Bayraqiano
Ex-Mitglied
Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Aus C-451/19 Rn. 68f.
Somit gehört der Umstand, dass der Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, mit dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zusammenlebt, zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ohne jedoch eine notwendige Bedingung dafür darzustellen (...).
Wenn zudem der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammenlebt und sich diese daher täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für ihn teilen, besteht unter Berücksichtigung insbesondere der Ausführungen oben in den Rn. 65 bis 67 Anlass zur widerlegbaren Vermutung, dass zwischen ihm und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Abhängigkeitsverhältnis unabhängig davon besteht, dass – wie oben in Rn. 59 ausgeführt worden ist – sein anderer Elternteil als Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem die Familie lebt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Recht verfügt, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten.
Zum Schluss des Urteils:
Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem drittstaatsangehörigen minderjährigen Kind des ebenfalls drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach diesem Artikel zuzuerkennen, besteht, wenn aus der Verbindung zwischen dem Unionsbürger und seinem Ehegatten ein Kind mit Unionsbürgerschaft hervorgegangen ist, das nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, und wenn dieses Kind gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, falls das drittstaatsangehörige minderjährige Kind seinerseits gezwungen wäre, das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verlassen.
Es ist also eine zweistufige Prüfung: Abhängigkeitsverhältnis und die Folge, das daraus das Kind gezwungen wäre, das Gebiet des betreffenden Staates in Folge der Abhängigkeit zu verlassen. Es ist also immer noch eine Einzelfallentscheidung, für die nichts vorgetragen ist. Das Neugeborene müsste also für die Bejahung eines Aufenthalrechts mindestens affektiv so vom Vater abhängig sein, dass es unzumutbar ist, selbst eine kurze Trennung zur Nachholung des Visumverfahrens zu etragen. Das müsste man durchklagen.
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