Nachdem ich nun eine Beschwerde an die Botschafterin selbst gerichtet habe, mit dem all den Argumenten wie Fehler entgegen Visahandbuch, keine
A1 Erfordernis auf Grund Aufenthaltgesetz mit den hier gegebenen hinweisen, habe ich nun folgende Antwort der Botschaft erhalten und diese verwundert mich nach wie vor..
Ich habe ein Visa "Reunificación familiar: "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge"" gestellt, ein Visa zum Nachzug meiner Frau zur Deutschen Tochter..was so auch im dem Visaantrag steht und wieso redet man hier davon, dass am Schalter ein ehegattennachzug beantragt wurde. Hö??? Und inwiedfern bittet man nun denn um Unterstützung. Wenn ich den Reisepass scanne und mir die Botschaft versichert, dass der Pass nun nach 10 Wochen eingetroffen ist bzw. zu dem steht was vorher eigentlich vereinbart war, d.h. es ist kein Problem das meine Frau totzdem kommt auf welche Unterstützung wartet man...Dieses Botschaft ist seit dem Wechsel einigen Personal mir völlig schleierhaft und was fange ich mit dieser Antwort an? Meine Frau schon wieder dahin schicken mit der Gefahr abgelehnt zu werden...Eine nichtssagende Antwort meines Erachtens....
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Sehr geehrter Herr xxxxx,
vielen Dank für Ihre Mail, welche mir durch Botschafterin xxxxxx zur Beantwortung weitergeleitet wurde. Wir bedauern, dass die Visumerteilung bei der Vorsprache Ihrer Frau noch nicht möglich war.
Aus Gründen des Datenschutzes kann ich auf den konkreten Fall nicht in personenbezogener Form eingehen. Erlauben Sie mir jedoch folgende Hinweise:
Sie führen korrekt aus, dass im Visumverfahren zum Familiennachzug des (mit)sorgeberechtigten Elternteils zum minderjährigen Kind kein Sprachnachweis erforderlich ist. Zum Ehegattennachzug ist in aller Regel ein Nachweis vorzulegen, dass Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind. Wird bei Antragstellung vorgetragen, dass ein Nachzug zum Ehegatten erfolgen soll, sind die Kolleg/innen am Schalter verpflichtet, einen Sprachnachweis zu verlangen. Beim Nachzug zum deutschen Staatsangehörigen muss (wie auf dem von Ihnen zitierten Merkblatt auch verzeichnet) natürlich die dt. Staatsangehörigkeit des Kindes oder Ehegatten nachgewiesen werden.
Die Botschaft weist außerdem auf den auf der Webseite zur Verfügung gestellten Merkblättern darauf hin, dass Anträge, die unvollständig sind, nicht weiterbearbeitet werden können. Bestehen Antragsteller/innen darauf, den Antrag zu stellen, obgleich unvollständig, sind wir verpflichtet, diese Anträge anzunehmen. Mangels vollständiger Nachweise können solche Anträge nicht weiter bearbeitet werden und wären in der Folge abzulehnen.
Bitte teilen Sie uns mit, wann Ihre Frau die Möglichkeit hat, nach Bogotá zu kommen, um – wie vorgestern bereits angeboten - einen Sondertermin wahrzunehmen. Es wäre u. U. hilfreich, wenn sie dabei unterstützt würde, die in den beiden vorhergehenden allgemeinen Absätzen dargelegten Voraussetzungen auch zu erfüllen. Unvollständige Anträge bzw. fehlende Nachweise kann die Botschaft leider nicht ersetzen.
Und nun???