Nach kurzen Recherchen habe ich eine Erklärung von Bundesamt zu §51 AufenthaltG gefunden:
https://www.bundestag.de/resource/blob/418400/0997298573f2d910cf08914489b69410/w...Hier im Prinzip steht folgendes:
"Anzeichen für
eine auf Dauer angelegte Ausreise sind Aufgabe von Wohnung und Arbeitsplatz, polizeiliche Abmeldung, Mitnahme von Hausrat, die Pflege eines dauernd pflegebedürftigen Angehörigen
oder die Flucht vor Strafverfolgung."
--Hier kann meine Abmeldung als "Aufgabe von Wohnung" gesehen, jedoch die ganze 2022 war ich als Werkstudent an einer deutschen Firma tätig (temporär aus Home Office), was einen Arbeitsvertrag von 2020 beweisen kann. Hier widerspreche ich dann "Aufgabe von Arbeitsplatz")
"Auslandsaufenthalte zu bloßen Geschäfts-, Besuchs-, Ferien- und Studienzwecken werden regelmäßig als vorübergehend angesehen"
--Entnommen der Erklärung sind meine beide Reisen vorübergehend, da es erstmal um einen pflichtigen Auslandsemester und danach einer Feriensreise bzw. Urlaubsreise geht.
Dazu die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
AufenthG führt zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 aus:
"...Entscheidend ist nicht, ob der Ausländer subjektiv auf Dauer im
Ausland bleiben oder ob er irgendwann ins Bundesgebiet zurückkehren will. Maßgeblich
ist allein, ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur nach von vorneherein nur eine vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert oder nicht..."
Allgemein noch ein Mal über die Dauer der Auslandsaufenthalt:
"Eine Rückkehr innerhalb von sechs Monaten spricht für einen vorübergehenden Aufenthalt.8 Sie
ist aber nicht grundsätzlich ein vorübergehender Ausreisegrund, da es – wie oben dargestellt –
immer auf die objektiven Umstände des Einzelfalles ankommt."
Denken Sie, ich soll bei dem nächsten Besuch der
ABH darauf pochten, dass beide Reisen vorübergehend waren und als Beweis mit Zeugenerklärungen, den Arbeitsvertag einreichen?