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Dringend! Aufenthaltstitel (mögliche Erlöschung) (Gelesen: 4.027 mal)
Vladislav Stasenko
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30.09.2022 um 13:07:03
 
Sehr geehrte Teilnehmer des Forums,

ich habe folgende Situation. Als Student (eingeschrieben an einer deutschen Hochschule) habe ich einen Auslanssemester in EU gemacht und zwar von 8.2.22 bis 30.6.22. Bevor habe ich mich natürlich abgemeldet (hier handelt es sich um Bürgerbüro bzw. Bezirksamt in einer Stadt A (Brandenburg)). Nach dem 30.6 bin ich nach Deutschland für eine Woche eingereist und habe vom 5.7 bis 16.8 die Zeit im Ausland verbracht (Urlaub). Seit dem versuchte ich eine Wohnung zu finden und konnte jedoch vom 9.9.22 einen Mietvertrag abschließen. Die Zeit habe ich meinen Freunden in Brandenburg gewohnt (Anmeldung für mich war nicht möglich). Bei dem Versuch mich offiziell anzumelden (umgezogen wegen Masterstudium, hier geht es dann um eine ABH der Stadt B (NRW)), war ich nach Aufenthaltsnachweisen (also von Februar bis heute) gefragt und wurde wegen der möglichen Erlöschung des Titels gedroht.

Habe ich so gemacht, nämlich Bescheid über die Dauer des Auslandssemesters und alle Tickets, die (vielleicht indirekt) beweisen, an welchen Daten ich Deutschland ein- und ausgereist. ABH von der Stadt B meinte, dass es nicht ausreicht und ich muss noch mehr Beweise über den Aufenhalt in Deutschland vorliegen, die ich leider nicht habe.

Deswegen bin ich total irretiert und suche überall Hilfe.

Ich freue mich schon über Ihre Antworte, was ich in dem Fall tun soll bzw. welche Nachweise vorliegen soll.

Mit freundlichen Grüßen,
Vladislav Stasenko.
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reinhard
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Antwort #1 - 30.09.2022 um 13:14:05
 
Dann bitte als nächstes alle, mit denen Du seit Deiner Rückkehr nach Deutschland intensiv Kontakt hattest (privat, Uni), Dir eine schriftliche Zeugenaussage mit Namen und Adresse zu geben. Sie sollte das Angebot enthalten, bei Bedarf auch vor Gericht auszusagen, dass Du hier warst.

Diese Zeugenaussagen kopierst Du für Dich und reichst die Originale in einer Woche bei der Ausländerbehörde ein.
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lottchen
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Antwort #2 - 30.09.2022 um 13:45:41
 
Vladislav Stasenko schrieb am 30.09.2022 um 13:07:03:
Nach dem 30.6 bin ich nach Deutschland für eine Woche eingereist 

Anscheinend ist das ja die Woche, die am Wichtigsten ist. Wo hast Du in dieser Woche gewohnt? Was hast Du da gemacht? Wen hast Du getroffen? Das musst Du versuchen nachzuvollziehen und Dir bestätigen lassen.
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SimonB
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Antwort #3 - 30.09.2022 um 16:53:43
 
lottchen schrieb am 30.09.2022 um 13:45:41:
Anscheinend ist das ja die Woche, die am Wichtigsten ist.

Ich halte eher den Nachweis für die Zeit vom 11.8. bis 9.9. für wichtig.
Diese Tage haben die >6 Monate Aufenthalt im Ausland erbracht.
Da war der Ausländer zwar wieder in Deutschland, aber ohne Wohnungsanmeldung.

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lottchen
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Antwort #4 - 30.09.2022 um 17:03:35
 
SimonB schrieb am 30.09.2022 um 16:53:43:
Ich halte eher den Nachweis für die Zeit vom 11.8. bis 9.9. für wichtig.

Ich nicht, denn 6 Monate nach Ausreise wo er spätestens wieder in D hätte sein müssen war er ja nach eigener Aussage nun definitiv schon wieder im Ausland. Er muss also nachweisen, dass er vorher wieder eingereist und sich hier aufgehalten hat und somit die 6 Monate nicht überschritten hat.
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Antwort #5 - 30.09.2022 um 17:08:05
 
Ich glaube das ist eine der Schwierigkeiten, der §51 Aufenhaltsg. definiert nicht genau, ob 6 Monate "am Stück" gemeint oder allgemein pro Jahr. Die Ausblicke aus Praxis, wo man diesen Unterschied versteht, konnte ich auch nicht finden...

lottchen schrieb am 30.09.2022 um 17:03:35:
Ich nicht, denn 6 Monate nach Ausreise wo er spätestens wieder in D hätte sein müssen war er ja nach eigener Aussage nun definitiv schon wieder im Ausland. Er muss also nachweisen, dass er vorher wieder eingereist und sich hier aufgehalten hat und somit die 6 Monate nicht überschritten hat. 


