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Erklärung nach Art. 12 § 4 Adoptionsgesetz (Gelesen: 4.333 mal)
dr-er
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Antwort #15 - 07.10.2022 um 14:28:01
 
Zitat:
Das glaube ich zwar nicht, zumal man nachweisen müsste, dass dies auch unter Anstrengung erst jetzt festgestellt werden könnte.

Aber probieren kann man es.


Schaue BVerwG, Urteil vom 16.11.2006 – 5 C 18.06 an. Dort ist klargestellt:

Zitat:
Das Wissen um die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter kann in Verbindung mit der Kenntnis von Umständen, unter denen es auch möglich ist, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, die Obliegenheit eines Erklärungsberechtigten hervorrufen


Im Falle meines Bekannten gab es Kenntnis von solcher Umständen (wie Verweilen des Vaters als Kleinkind in Deutschland) nicht. Wahrscheinlich selbst der Vater wusste es nicht.
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Antwort #16 - 07.10.2022 um 14:41:57
 
Auf welchen Anhaltspunkt hin hat man die deutsche Staatsangehörigkeit hier geprüft?

Das BVA dürfte sich auf den Standpunkt stellen, dass die Anhaltspunkte jedenfalls einen Antrag "vorsorglich" wie im Urteil vom BVerwG 2006 ausgereicht hätte. Dies müsste man dann - aufgrund der Beweislast - entkräften.

Aber wie gesagt, einfach probieren.
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dr-er
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Antwort #17 - 07.10.2022 um 14:49:45
 
Zitat:
Auf welchen Anhaltspunkt hin hat man die deutsche Staatsangehörigkeit hier geprüft?

Das BVA dürfte sich auf den Standpunkt stellen, dass die Anhaltspunkte jedenfalls einen Antrag "vorsorglich" wie im Urteil vom BVerwG 2006 ausgereicht hätte. Dies müsste man dann - aufgrund der Beweislast - entkräften.

Aber wie gesagt, einfach probieren.


Man vorbereitete sich auf ein Spätaussiedlerverfahren und hat zufällig den Namen des Vaters in einer im Internet befindlichen EWZ-Datenbank gefunden.

Aber ist mein Verständnis über die Verweisung auf das aufgehobenes Gesetz richtig?
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Bayraqiano
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Antwort #18 - 07.10.2022 um 15:21:28
 
dr-er schrieb am 07.10.2022 um 14:49:45:
Aber ist mein Verständnis über die Verweisung auf das aufgehobenes Gesetz richtig?

Ich würde das so wie der zitierte Kommentar sehen. Schließlich soll die Vorschrift ja nur entsprechend gelten, also der Rechtsgedanke dahinter zählt. Die Aufhebung schadet nicht.
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dr-er
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Antwort #19 - 07.10.2022 um 16:17:43
 
Zitat:
Ich würde das so wie der zitierte Kommentar sehen. Schließlich soll die Vorschrift ja nur entsprechend gelten, also der Rechtsgedanke dahinter zählt. Die Aufhebung schadet nicht.


Danke für die Bestätigung!  i4a is great
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dr-er
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Antwort #20 - 14.12.2022 um 08:26:41
 
Zitat:
Vaterschaftsanerkennung nach 23 gem § 5 Abs. 1 StAG:
- bei Geburt nach dem 23. Mai 1949 und vor dem 1. Juli 1993 (+).
- bei Geburt nach dem 1. Juli 1993 (-) da nur nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 StAG möglich und die Frist versäumt wurde.


Habe gerade bemerkt, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG besagt:

Zitat:
§ 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend.


Und der § 4 Absatz 1 Satz 2 ist:

Zitat:
Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.


Also die Vaterschaftsanerkennung nach 23 gem § 5 Abs. 1 StAG:
- bei Geburt nach dem 23. Mai 1949 und vor dem 1. Juli 1993

soll auch ein Minus (-) sein. Stimmt es?
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Aras
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Antwort #21 - 14.12.2022 um 11:41:56
 
Das Plus und Minus Zeichen ist "Juristenstyle" für "trifft zu" bzw. "trifft nicht zu".

