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Keine Anhörung, keine Aufenthalstitel, nur Gestattung (Gelesen: 3.227 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthalstgestattung - Asyl - Arbeit
Analytical
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Keine Anhörung, keine Aufenthalstitel, nur Gestattung
09.09.2022 um 22:32:57
 
Kurze Zusammenfassung:
-Bin seit 2 Jahren in Deutschland
-Warte seit einem Jahr auf ein Interview von BAMF
-Arbeite seit 2 Monaten im öffentlichen Dienst als Ingenieur (anerkannt vom Kammer und ZAB)
-habe B2 Deutschzertifikat (sehr gut bestanden) 
-habe eine Aufenthaltsgestattung, mit der ich leider weder einen Kredit aufnehmen noch eine Kreditkarte bestellen kann. Also keine Aufenthaltserlaubnis, was nicht fair ist.. :/
Was wäre der beste Weg für mich?

Inhalt:
Moin! Ich hoffe, jdn liest bis Ende..

Ich bin vor 2 Jahren mit Visum nach Deutschland gekommen, um hier an einem Masterprogramm teilzunehmen. Nachdem ich die Aufenthaltserlaubnis nach 16b erhalten hatte, musste ich das Studium wegen unterschiedlichen Gründen abbrechen und habe Asyl beantragt. Ohne im Ankunftszentrum zu bleiben, bin ich direkt mit Eltern in eine Wohnung umgezogen. Nur Fingerabdruck wurde von mir genommen und seitdem warte ich auf ein Interview. Währenddessen habe ich die Sprache zu Hause gelernt, und mit dem Verfahren angefangen, mein Diplom hier anerkennen zu lassen. Von der Ingenieurkammer Niedersachsen und ZAB habe ich jetzt sowohl eine Bewertung von Bachelor als auch eine Anerkennung, was bedeutet, dass ich hier die Berufsbezeichnung Ing. führen darf. Nach ein paar Bewerbungen habe ich eine Zusage von einer kleinen Gemeinde eine Jobzusage bekommen. Seit 2 Monaten arbeite ich als Tarifbeschäftigter im öffentlichen Dienst, und würde gerne wissen, was für Möglichkeiten für mich infrage kommen könnten, weil diese Gestattung mich so viel nervt. In Anbetracht der heutigen Situation, müsste ich viel mehr darauf warten, bis ich einen Termin, eine Entscheidung/Genehmigung kriege.

1-
Kann ich den Antrag zurücknehmen und eine Aufenthaltstitelerlaubnis beantragen, welche könnte es sein?
2-
Mit diesem Verfahren kann man auch gleichzeitig etw anders beantragen, die Blaue Karte usw.?
3-
Letzte Option; Wäre es möglich, Aufenthaltsgestattung mehr als 6 Monate ausgestellt bekommen? Nach dem Gesetz konnte ich nicht verstehen, ob es möglich ist.

Ich bitte um jede Art von Lösung und Ideen. Danke euch im Voraus.

VG Analytical

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.09.2022 um 14:05:10
 
Analytical schrieb am 09.09.2022 um 22:32:57:
Letzte Option; Wäre es möglich, Aufenthaltsgestattung mehr als 6 Monate ausgestellt bekommen? Nach dem Gesetz konnte ich nicht verstehen, ob es möglich ist.

Das ist nicht möglich. In der Gestattung bist du während des laufenden Asylverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss. Die Bescheinigung der Gestattung kann für maximal sechs Monate ausgestellt werden, § 63 Abs. 2 AsylG.

Das (laufende) Asylverfahren ist ein Problem, denn es gilt § 10 AufenthG:

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(......)
(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. (...) Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; (...).


Eine Blaue Karte kann während eines laufenden Asylverfahrens nicht erteilt werden. Nach Rücknahme wäre dies nur möglich, sofern die Abschiebung nicht ausgesetzt wird (Duldung). Das sollte dann mit entsprechendem Rechtsrat geklärt werden.

Eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (§ 18b Abs. 1 AufenthG) begründet keinen Anspruch, deshalb kann sie nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AufenthG erteillt werden. Ob deine Beschäftigung im öffentlichen Dienst hierfür ausreichend wäre, müsstest du mal prüfen lassen. Nach Rücknahme des Asylantrags wäre das Problem größer, da kein Anspruch auf diese AE besteht.

Andere Aufenthaltsrechte kommen nach deiner Schilderung derzeit nicht in Betracht. Ich rate dazu, dich anwaltlich beraten zu lassen und folgende Fragen zu klären:

(1) Die Sinnhaftigkeit des Asylverfahrens, insb. die Frage ob man hier nicht Untätigkeitsklage auf Bescheidung erheben könnte.
(2) Das weitere Aufenthaltsrecht, insb. die Frage nach der Blauen Karte.
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Antwort #2 - 12.09.2022 um 21:17:28
 
Moin @Bayraqiano,

danke für deine Antwort..
1-Untätigkeitsklage würde ich jetzt nicht machen, weil es die Entscheidung inoffiziell beeinflussen kann.

Heute habe ich mit Ausländerbehörde gesprochen. Sie sind auch der Meinung, dass ich einen Anwalt ansprechen sollte. Aber interessant ist es, dass sie denken, dass ich ins Ausland fahren muss, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen.. Das konnte ich nicht verstehen. Wie kann ich ins Heimatland fahren, wenn ich Asyl beantragt habe?

Und leider habe ich heute meine Ablehnung vom BAföG erhalten, wegen des Aufenthaltstitels.. Schade, dass ich keine Wahl habe, außer auf BAMF zu warten..
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reinhard
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Antwort #3 - 13.09.2022 um 10:57:29
 
Analytical schrieb am 12.09.2022 um 21:17:28:
Aber interessant ist es, dass sie denken, dass ich ins Ausland fahren muss, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen.. Das konnte ich nicht verstehen. Wie kann ich ins Heimatland fahren, wenn ich Asyl beantragt habe?


Wenn Du während des Asylantrages fährst, wird der Asylantrag natürlich abgelehnt. Das BAMF sieht ja dann, dass Du keine Verfolgung vermutest.

Du schriebst aber davon, den Asylantrag zurückzuziehen (also: keine Verfolgung) und dann eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Für diese Aufenthaltserlaubnis ist ein Visum die Voraussetzung. Wenn Du von einer Studenten-AE oder Ähnlichem "umsteigst", ist Dein damaliges Visum ausreichen. Wenn Du Asyl beantragst, ist alle vorige weg und Du musst für eine Aufenthaltserlaubnis mit einem neuen Visum starten.

Ohne Visum sind nur humanitäre Aufenthaltserlaubnisse nach einem positiv entschiedenen Asylantrag möglich. Wird der Asylantrag abgelehnt, wirst Du ohnehin zur Ausreise aufgefordert, und die Abschiebung wird angedroht.
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Antwort #4 - 14.09.2022 um 17:52:03
 
Hallo reinhard, danke für die Antwort.

Zurückziehen würde ich nicht mehr überlegen, aber heute habe ich mit dem Chef der Ausländerbehörde gesprochen. Wenn es möglich ist nach § 10 Abs 1 des AufenthG einen Aufenthaltstitel zu bekommen, dann würde ich so machen. Sie haben alle meine Unterlagen jetzt, und würden einmal prüfen.


Es wäre gut, jemanden mit solcher Erfahrung zu finden.  Vielleicht hat bisher keiner nach dieser Paragraph bekommen?

by the way;

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

also nach Asyl sollte es auch nicht "weg" sein..
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Bayraqiano
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Antwort #5 - 15.09.2022 um 10:12:44
 
Absatz 2 setzt einen bereits bestehenden Aufenthaltstitel voraus, der durch die Asylantragstellung nicht erloschen ist. Er würde nach zutreffender Ansicht auch dann greifen, wenn der Asylantrag zwischenzeitlich abgelehnt wurde (Beiderbeck, in: BeckOK MigR/AufenthG § 10 Rn. 6).