SimonB schrieb am 30.09.2022 um 16:53:43:
Diese Tage haben die >6 Monate Aufenthalt im Ausland erbracht.


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mgb
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Antwort #6 - 30.09.2022 um 21:46:39
 
Dann lies halt nach was in der Verwaltungsvorschrift zum §51 drin steht.

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26102009_MI31284060...

51.1.6.1 Nach dieser Vorschrift erlischt der Aufenthaltstitel wenn der Ausländer ausgereist und
nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer
von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
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Antwort #7 - 01.10.2022 um 12:38:01
 
Dann habe ich die 6 Monate Frist nicht überschritten, da ich nach 4 Monaten und 3 Wochen nach Deutschland eingereist bin. Das Problem, dass außer Zeugenererklärungen und Tickets nach Deutschland kann ich nichts mehr als Beweis vorliegen.

mgb schrieb am 30.09.2022 um 21:46:39:
51.1.6.1 Nach dieser Vorschrift erlischt der Aufenthaltstitel wenn der Ausländer ausgereist und
nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer
von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.

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lottchen
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Antwort #8 - 01.10.2022 um 12:44:17
 
Vladislav Stasenko schrieb am 01.10.2022 um 12:38:01:
außer Zeugenererklärungen und Tickets nach Deutschland

Du bist geflogen? Keine Boardkarte mehr vorhanden? Oder per Zug? Kein Ticket mit Zangenabdruck?
Die Zeugenerklärungen hast Du bereits eingereicht und die reichen nicht?
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reinhard
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Antwort #9 - 01.10.2022 um 12:57:03
 
Vladislav Stasenko schrieb am 01.10.2022 um 12:38:01:
Das Problem, dass außer Zeugenererklärungen und Tickets nach Deutschland kann ich nichts mehr als Beweis vorliegen.




Hast Du denn die Zeugenaussagen schriftlich mit Namen und Adresse und Datum und Unterschrift?
Hast Du alle Zeugenaussagen bei der Ausländerbehörde eingereicht?
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Antwort #10 - 01.10.2022 um 13:25:29
 
Na ja, die letzten Tagen (am Mittwoch und am Freitag) konnte ich nur mit einem Sicherheitsmann von der ABH sprechen und er hat meine Papiere irgendwo dort eingereicht und mir mitgeteilt hat, dass die Beweise nicht ausreichend sind. Am Freitag hatte ich mit mir nur Tickets und den Beweis über den Auslandssemester und sofort habe ich auf verschiedenen Foren nach Tipps gesucht. Jetzt sammle ich auch die Zeugenaussagen (erst als Scan und in eine Woche kann die Originale per Post bekommen und bei Bedarf an die ABH vorliegen). Ich soll dort am Dienstag früh erscheinen und bedauerlicherweise kann ich kein Zeugenaussage von Prüfungsamt von meiner Uni anzeigen, da es erst ab 10 Uhr erreichbar ist. Ich hoffe erst ohne Aussage von der Uni das reicht denen, weil ansonsten habe ich jetzt keine Vorstellung, ob die dann mich im schlechtesten Fall aus Deutschland deportieren werden.

reinhard schrieb am 01.10.2022 um 12:57:03:
Hast Du denn die Zeugenaussagen schriftlich mit Namen und Adresse und Datum und Unterschrift?
Hast Du alle Zeugenaussagen bei der Ausländerbehörde eingereicht?

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reinhard
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Antwort #11 - 01.10.2022 um 14:03:04
 
Vladislav Stasenko schrieb am 01.10.2022 um 13:25:29:
Na ja, die letzten Tagen (am Mittwoch und am Freitag) konnte ich nur mit einem Sicherheitsmann von der ABH sprechen und er hat meine Papiere irgendwo dort eingereicht und mir mitgeteilt hat, dass die Beweise nicht ausreichend sind. Am Freitag hatte ich mit mir nur Tickets und den Beweis über den Auslandssemester und sofort habe ich auf verschiedenen Foren nach Tipps gesucht. Jetzt sammle ich auch die Zeugenaussagen (erst als Scan und in eine Woche kann die Originale per Post bekommen und bei Bedarf an die ABH vorliegen). Ich soll dort am Dienstag früh erscheinen und bedauerlicherweise kann ich kein Zeugenaussage von Prüfungsamt von meiner Uni anzeigen, da es erst ab 10 Uhr erreichbar ist. Ich hoffe erst ohne Aussage von der Uni das reicht denen, weil ansonsten habe ich jetzt keine Vorstellung, ob die dann mich im schlechtesten Fall aus Deutschland deportieren werden.



