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Asyl - anderer Titel für russischen Kriegsdienstverweigerer (Gelesen: 2.394 mal)
RainMan
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03.10.2022 um 21:27:26
 
Guten Abend,
ich konnte zu diesem Thema noch nichts finden, obwohl es in der Presse schon diskutiert wird:

Folgender Fall: Ein (noch) 17 jähriger Russe ist mit finnischem Schengenvisum Hals über Kopf nach Deutschland gekommen, weil er sich sonst in zwei Wochen beim "Kreiswehrersatzamt" melden müsste und dann im schlimmsten Fall die Einberufung bekommt.

Er lebt jetzt in Deutschland bei seiner Tante und könnte dort auch wohnen bleiben. Es war schon vorbereitet, dass er ein Sprachkursvisum beantragt (VE schon abgegeben), aber die Antragstellung in Russland wollte er nicht mehr abwarten.

Kann er
(1) in Deutschland den Antrag auf Sprachkursvisum stellen, weil ihm bei Rückreise nach Russland die Einberufung droht; oder
(2) Asyl beantragen
(3) irgendeine andere Art von Visum beantragen (humanitäre Gründe o.ä.)

Falls er Asyl beantragt, könnte er bei seiner Tante wohnen bleiben oder müsste er in eine zentrale Unterkunft?

Das Forum hier hat mir vor vielen Jahre gut weitergeholfen, jetzt habe ich es wiederentdeckt und würde mich über qualifizierte Antworten freuen.

Viele Grüße, RainMan

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erne
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Antwort #1 - 04.10.2022 um 09:16:26
 
RainMan schrieb am 03.10.2022 um 21:27:26:
(1) in Deutschland den Antrag auf Sprachkursvisum stellen, weil ihm bei Rückreise nach Russland die Einberufung droht;

nein, man kann in D kein *Visum* beantragen.
Er kann hier nur eine AE beantragen, für die aber die Voraussetzungen fehlen (eben die Einreise mit entsprechendem Visum).

RainMan schrieb am 03.10.2022 um 21:27:26:
(2) Asyl beantragen 

die Möglichkeit besteht, der Fall wird dann geprüft.

RainMan schrieb am 03.10.2022 um 21:27:26:
(3) irgendeine andere Art von Visum beantragen (humanitäre Gründe o.ä.)

wie gesagt, ein *Visum* kann man nur im Ausland beantragen, siehe 1)
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lottchen
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Antwort #2 - 04.10.2022 um 09:53:54
 
Wäre Finnland nicht für einen eventuellen Asylantrag zuständig?

RainMan schrieb am 03.10.2022 um 21:27:26:
weil er sich sonst in zwei Wochen beim "Kreiswehrersatzamt" melden müsste und dann im schlimmsten Fall die Einberufung bekommt. 

Asyl beantragen weil etwas passieren könnte - ob das ausreicht, um Asyl gewährt zu bekommen?
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reinhard
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Antwort #3 - 04.10.2022 um 10:25:25
 
Finnland wäre zuständig, wenn Finnland das Visum gegeben hat. Aber: Minderjährige werden nicht zurückgeschickt, sondern immer dort bearbeitet, wo sie sind.

Es ist möglich, dass Deutschland freiwillig eine bestimmte Zahl Asylanträge übernimmt, damit Finnland die Arbeit nicht alleine machen muss. Wir kennen aber (noch) weder die Entscheidungspraxis in Finnland noch in Deutschland, von "Abschiebung verbieten" über "liegenlassen und abwarten" bis "ablehnen" wäre alles möglich.

Auf jeden Fall können durch die Flugsanktionen keine Abschiebungen stattfinden.
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Antwort #4 - 04.10.2022 um 17:44:28
 
RainMan schrieb am 03.10.2022 um 21:27:26:
Er lebt jetzt in Deutschland bei seiner Tante und könnte dort auch wohnen bleiben. Es war schon vorbereitet, dass er ein Sprachkursvisum beantragt (VE schon abgegeben), aber die Antragstellung in Russland wollte er nicht mehr abwarten. 



Dann dürfte die Tante für alle Kosten aufkommen
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RainMan
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Antwort #5 - 04.10.2022 um 17:46:21
 
Danke für Euer Feedback!
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Antwort #6 - 04.10.2022 um 17:48:55
 
Wenn die VE schon abgegeben wurde, aber noch nicht bei der Botschaft im Rahmen eines Visumsantrag eingereicht wurde - kann sie dann überhaupt in Anspruch genommen werden? Den Behörden liegt doch das Original gar nicht vor, das hat doch noch die Tante (oder der Neffe).
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Antwort #7 - 04.10.2022 um 20:40:03
 
erne schrieb am 04.10.2022 um 09:16:26:
Er kann hier nur eine AE beantragen, für die aber die Voraussetzungen fehlen (eben die Einreise mit entsprechendem Visum).

Die Nachholung des Visaverfahrens ist doch in der Konstellation nicht zumutbar.
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Antwort #8 - 05.10.2022 um 10:21:12
 
mgb schrieb am 04.10.2022 um 20:40:03:
Die Nachholung des Visaverfahrens ist doch in der Konstellation nicht zumutbar. 

stehe m.E. doch auch nicht zur Debatte
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Antwort #9 - 05.10.2022 um 17:47:06
 
lottchen schrieb am 04.10.2022 um 17:48:55:
Den Behörden liegt doch das Original gar nicht vor,

Wieso das denn nicht?

Selbstverständlich hat die Behörde, der gegenüber diese Verpflichtung erklärt wurde, selbst ein Original in den Akten!
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Antwort #10 - 05.10.2022 um 20:24:43
 
mgb schrieb am 04.10.2022 um 20:40:03:
Die Nachholung des Visaverfahrens ist doch in der Konstellation nicht zumutbar.


Vielen Dank - das wäre in etwa die Richtung, in die wir denken. Gibt es dazu vielleicht Erfahrungswerte?

(Überlegungen zur VE sind interessant, bereiten in diesem Fall aber keine Kopfschmerzen, es ist klar, dass der Unterhalt durch Eltern/Tante sichergestellt ist und keine Sozialleistungen beansprucht werden).
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mgb
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Antwort #11 - 05.10.2022 um 20:27:36
 
erne schrieb am 05.10.2022 um 10:21:12:
stehe m.E. doch auch nicht zur Debatte

Eine AE beantragen geht in der Konstellaton.
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erne
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Antwort #12 - 06.10.2022 um 12:39:37
 
mgb schrieb am 05.10.2022 um 20:27:36:
Eine AE beantragen geht in der Konstellaton

ja, beantragen kann man das immer. Hatte ich auch so geschrieben.
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Antwort #13 - 06.10.2022 um 17:34:19
 
§5 Abs. 2 AufenthG

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und

2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.
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