Beim Staatsangehörigkeitsrecht muss man immer auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des möglichen Erwerbs abstellen.

Bis zum 1. Juli 1993 gab es keinen Ausschlussgrund für eine Vaterschaftsanerkennung nach der Vollendung des 23. Lebensjahrs. Das hatte auch Bayraqiano bereits geschrieben.

Also bei Geburt vor dem 1. Juli 1993 und nach dem 23. Mai 1949 gibt es keinen Ausschlussgrund bezüglich des Alters und ist irrelevant.

Die einzige Frage, die geklärt werden muss, ist, ob die sowjetische Vaterschaftsanerkennung auch für den deutschen Rechtskreis ausreichend ist oder eben nicht.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #22 - 14.12.2022 um 15:49:37
 
Aras schrieb am 14.12.2022 um 11:41:56:
Das Plus und Minus Zeichen ist "Juristenstyle" für "trifft zu" bzw. "trifft nicht zu".

Beim Staatsangehörigkeitsrecht muss man immer auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des möglichen Erwerbs abstellen.

Bis zum 1. Juli 1993 gab es keinen Ausschlussgrund für eine Vaterschaftsanerkennung nach der Vollendung des 23. Lebensjahrs. Das hatte auch Bayraqiano bereits geschrieben.

Also bei Geburt vor dem 1. Juli 1993 und nach dem 23. Mai 1949 gibt es keinen Ausschlussgrund bezüglich des Alters und ist irrelevant.

Die einzige Frage, die geklärt werden muss, ist, ob die sowjetische Vaterschaftsanerkennung auch für den deutschen Rechtskreis ausreichend ist oder eben nicht.



Wie legst du denn den Satz:

"§ 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

aus?

Warum hat der Gesetzgeber den Satz überhaupt eingefügt?
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Antwort #23 - 14.12.2022 um 16:35:07
 
Im vorherigen § 5  StAG gab es auch eine Regelung für Kinder von deutschen Vätern, wo die Erklärung bis zum vollendeten 23. Lj. erfolgen musste. Also verweist man einfach auf den § 4 Abs. 1 S. 2 StAG der fast das gleiche regelt und vermeidet eine Redundanz.
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Antwort #24 - 14.12.2022 um 19:15:55
 
Aras schrieb am 14.12.2022 um 16:35:07:
Im vorherigen § 5  StAG gab es auch eine Regelung für Kinder von deutschen Vätern, wo die Erklärung bis zum vollendeten 23. Lj. erfolgen musste. Also verweist man einfach auf den § 4 Abs. 1 S. 2 StAG der fast das gleiche regelt und vermeidet eine Redundanz.


Wenn dieser 23. Lj nicht einschlägig wäre, konnte man den Satz einfach weglassen. Oder formulieren:

§ 4 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 1 StAG...

Ich glaube, Bayraqiano hat den Satz einfach übersehen.
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Antwort #25 - 14.12.2022 um 19:25:52
 
Wieso sollte der § 4 Abs. 1 S. 2 StAG für den § 5 einschlägig sein? Hätte man den Verweis weggelassen, gäbe es keine zeitliche Befristung mehr. Das wollte der Gesetzgeber offensichtlich nicht.

Weißte wir können viel Diskutieren. Am Ende musst du einen Antrag stellen um eine verbindliche Antwort zu kriegen. Hast du schon den Antrag gestellt?
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Antwort #26 - 15.12.2022 um 08:39:24
 
Aras schrieb am 14.12.2022 um 19:25:52:
Wieso sollte der § 4 Abs. 1 S. 2 StAG für den § 5 einschlägig sein? Hätte man den Verweis weggelassen, gäbe es keine zeitliche Befristung mehr. Das wollte der Gesetzgeber offensichtlich nicht.

Weißte wir können viel Diskutieren. Am Ende musst du einen Antrag stellen um eine verbindliche Antwort zu kriegen. Hast du schon den Antrag gestellt?


Hast Du § 5 Abs. 1 Satz 2 StAG gelesen? Über welche Befristung sprichst Du?

