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Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Gelesen: 10.087 mal)
hans_mueller_3
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
13.09.2022 um 19:14:27
 
Hallo liebe Forengemeinde,

meine Ehegattin (mit privilegierter Staatsangehörigkeit) hat einen Aufenthaltstitel durch Ehegattennachzug fristgerecht beantragt und hat formal alle Voraussetzungen erfüllt.

Nun wurde sie Ende diesen Monats zu einem Termin für die Abholung einer Fiktionsbescheinigung eingeladen. Leider erhielt sie keine weiteren Informationen um welche Art der Fiktionsbescheinigung es sich handelt.

Da sie sich visumsfrei in Deutschland aufhält und eine privilegierte Staatsangehörigkeit besitzt gehe ich davon aus, dass es sich um eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG handeln wird.

Falls dem so ist, entnehme ich der Recherche, dass sie damit nicht Reisen darf.

Meine Fragen dazu:
  • Wie lange dauert es derzeit im Durchschnitt nach Erfüllung aller formalen Kriterien bis zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels?
  • Ist meine Annahme korrekt, dass es sich sehr wahrscheinlich um eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG handeln wird?
  • Ist die Information korrekt, dass man mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht reisen darf?
  • Wie genau (EU? Nicht-EU? Bundesland? Dauer?) ist das Reisen damit beschränkt? Was passiert bei Zuwiderhandlung?


Vielen Dank und liebe Grüße
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 13.09.2022 um 20:43:46
 
hans_mueller_3 schrieb am 13.09.2022 um 19:14:27:
Wie lange dauert es derzeit im Durchschnitt nach Erfüllung aller formalen Kriterien bis zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels?

3-4 Monate.

hans_mueller_3 schrieb am 13.09.2022 um 19:14:27:
Ist meine Annahme korrekt, dass es sich sehr wahrscheinlich um eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG handeln wird?

Wenn es der erste Aufenthaltstitel ist, also nach der visumfreien Einreise innerhalb von 90 Tagen beantragt wurde kommt nur § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Betracht.

hans_mueller_3 schrieb am 13.09.2022 um 19:14:27:
Ist die Information korrekt, dass man mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht reisen darf?

Man kann damit nicht visumfrei in den Schengenraum einreisen, richtig. Bei einer Einreise direkt aus dem Non-Schengen-Gebiet in die Bundesrepublik spielt das aber wegen der Priviligierung nach § 41 Abs. 1 AufenthV ohnehin keine Rolle.

Problematisch sind nur Einreisen in andere Schengen-Staaten, wenn deine Frau nicht in deiner Begleitung reist. Hier müsste man die 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen-Regel beachten und ggf. Ausnahmen wie in § 16 AufenthV i.V.m älteren Visaabkommen erfragen. Wenn du sie begleitest genießt sie abgeleitete Freizügigkeit und muss sich keine Sorgen machen.
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hans_mueller_3
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Antwort #2 - 13.09.2022 um 22:49:31
 
Danke für deine schnelle Antwort.

Es geht bei der Reise darum, dass sie für einige Wochen in ihr Heimatland (nicht-schengen) reisen möchte und danach auch wieder problemlos ohne Umweg nach Deutschland einreisen möchte.

Anfang nächsten Monats sind ihre 90 Tage visumsfreier Aufenthalt verbraucht (durch die Fiktionsbescheinigung darf sie aber im Land bleiben).

Angenommen sie würde zum 90. Stichtag, beispielsweise 01.10.2022 ausreisen, wann dürfte sie wieder einreisen? Ich versehe die 180 Tage Regel in diesem Kontext nicht gut. Muss sie in diesem Fall angewendet werden? Könntest du das bitte erläutern?

Vielen Dank und einen schönen Abend
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Antwort #3 - 13.09.2022 um 22:55:01
 
Zitat:
Man kann damit nicht visumfrei in den Schengenraum einreisen, richtig. Bei einer Einreise direkt aus dem Non-Schengen-Gebiet in die Bundesrepublik spielt das aber wegen der Priviligierung nach § 41 Abs. 1 AufenthV ohnehin keine Rolle.

