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Schengenvisum in Aufenthaltstitel umwandeln (Gelesen: 1.988 mal)
Themen Beschreibung: Schengenvisum in Aufenthaltstitel umwandeln nach Geburt von Kind mit DE Staatsbürgerschaft
Leeenchen03
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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09.09.2022 um 12:40:02
 
Hallo zusammen,

bitte entschuldigt, falls der Post etwas wüst ist. Ich bin neu hier im Forum.

Folgende Sachlage:

Ich (deutsche Staatsbürgerin) will meinen Verlobten (Kubaner mit Aufenthaltstitel in Serbien) über ein Schengenvisum nach Deutschland einladen, damit er bei der Geburt unseres gemeinsamen Kindes dabei sein kann.

Wir wollten uns ursprünglich um ein Visum zum Familiennachzug zum ungeborenen Deutschen Kind bemühen, aber leider haben wir Probleme dabei, seine Geburtsurkunde aus Kuba zu bekommen. Und ohne seine Geburtsurkunde kann er bei der zuständigen Botschaft in Belgrad keine Vaterschaftsanerkennung beurkunden.

Das zuständige Jugendamt (in DE) hat mir aber versichert, dass er keine Geburtsurkunde benötigt, um die Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung in Deutschland zu machen.

Wir planen nun, dass er 2-3 Wochen vor errechnetem Entbindungstermin nach Deutschland einreisen wird, beim Jugendamt mit mir zusammen idealerweise noch vor der Geburt Vaterschaft und Sorgerecht regeln wird und dass wir dann nach der Geburt bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel für meinen Verlobten stellen.
Ich habe nämlich gelesen, dass es möglich ist ein Schengenvisum (Typ C) in eine Aufenthaltserlaubnis umzuwandeln, wenn er:

- einen rechtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz hat
- dieses Recht erst nach der Einreise mit dem Schengenvisum erlangt wurde
- und der Anspruch im Bundesgebiet entstanden ist.

Die Geburt eines Kindes mit deutscher Staatsbürgerschaft im Bundesgebiet müsste diese Bedingungen ja erfüllen. Und Geburtsurkunde und Vaterschaftsanerkennung würden ja belegen, dass alle Voraussetzungen getroffen sind.

Online steht auch, dass die Bearbeitung eines solchen Antrags schon mal 4-6 Wochen dauern kann.

Deshalb meine Frage:

Muss die Bearbeitung seines Antrags abgeschlossen und positiv begutachtet worden sein, bevor sein maximal  90-tägiger Aufenthalt in Deutschland zuende ist?
Oder kann er, wenn sein Visum endet bevor er einen Aufenthaltstitel bekommt dann mit dem neu erhaltenen Aufenthaltstitel problemlos wieder in Deutschland einreisen ohne ein neues Visum beantragen zu müssen?

Mein Verlobter wird nämlich nicht 90-Tage am Stück in Deutschland bleiben können, da er in Serbien eine Firma hat, um die er sich kümmern muss und dort auch nochmal einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels stellen müsste, da sein alter Aufenthaltstitel sonst erlicht und wir ja nicht wissen, ob er den deutschen Aufenthaltstitel bekommen wird. So wollen wir verhindern, dass er zurück nach Kuba muss.

Hat jemand von Euch bereits Erfahrungen damit gemacht, ein Schengenvisum in einen Aufenthaltstitel umzuwandeln und wenn ja, könnt ihr mir Tipps geben, was wir noch zu beachten haben?

Für jegliche Hilfe und Tipps bin ich Euch sehr dankbar.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.09.2022 um 13:35:19
 
Lasst es bitte sein.

Das Schengenvisum würde er bei wahrgemäßen Angaben (geplanter Daueraufenthalt) nicht bekommen. Die Vorspiegelung eines tatsächlich nicht geplanten Kurzaufenthalts wäre eine unrichtige Angabe, die damit verbundene Einreise eine Straftat (§ 95 Abs. 6 i.V.m Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) und damit würde wiederrum ein Ausweisungsinteresse vorliegen, der einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen würde. In einem solchen Fall liegt schon gar kein Anspruch vor.
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Leeenchen03
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 09.09.2022 um 13:54:03
 
Vielen Dank für den Hinweis. Mir war (naiverweise) nicht bewusst, dass das so nicht geht. Ich will nicht riskieren, dass am Ende etwas schief läuft also lassen wir es besser.

Wäre es den möglich das Schengenvisum zu nutzen, damit er die Geburt miterlebt und die Vaterschaftsanerkennung in DE macht? Danach würde er dann wieder ausreisen und einen Antrag auf ein Visum zum Familiennachzug stellen. Hätte das Hoffnung?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 09.09.2022 um 14:13:37
 
Zitat:
Wäre es den möglich das Schengenvisum zu nutzen, damit er die Geburt miterlebt und die Vaterschaftsanerkennung in DE macht?