Keine Panik! So schnell kann die Ausländerbehörde nichts entscheiden. Die Aussagen eines Wachmannes sind nicht entscheidend – es kommt nur auf offizielle Schreiben der Ausländerbehörde an, den Rest kannst Du einfach vergessen.

Am besten schreibst Du alles auf und schreibst: "Zeugenaussagen dazu werden nachgereicht". Damit hat Du eine Stellungnahme in der Akte und machst klar, dass noch etwas kommt. Deine Stellungnahme gibst Du Dienstag ab. Damit kann es klappen, dass das Verfahren erstmal angehalten wird, bis Du den Kram soweit zusammen hast.
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Antwort #12 - 01.10.2022 um 15:31:48
 
Nach kurzen Recherchen habe ich eine Erklärung von Bundesamt zu §51 AufenthaltG gefunden: https://www.bundestag.de/resource/blob/418400/0997298573f2d910cf08914489b69410/w...

Hier im Prinzip steht folgendes:

"Anzeichen für
eine auf Dauer angelegte Ausreise sind Aufgabe von Wohnung und Arbeitsplatz, polizeiliche Abmeldung, Mitnahme von Hausrat, die Pflege eines dauernd pflegebedürftigen Angehörigen
oder die Flucht vor Strafverfolgung."

--Hier kann meine Abmeldung als "Aufgabe von Wohnung" gesehen, jedoch die ganze 2022 war ich als Werkstudent an einer deutschen Firma tätig (temporär aus Home Office), was einen Arbeitsvertrag von 2020 beweisen kann. Hier widerspreche ich dann "Aufgabe von Arbeitsplatz")

"Auslandsaufenthalte zu bloßen Geschäfts-, Besuchs-, Ferien- und Studienzwecken werden regelmäßig als vorübergehend angesehen"

--Entnommen der Erklärung sind meine beide Reisen vorübergehend, da es erstmal um einen pflichtigen Auslandsemester und danach einer Feriensreise bzw. Urlaubsreise geht.

Dazu die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG führt zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 aus:

"...Entscheidend ist nicht, ob der Ausländer subjektiv auf Dauer im
Ausland bleiben oder ob er irgendwann ins Bundesgebiet zurückkehren will. Maßgeblich
ist allein, ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur nach von vorneherein nur eine vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert oder nicht..."

Allgemein noch ein Mal über die Dauer der Auslandsaufenthalt:

"Eine Rückkehr innerhalb von sechs Monaten spricht für einen vorübergehenden Aufenthalt.8 Sie
ist aber nicht grundsätzlich ein vorübergehender Ausreisegrund, da es – wie oben dargestellt –
immer auf die objektiven Umstände des Einzelfalles ankommt."


Denken Sie, ich soll bei dem nächsten Besuch der ABH darauf pochten, dass beide Reisen vorübergehend waren und als Beweis mit Zeugenerklärungen, den Arbeitsvertag einreichen?
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SimonB
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Antwort #13 - 01.10.2022 um 17:40:22
 
Vladislav Stasenko schrieb am 01.10.2022 um 15:31:48:
Denken Sie, ich soll bei dem nächsten Besuch der ABH darauf pochten, dass beide Reisen vorübergehend waren und als Beweis mit Zeugenerklärungen, den Arbeitsvertag einreichen?

Ein Sicherheitsmann der ABH hat nichts zu entscheiden.

Welchen Arbeitsvertrag meinst du jetzt?

Es geht um LÄNGER als 6 Monate im Ausland.
Wenn du nicht nachweist, dass du in D warst, warst du für die ABH  im Ausland.

Du brauchst nicht pochen, solltest aber gute Zeugenerklärungen und Uni-Erklärungen nachreichen.
Du wirst nicht deportiert.
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Vladislav Stasenko
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Antwort #14 - 01.10.2022 um 17:44:20
 
Den Arbeitsvertrag als Werkstudent, als der ich für letzten zwei Jahren gearbeitet hat (am heutigen Tag arbeite ich immer noch). Der würde ja beweisen, dass ich Deutschland für einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland verlassen habe. Also, wenn ich die Erklärung vom Bundesamt richtig verstehe.

SimonB schrieb am 01.10.2022 um 17:40:22:
Ein Sicherheitsmann der ABH hat nichts zu entscheiden.

Welchen Arbeitsvertrag meinst du jetzt?

Es geht um LÄNGER als 6 Monate im Ausland.
Wenn du nicht nachweist, dass du in D warst, warst du für die ABH  im Ausland.

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