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Miteinbürgerung eines Kindes trotz Vollendung des 16. (Gelesen: 1.011 mal)
lan1234
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i4a rocks!


Beiträge: 7
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Nigeria
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27.09.2022 um 10:31:23
 
Hallo,

ich habe im März 2022 die Einbürgerung für mich und meine Tochter beantragt. Das Verfahren wird leider sehr lange dauern. Das Problem ist nun, dass meine Tochter nächsten Monat 16 Jahre alt wird. Laut Gesetz gilt sie ab 16 Jahren als volljährig und sollte selbst einen Antrag stellen und kann nicht mit eingebürgert werden.

Meine Frage: Weiß jemand, ob ihr die Einbürgerung abgelehnt wird, wenn sie über 16 Jahre alt ist, oder wird sie trotzdem bewilligt, da wir den Antrag bereits gestellt haben.

Es wäre sehr traurig, wenn wir alle in der Familie den Pass haben und sie nicht. Ich frage mich, ob es etwas gibt, was wir tun können.

Vielen Dank für Ihre Hilfe
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.09.2022 um 11:00:36
 
Der Antrag wird deshalb nicht abgelehnt. Handlungsfähigkeit (ab 16 im StAG) und Minderjährigkeit (bis Vollendung 18. Lebensjahr) sind zwei verschiedene Sachen. Eine Miteinbürgerung sieht das Gesetz für Minderjährige vor, und zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung.
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Newman
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i4a rocks!


Beiträge: 118
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 28.09.2022 um 08:17:23
 
Miteinbürgerung ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich, trotzdem muss der Minderjährige einen eigenen Antrag stellen.

Die Miteinbürgerung eines Minderjährigen, der 16 Jahre und älter ist, setzt in der Regel voraus, dass er selbständig eingebürgert werden könnte (d.h. volle Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen).

Erfolgt die Einbürgerung erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres (weil z.B. das Verfahren/Entlassungsverfahren so lange gedauert hat), ist sie nicht mehr als Miteinbürgerung möglich, d.h. es ist dann die volle Gebühr zu zahlen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 28.09.2022 um 09:00:33
 
Zitat:
Die Miteinbürgerung eines Minderjährigen, der 16 Jahre und älter ist, setzt in der Regel voraus, dass er selbständig eingebürgert werden könnte (d.h. volle Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen).

Volle Einbürgerungsvoraussetzungen bedeutet auch einen achtjährigen Aufenthalt, das sieht das Gesetz aber in § 10 Abs. 2 StAG i.V.m § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG, 80 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, § 2 BGB nicht vor. Die Altersgrenze kann nicht auf 16 verschoben werden.  Der Minderjährige muss mit Ausnahme der Mindestaufenthaltsdauer die übrigen Voraussetzungen erfüllen und zwar unabhängig vom Alter


Zitat:
Erfolgt die Einbürgerung erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres (weil z.B. das Verfahren/Entlassungsverfahren so lange gedauert hat), ist sie nicht mehr als Miteinbürgerung möglich

Bei Altersgrenzen wie hier ist der maßgebliche Zeitpunkt die Antragsstellung, Verfahrensverzögerungen sollen nicht zu Lasten des Antragsstellers gehen (ständige Rechtsprechung des BVerwG). Allenfalls problematisch ist hier Entlassung nach Erreichen der Volljährigkeit, keinesfalls das Verfahren bei der dt. Behörde. Andernfalls müsste ja nach deiner Auffassung der Antrag mit Erreichen der Volljährigkeit abgelehnt werden, wenn der Aufenthalt von mind. acht Jahren nicht erfüllt ist.   
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lan1234
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i4a rocks!


Beiträge: 7
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Nigeria
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Antwort #4 - 16.10.2022 um 22:46:23
 
vielen Dank für Ihre Antworten. Ich habe letzte Woche vom Einbürgerungsamt gehört und sie haben meiner Stieftochter ihr eigenes Formular geschickt, das sie ausfüllen soll, aber trotzdem eine Miteinbürgerung
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