Es handelt sich nicht um mich sondern um meinen Bekannten. Er hat seine Erklärung (nicht Antrag!) schon abgegeben. Die Vaterschaftsanerkennung nach dem vollendeten 23. Lebensjahr trifft auf ihn nicht zu. Das frage ich aus purem Wissensdrang. Ich glaube, dass Bayraqiano oder Ralf konnten die Frage beantworten.


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Antwort #27 - 15.12.2022 um 12:08:24
 
Der § 5 StAG a.F. (1997) lautete:

Zitat:
Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,

2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und

3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.


Danach wurde reformiert und der Verweis auf § 4 Abs. 1 S. 2 StAG gelegt.

Merke, jeder Paragraph im StAG gilt für sich selbst, da es keinen "Allgemeinen Teil" gibt. Darum kann man nicht sagen, hey in § x steht was zu nem ähnlichen Thema, vielleicht muss man das auch für den § 5 anwenden.

Alles was § 5 betrifft, muss in § 5 stehen. Und darum steht dort der Verweis auf § 4 Abs. 1 S. 2 StAG. Würde der Verweis fehlen, dann würde nach Wortlaut und historisch argumentiert werden und erklärt dass in der Version vor 2019 die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben werden musste. Jetzt stünde es nicht mehr da und es gäbe auch keinen Verweis. Und ein einschränkendes Gesetz muss das auch im Wortlaut wiedergeben, und es fehlt jeglicher Hinweis auf die Frist.
Somit gäbe es dann keine Frist bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, die Erklärung abzugeben.

Aber der Gesetzgeber hat es entsprechend erlassen.

Btw. bei § 5 StAG ging es ursprünglich um die Gleichstellung von nicht-ehelichen Kindern mit ehelichen Kindern. Bis 1997 gab es gar keine Erklärungspflicht. Man wurde automatisch Deutscher per Vaterschaftsanerkennung. Offensichtlich wollte der Gesetzgeber das 1997 zeitlich beschränken.

Jetzt ist § 5 StAG zehn Jahre gültig. Danach soll es keine Erklärungsmöglichkeit mehr geben.
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Antwort #28 - 16.12.2022 um 10:46:01
 
Aras schrieb am 15.12.2022 um 12:08:24:
Der § 5 StAG a.F. (1997) lautete:


Danach wurde reformiert und der Verweis auf § 4 Abs. 1 S. 2 StAG gelegt.

Merke, jeder Paragraph im StAG gilt für sich selbst, da es keinen "Allgemeinen Teil" gibt. Darum kann man nicht sagen, hey in § x steht was zu nem ähnlichen Thema, vielleicht muss man das auch für den § 5 anwenden.

Alles was § 5 betrifft, muss in § 5 stehen. Und darum steht dort der Verweis auf § 4 Abs. 1 S. 2 StAG. Würde der Verweis fehlen, dann würde nach Wortlaut und historisch argumentiert werden und erklärt dass in der Version vor 2019 die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben werden musste. Jetzt stünde es nicht mehr da und es gäbe auch keinen Verweis. Und ein einschränkendes Gesetz muss das auch im Wortlaut wiedergeben, und es fehlt jeglicher Hinweis auf die Frist.
Somit gäbe es dann keine Frist bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, die Erklärung abzugeben.

Aber der Gesetzgeber hat es entsprechend erlassen.

Btw. bei § 5 StAG ging es ursprünglich um die Gleichstellung von nicht-ehelichen Kindern mit ehelichen Kindern. Bis 1997 gab es gar keine Erklärungspflicht. Man wurde automatisch Deutscher per Vaterschaftsanerkennung. Offensichtlich wollte der Gesetzgeber das 1997 zeitlich beschränken.

Jetzt ist § 5 StAG zehn Jahre gültig. Danach soll es keine Erklärungsmöglichkeit mehr geben.


Deine Auslegung ist einfach falsch.
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Antwort #29 - 16.12.2022 um 13:16:18
 
dr-er schrieb am 16.12.2022 um 10:46:01:
Deine Auslegung ist einfach falsch.


Das hat mich jetzt sehr überzeugt.
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