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Verpflichtungserklärung Stiefkind Peru , Heiratsurkunde 6 Monate (Gelesen: 1.513 mal)
Themen Beschreibung: Verpflichtungserklärung Stiefkind Peru , Heiratsurkunde 6 Monate
Doba
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verpflichtungserklärung Stiefkind Peru , Heiratsurkunde 6 Monate
04.10.2022 um 15:54:26
 
Guten Tag liebe Leute,

Ich würde mich sehr freuen wenn mir hier einer brauchbare Antworten liefern kann. Ich bin 29 Jahre alt und gebürtiger Deutscher , ich habe meine Frau (Peruanerin) im Juni in Kopenhagen geheiratet. Meine Frau hat eine kleine Tochter aus ihrer vorherigen Beziehung. Nun möchte ich meine Frau und meine Stieftochter nach Deutschland holen. Beim Visa Antrag hieß es man empfehle ihr eine Verpflichtungserklärung für die Tochter. Meine Fragen lauten nun wie folgt:


- Muss ich eine Verpflichtungserklärung für meine Stieftochter abgeben oder wird hier versucht sich abzusichern?

-Wenn Nein bekommen sie dann trotzdem ein Visum?

- Und die letzte Frage ist ich lese von Heirat nicht älter als 6 Monate was tu ich denn wenn die Zeit rum ist ? Ich habe in Kopenhagen geheiratet also muss ich alles wieder neu beantragen? Die Ausländerbehörde hier in meinem Wohnort ist die letzte Katastrophe und ich habe in 2 Monaten noch immer keinen Termin bekommen, nicht unwahrscheinlich also das diese falschen Vorstellungen hier easy durchbrochen werden.

Ich danke euch vielmals für eure Antworten.

Euer Doba
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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 04.10.2022 um 16:38:54
 
Deine Frau zieht zu Dir (Deutscher), daher keine Sicherung des LU nötig für ein Visum. Das Mädchen zieht zu ihrer Mutter (Ausländerin), daher Sicherung des LU nötig für ein Visum. Wenn Deine Frau bereits einen gut bezahlten Job in D hat oder ausreichend solvent ist dann ist alles gut. Wenn nicht wirst Du um die VE nicht drumrumkommen (und Dein Einkommen muss dann für 3 Personen reichen).


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Doba
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i4a rocks!


Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 04.10.2022 um 16:53:11
 
wir bilden doch aber eine Bedarfsgemeinschaft oder nicht?
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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 04.10.2022 um 17:04:14
 
Wenn beide hier in D sind und mit Dir zusammen leben und eine AE haben bzw. beantragt haben - ja.
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Doba
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 04.10.2022 um 17:21:30
 
Ab diesem Zeitpunkt wäre dann die Verpflichtungserklärung nichtig ? Oder bedeutet das für mich 5 Jahre unkalkuliertes Risiko
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 04.10.2022 um 17:41:38
 
Doba schrieb am 04.10.2022 um 17:21:30:
Ab diesem Zeitpunkt wäre dann die Verpflichtungserklärung nichtig ? Oder bedeutet das für mich 5 Jahre unkalkuliertes Risiko


Oftmals sogar bis zum 18. Geburtstag des Kindes
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Doba
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #6 - 04.10.2022 um 19:41:07
 
Das bezweifle ich bei Einbürgerung. Weiß es jemand besser
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 04.10.2022 um 20:06:06
 
Die VE gilt für fünf Jahre.

Warum ist es für Dich unkalkulierbar? Dann frage konkret nach und schreibe die Informationen, die noch fehlen.

Mit der VE bürgst Du gegen über dem Staat (Jobcenter, Sozialamt).

Nach einer Einbürgerung (Frau nach drei Jahren ehelichem Zusammenleben, Miteinbürgerung des Kindes) gilt die VE nicht mehr.
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Doba
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #8 - 05.10.2022 um 05:27:05
 
Vielen Dank für eure Antworten und Unterstützung
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Antwort #9 - 05.10.2022 um 17:55:29
 
Doba schrieb am 04.10.2022 um 15:54:26:
Beim Visa Antrag hieß es man empfehle ihr eine Verpflichtungserklärung für die Tochter.

Diese Empfehlung und leider auch sämtliche Antworten zu dieser Frage bisher widersprechen der AVwV zum AufenthG
Zitat:
32.0.5 ...
Bei Stiefkindern, die mit einem leiblichen
Elternteil zu dessen Ehegatten nach
Deutschland ziehen, ist die Nachzugsmög-
lichkeit nicht daran geknüpft, dass der Stiefvater/
die Stiefmutter das Kind adoptiert. Dies gilt
auch, wenn die Stiefkinder erst später nachziehen.
Der Nachzug findet nicht zu dem Stiefelternteil,
sondern dem leiblichen Elternteil aufgrund
von dessen Aufenthaltsrecht statt. Da mit
dem Stiefelternteil i. d. R. eine Bedarfsgemeinschaft
gebildet werden soll, ist im Hinblick auf
die Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht
erforderlich, dass von dem Stiefelternteil eine
Verpflichtungserklärung abgegeben wird.
Eine
Belastung der Sozialsysteme ist aufgrund der
Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II nicht
zu befürchten.


Will sagen:
Der Lebensunterhalt muss selbstverständlich gesichert sein, aber eine VE darf nach dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Doba
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #10 - 06.10.2022 um 04:12:22
 
Vielen Dank das war auch mein Gedanke
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