Beim Visa Antrag hieß es man empfehle ihr eine Verpflichtungserklärung für die Tochter.
Diese Empfehlung und leider auch sämtliche Antworten zu dieser Frage bisher widersprechen der
32.0.5 ...
Bei Stiefkindern, die mit einem leiblichen
Elternteil zu dessen Ehegatten nach
Deutschland ziehen, ist die Nachzugsmög-
lichkeit nicht daran geknüpft, dass der Stiefvater/
die Stiefmutter das Kind adoptiert. Dies gilt
auch, wenn die Stiefkinder erst später nachziehen.
Der Nachzug findet nicht zu dem Stiefelternteil,
sondern dem leiblichen Elternteil aufgrund
von dessen Aufenthaltsrecht statt.
Da mit
dem Stiefelternteil i. d. R. eine Bedarfsgemeinschaft
gebildet werden soll, ist im Hinblick auf
die Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht
erforderlich, dass von dem Stiefelternteil eine
Verpflichtungserklärung abgegeben wird. Eine
Belastung der Sozialsysteme ist aufgrund der
Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 2
SGB II nicht
zu befürchten.
darf nach dieser Vorschrift nicht gefordert werden.