Um das mit einem Beispiel aus der Praxis zu erläutern:

Wir hatten den Fall einer Japanerin, die in einer analogen Situation war.

Sie zeigte dummerweise beim Einchecken am Flughafen auch die 81(3)-FB vor und wurde nicht ins Flugzeug gelassen, weil das Denkschema "Einreise mit Fiktionsbescheinigung nur dann, wenn die nach 81(4) ausgestellt wurde" zuschlug. Es half kein Argumentieren - nichts.

Am nächsten Tag, beim zweiten Versuch, hatte sie die 81(3)-FB auf meinen Rat hin ihrem Mann gegeben, damit sie nur ja nicht irgendwo vorgezeigt wird.
Sie wurde problemlos ins Flugzeug gelassen.

Solche Albernheiten sollten einem bei der Einreise an einer deutschen Schengen-Außengrenze, also an einem deutschen Flughafen, nicht passieren.
Aber da muss man ja erstmal hinbefördert werden ...
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Antwort #4 - 13.09.2022 um 23:06:00
 
hans_mueller_3 schrieb am 13.09.2022 um 22:49:31:
Muss sie in diesem Fall angewendet werden? Könntest du das bitte erläutern?

Nein, wird sie nicht. Und zwar hier aus zweifacher Sicht: Erstens wegen § 41 Abs. 1 AufenthV und zweitens, weil zwischen Deutschland und Südkorea ein den Schengen-Regeln gegenüber vorangiges Visabkommen besteht (§ 16 AufenthV). Südkoreanische Staatsangehörige können also nach jeder Einreise 90 Tage in Deutschland bleiben; deine Frau im Übrigen nach jeder Einreise bis über ihren Antrag entschieden worden sind.

Und um nicht eine von Onkel Petersburgers Anekdoten zu werden lässt sich die FB schön in der Tasche zeigt sie niemandem vor, bis sie ins Flugzeug nach Deutschland gelassen wurde. Ich nehme mal an, das sollte sein Beispiel uns sagen.
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hans_mueller_3
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Antwort #5 - 14.09.2022 um 00:04:15
 
Okay vielen Dank an euch beide. Um sicher zu gehen, dass ich euch richtig verstanden habe:

Meine Frau kann (aufgrund der Staatsbürgerschaft) beliebig oft zwischen Korea und Deutschland hin und her reisen. Der Antrag und die FB sind damit irrelevant.

Die 90-Tage-Regel wird durch die FB ausgehebelt und die 180-Tage-Regel findet keine Anwendung, wegen der Staatsbürgerschaft.



Falls mein Verständnis richtig war: Was genau muss sie bei der Einreise nach Deutschland sagen und zeigen? Sollte nicht sogar die FB irrelevant sein, weil der Beamte sie einfach aufgrund der Staatsbürgerschaft durch lassen sollte?

Danke euch
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Antwort #6 - 14.09.2022 um 11:02:39
 
hans_mueller_3 schrieb am 14.09.2022 um 00:04:15:
Sollte nicht sogar die FB irrelevant sein, weil der Beamte sie einfach aufgrund der Staatsbürgerschaft durch lassen sollte?

Nicht gänzlich, weil dieses Einreise-Ausreise-Spiel, falls zu oft wiederholt auch Nachfragen mit sich ziehen könnte. Mit einer FB könnte man hier für Klarheit sorgen.