Ja, das wäre eine unproblematische Nutzung des Schengenvisums.
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mgb
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 10.09.2022 um 00:39:23
 
Zitat:
Lasst es bitte sein.

Das Schengenvisum würde er bei wahrgemäßen Angaben (geplanter Daueraufenthalt) nicht bekommen. Die Vorspiegelung eines tatsächlich nicht geplanten Kurzaufenthalts wäre eine unrichtige Angabe, die damit verbundene Einreise eine Straftat (§ 95 Abs. 6 i.V.m Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) und damit würde wiederrum ein Ausweisungsinteresse vorliegen, der einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen würde. In einem solchen Fall liegt schon gar kein Anspruch vor.


Sehe ich anders. Mit Geburt entsteht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht über Artikel 20 AEUV für den Vater. Damit greift Artikel 134 SDÜ. Dann ist Schengenrecht nicht mehr anwendbar.
Ob der zukünftige Vater ein Schengenvisa bekommen kann ist eine andere Frage.


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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 10.09.2022 um 00:57:56
 
mgb schrieb am 10.09.2022 um 00:39:23:
Mit Geburt entsteht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht über Artikel 20 AEUV für den Vater. 

Gucken wir uns mal an, was der EuGH dazu sagt (Rechtssache C‑82/16, Rn. 51f):

Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C‑34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 63).

Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C‑256/11, EU:C:2011:734, Rn. 65 bis 67, vom 6. Dezember 2012, O. u. a., C‑356/11 und C‑357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56, und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 69).


Hierfür ist nicht annährend etwas vorgetragen, zumal das Kind faktisch keinesfalls gezwungen wäre, die Unions als Ganzes (!) zu verlassen, sollte dem Kindesvater das Visumverfahren auferlegt werden.

Bitte also keine solchen unsubstantiierten Behauptungen anstellen.
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« Zuletzt geändert: 10.09.2022 um 01:13:02 von N/V »  
 
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 10.09.2022 um 01:35:27
 
Dann schaun wir mal was der EUGH in C-451/19 und C-532/19 zum Ausdruck bringt.

Zitat aus der Pressemitteilng 74/22:

Ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem drittstaatsangehörigen
Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht
zuzuerkennen, wird vermutet, wenn der drittstaatsangehörige Elternteil mit dem
anderen Elternteil, der Unionsbürger ist, dauerhaft zusammenlebt.


Anmerkung von mir: Auf der Strasse will der Vater nach Ankunft wahrscheinlich nicht schlafen wollen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 10.09.2022 um 01:56:21
 
Aus C-451/19 Rn. 68f.

Somit gehört der Umstand, dass der Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, mit dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zusammenlebt, zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ohne jedoch eine notwendige Bedingung dafür darzustellen (...).

Wenn zudem der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammenlebt und sich diese daher täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für ihn teilen, besteht unter Berücksichtigung insbesondere der Ausführungen oben in den Rn. 65 bis 67 Anlass zur widerlegbaren Vermutung, dass zwischen ihm und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Abhängigkeitsverhältnis unabhängig davon besteht, dass – wie oben in Rn. 59 ausgeführt worden ist – sein anderer Elternteil als Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem die Familie lebt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Recht verfügt, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten.


Zum Schluss des Urteils:

Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem drittstaatsangehörigen minderjährigen Kind des ebenfalls drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers, der nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach diesem Artikel zuzuerkennen, besteht, wenn aus der Verbindung zwischen dem Unionsbürger und seinem Ehegatten ein Kind mit Unionsbürgerschaft hervorgegangen ist, das nie von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, und wenn dieses Kind gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, falls das drittstaatsangehörige minderjährige Kind seinerseits gezwungen wäre, das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verlassen.


Es ist also eine zweistufige Prüfung: Abhängigkeitsverhältnis und die Folge, das daraus das Kind gezwungen wäre, das Gebiet des betreffenden Staates in Folge der Abhängigkeit zu verlassen. Es ist also immer noch eine Einzelfallentscheidung, für die nichts vorgetragen ist. Das Neugeborene müsste also für die Bejahung eines Aufenthalrechts mindestens affektiv so vom Vater abhängig sein, dass es unzumutbar ist, selbst eine kurze Trennung zur Nachholung des Visumverfahrens zu etragen. Das müsste man durchklagen.
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roseforest
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 10.09.2022 um 03:46:43
 
aber in der Praxis? Würde man den Vater abschieben weil er nicht das richtige Einreisevisum gewählt hat? ( und dann die ersten Lebensmonate seines Kindes zu verpassen)

Ich in diesem Fiktiven Fall würde z.b. argumentieren ich wollte ja zurückreisen aber nachdem ich mein kleines Baby gesehen habe, habe ich mich umentschlossen?