Vorliegend ist aber kein Aufenthaltstitel mehr vorhanden, sodass es sich bei dir die um erstmalige Erteilung richten würde, welche unter Absatz 1 fällt. Mangels Anspruch hier in "seltenen Fällen" nach der zweiten Alternative. Wer sich die entsprechende Stelle in den AVwV-AufenthG (Ziff. 10.1.4) wird verstehen, warum das in der Praxis kaum vorkommt.

Der maßgebliche Grund muss regelmäßig in der Person des Ausländers liegen. Ein solcher Ausnahmefall kommt etwa in Betracht, wenn es sich um einen Wissenschaftler von internationalem Rang oder eine international geachtete Persönlichkeit handelt. Auch erhebliche außenpolitische Interessen können im Einzelfall eine Aufenthaltsgewährung erfordern.

Das Nähere wird die oberste Landesbehörde (regelmäßig das Innenministerium) entscheiden. Sollte es - wie eigentlich zu erwarten ist - zu einer Ablehnung kommen, bleibt der Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten.
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Antwort #6 - 26.12.2022 um 20:46:49
 
UPDATE:

Auf dieser Webseite habe ich die sogenannten Spurwechselmöglichkeiten gefunden:

https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Tabell... (Anlage 2)

Dann habe ich die Tabelle zu meinem Fall so geändert (s. Anlage); auch Kontakt mit ABH aufgenommen, alle Unterlagen und diese Anlage zugesendet. Der Sachbearbeiter meinte zuerst, dass ich von Aufenthaltsgestattung in AE  gemäß §19d Abs. 1 Nr. 1b AufenthG hätte wechseln können, wenn ich bereits seit 2 Jahren meinen Beruf ausgeübt hätte. Dafür brauche ich aber noch anderthalb Jahre, natürlich nur, wenn in diesem Zeitraum mein Asylantrag nicht abgelehnt wird. Er hat meinen Antrag und die Unterlagen zur Prüfung weitergeleitet. Auf der anderen Seite will mein Anwalt Untätigkeitsklage gegen BAMF erheben. (will auch Geld verdienen Smiley ) Ich will zuerst aber auf ABH warten, und immer noch freue mich auf andere Vorschläge/Ideen.
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Anlage_2.pdf (446 KB | 94 )
Anlage.JPG (292 KB | 78 )
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Antwort #7 - 04.01.2023 um 09:54:04
 
§ 19d ist nur möglich, wenn das Asylverfahren beendet ist und du vollziehbar ausreisepflichtig bzw. geduldet im Bundesgebiet bist. Während des Asylverfahren ist das nicht möglich.
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Antwort #8 - 04.01.2023 um 21:36:37
 
Ich glaube, ABH ist davon ausgegangen, dass ich für einen Moment meinen Asyl zurückziehen, somit eine Duldung erhalten würde, wenn ich gemäß 19d was kriegen dürfte. Das wäre natürlich machbar, nur wenn ABH das schriftlich mitteilt durch meinen Anwalt.
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Antwort #9 - 05.01.2023 um 14:00:20
 
Analytical schrieb am 04.01.2023 um 21:36:37:
Ich glaube, ABH ist davon ausgegangen, dass ich für einen Moment meinen Asyl zurückziehen, somit eine Duldung erhalten würde, wenn ich gemäß 19d was kriegen dürfte. Das wäre natürlich machbar, nur wenn ABH das schriftlich mitteilt durch meinen Anwalt.


Genau. Du brauchst die Zusage des neuen Aufenthaltstitels, bevor Du den Asylantrag zurückziehst.

So etwas muss Du mit Deinem Anwalt klären, dazu kann man in solch einem Forum keine Tipps geben. Denn das Aufgeben eines Asylantrags hängt von der Verfolgung und den Chancen im Asylverfahren ab – sind die Chancen klein, wäre der Aufenthaltstitel nach § 19d besser.
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