An der deutschen Grenze (= Passkontrolle) kann man die FB aber auch so vorzeigen. Maßgeblich ist nur, dass man es bis dorthin schafft.
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Antwort #7 - 14.09.2022 um 15:21:58
 
Hallo,

eine Anmerkungen von meiner Seite dazu:

Bei Einreise würde ich persönlich, aus meinem Erfahrungsschatz heraus, erst einmal nicht diese Fiktionsbescheinigung vorzeigen (Stichwort: die von Petersburger geschilderten "Albernheiten", die durchaus auch bei der Einreise an deutschen Grenzen passieren könnten). Erst dann, falls es zu Nachfragen wegen der Aufenthaltszeiten lt. Stempellage kommt, legt man die FB vor und nennt eben die Anwendbarkeit und Privilegierung nach AufenthV.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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hans_mueller_3
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Antwort #8 - 15.09.2022 um 10:19:18
 
hans_mueller_3 schrieb am 14.09.2022 um 00:04:15:
Die 90-Tage-Regel wird durch die FB ausgehebelt und die 180-Tage-Regel findet keine Anwendung, wegen der Staatsbürgerschaft.



Danke, kann noch jemand bestätigen, dass mein Verständnis im Zitat oben korrekt ist?

Grüße

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Antwort #9 - 15.09.2022 um 12:03:19
 
Die Fiktionsbescheinigung bestätigt die Antragstellung und legalisiert den legalen Aufenthalt in Deutschland durch Fiktion. Die Fiktion ist, dass gesagt wird dass der Aufenthalt bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch als erlaubt gilt, obwohl ja gerade keine Aufenthaltserlaubnis vorliegt (fiktive Aufenthaltserlaubnis).

Also die 90-Tage-Regelung gilt nicht wegen der FB und die 180 Tage Regelung gilt nicht wegen der FB. Die Staatsangehörigkeit hat keine Bedeutung in dem Moment.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #10 - 15.09.2022 um 18:21:15
 
Okay also kann meine Frau problemlos nach Korea reisen, danke für diese Info.

Was ich noch nicht ganz verstehe: Warum wird online oft gesagt, dass Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht möglich sei?
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Antwort #11 - 15.09.2022 um 18:23:30
 
weil das für visapflichtige Ausländer so ist
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Antwort #12 - 15.09.2022 um 20:20:49
 
hans_mueller_3 schrieb am 15.09.2022 um 18:21:15:
Was ich noch nicht ganz verstehe: Warum wird online oft gesagt, dass Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht möglich sei?

Weil das die Regel ist. Euer Fall ist eine Ausnahme.

Wäre deine Frau mexikanische, serbische oder malaysische Staatsangehörige (allesamt visumfreie, die aber nicht über § 41 priviligiert sind), würden die Antworten hier auch anders ausfallen.
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Antwort #13 - 15.09.2022 um 21:15:29
 
hans_mueller_3 schrieb am 15.09.2022 um 18:21:15:
Warum wird online oft gesagt, dass Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht möglich sei?

Deutschland hat - wie alle anderen Schengen-Staaten auch - eine Reihe von Dokumenten zu einer gemeinsamen Liste gemeldet.
Dort stehen alle Dokumente, die zur Einreise nach Deutschland berechtigen.

Zur FB steht dort: FB nach § 81 Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit dem zugrundeliegenden Aufenthaltstitel.

Also bescheinigt eine FB nach 81 Abs. 3 keine Einreiseberechtigung.
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Antwort #14 - 25.09.2022 um 22:12:44
 
Petersburger schrieb am 15.09.2022 um 21:15:29:
Deutschland hat - wie alle anderen Schengen-Staaten auch - eine Reihe von Dokumenten zu einer gemeinsamen Liste gemeldet.
Dort stehen alle Dokumente, die zur Einreise nach Deutschland berechtigen.

Zur FB steht dort: FB nach § 81 Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit dem zugrundeliegenden Aufenthaltstitel.

Also bescheinigt eine FB nach 81 Abs. 3 keine Einreiseberechtigung.


Okay das verwirrt mich jetzt, Petersburger möchtest du damit den anderen Kommentatoren widersprechen?

Denn wenn die FB nicht zur Einreise berechtigt würde meine Frau aufgrund der 180-Tage-Regel am Flughafen in Korea abgewiesen werden, oder?
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