
StAG zehn Jahre gültig. Danach soll es keine Erklärungsmöglichkeit mehr geben.