Ich verstehe in diesen Forum geht es rein um die gesetzliche Sichtweise aber wenn man die pers. Situation des TE sieht..
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 10.09.2022 um 04:10:05
 
roseforest schrieb am 10.09.2022 um 03:46:43:
aber in der Praxis?

Kann ich dir sagen: ABH lehnt ab, Widerspruch abgelehnt, Rechtsstreitigkeiten ohne Ende, weil anstelle des richtigen Wegs über das nationale Visum an das Unionsrecht und nationale Verfassungsrecht geklammert wird, obwohl beide sehr differenziert zu betrachten sind. In der Zwischenzeit Duldungsstatus mit den entsprechenden Einschränkungen.

Nach Jahren und Kosten hat man entweder eine positive Entscheidung oder es wird endlich eingelenkt und das Visumverfahren mit einer Vorabzustimmung nachgeholt. Damit kann man das Kind wohl belasten, aber nicht mit dem Visumverfahren.

Und des Rest lasse ich mal unkommentiert, da bekomme ich - nichts für ungut - einfach einen Hals.
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mgb
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Antwort #10 - 10.09.2022 um 07:43:04
 
Zitat:
Das Neugeborene müsste also für die Bejahung eines Aufenthalrechts mindestens affektiv so vom Vater abhängig sein, dass es unzumutbar ist, selbst eine kurze Trennung zur Nachholung des Visumverfahrens zu etragen. Das müsste man durchklagen.



Was spricht dafür das das Baby die EU nicht verlassen müsste?
Selber kann das Baby nichts entscheiden, sondern nur die Personen die für das Baby das Ortsbestimmungsrecht besitzen.
Über das Sorgerecht bzw. Sorgepflicht des Vaters besteht bereits eine Abhängigkeit.

Weiter aus deinem angeführten Urteil C‑82/16 Randnummer 50 Satz 2:

Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte


Könnte bedeutet das das Kind nicht erst in den Brunnen gefallen sein muss um Freizügigkeitsrecht zur Wirkung zu bringen.
Weiterhin gibt es im Freizügigkeitsrecht keine Zumutbarkeitsklausel. 

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 10.09.2022 um 11:05:02
 
mgb schrieb am 10.09.2022 um 07:43:04:
Was spricht dafür das das Baby die EU nicht verlassen müsste?

Verlassen heißt selbst keine kurzzeitige Ausreise mit dem Vater zwecks Nachholung des Visumsverfahrens, sondern eine Beeinträchtigung der Rechte des Kindes aus Art. 20 AEUV. Ein überlanges Visumverfahren ist aber schon aufgrund der nationalen Grundrechte ein Grund, auf dieses zu verzichten und eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Damit wäre das subsidiäre Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV schon nicht mehr anwendbar, C‑451/19 und C‑532/19, Rn. 47:

Folglich kann ein Drittstaatsangehöriger ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV nur dann beanspruchen, wenn ohne die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts sowohl der Drittstaatsangehörige als auch der Unionsbürger als Familienangehöriger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen. Daher kann die Gewährung eines solchen abgeleiteten Aufenthaltsrechts nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Drittstaatsangehörige, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, nicht die Voraussetzungen erfüllt, um auf der Grundlage anderer Bestimmungen und insbesondere nach dem für die Familienzusammenführung geltenden nationalen Recht ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat zu erhalten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (...).

Das Aufenthaltsrecht findet also nur dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen für einen nationalen Aufenthaltstitel nicht vorliegen und dessen Erteilung das Kind zwingen würde, die Union de facto zu verlassen. Schon mit einer Vorabzustimmung zur Visumserteilung und einem kurzen Visumverfahren würde das nicht mehr vorliegen.

Ein dafür notwendiges Abhängigkeitsverhältnis, welches ein solches Verlassen voraussetzt. ist unter Ermittlung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Keineswegs so pauschal, wie hier vorgetragen. EuGH, aao - Rn. 67:

Denn einer solchen Feststellung muss im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl an den Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch an den Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (...).


Die widerlegbare Vermutung, die der EuGH einem Zusammenleben bezieht sich auch auf diese Faktoren. Insoweit auch hier kein Automatismus.

Von einem vorgeburtlichen Recht lese nichts. Dieses Abhängigkeitsverhältnis müsste sich erstmal entwickeln.
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 11.09.2022 um 16:15:55
 
Die in Beitrag 1 geschilderten Folgen bringen Art. 20 AEUV zur Wirkung.
Das ist ein Automatismus.
Ob der werdende Vater überhaupt ein Schengenvisa bekommt ist eine andere Frage.
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