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Familiennachzug - Eigenes sowie Stiefkinder (Gelesen: 11.875 mal)
walkon
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i4a rocks!


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Antwort #30 - 27.02.2023 um 18:57:18
 
Hallo,

ich bin gerade ein wenig entsetzt.

Nachdem ich nun monatelang den Termin meiner Frau bei der deutschen Botschaft vorbereitet habe, für meine Frau 2 Stiefkinder, zig dokumente (3 riesige Stapel) wurden die Dokumente meiner Frau abgelehnt weil sie kein A1 hat.

Aber wie zuvor beschrieben haben wir eine deutsche Tochter die mit ihr lebt und sie somit doch mit meiner deutschen Tochter übersiedeln sollte.

Ich hatte in diesem Forum genau diese Frage gestellt und da wurde mir doch auch die gesetzlichen Grundlagen genannt, die genau das besagen, dass meine Frau keine A1 wegen der Tochter braucht.

Ich bin gerade echt fassungslos, zumal meine Frau extra aus einer anderen Stadt mit Kind im Flieger angereist ist. Die Dokument wären alle komplett was fehlen würde wäre die A1 und hat der mietvertrag, der ja nachgereicht werden sollte..
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walkon
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Antwort #31 - 27.02.2023 um 21:08:29
 
Nachdem ich nun also der Visa-Stelle eine Beschwerde geschickt habe, mit den Gesetzesauszügen habe ich diese Antwort erhalten. Einfach unglaublich und unverschämt.


Sehr geehrter Herr xxxxxx,



Danke für Ihre Nachricht. Ihre Frau hatte beim heutigen Termin weder Kopie Ihres deutschen Reisepasses, noch das vom minderjährigen Deutschen Mädchen da.

Wenn die Dame mit Deutschen Dokumenten des Mädchens wiederkommen möchte, würden wir für sie gerne einen Extra-Termin arrangieren.



Danke für Ihr Verständnis.


Am umverschämtesten ist die Aussage "die Dame"..

Das ist also die Antwort nachdem meine Frau weggeschickt wurde, weil sie keine A1 hatte und da war keine Rede vom Fehlen der anderen Dokumente.

Ausserdem war in keines der 3 Merkblätter etwas von der Vorlage meines Reisepasses gefordert (aber natürlich hat meine Frau die Reisepässe aller 3 Antragsteller in 2-Facher Kopie dabei gehabt die ja auch logischerweise benötigt werden) und der Reisepasse meiner Tochter war auch noch nicht dabei , weil der womöglich noch irgendwo in der Botschaft rumliegt, denn dieser wurde bereits am 10.12. bestellt. Ich bin extra noch hingegangen und habe die Botschaft gebeten mir eine Bestätigung für den Termin auszustellen, dass der PASS bestellt ist, aber das wurde verneint und gesagt, dass meine Frau trotzdem vorbei kommen kann. Dennoch habe ich Zahlungsbeleg des Passes, E-Mail der Botschaftsmitarbeiter und auch die erfolgte E-Mail des Standesamt Hamburgs über die Namenserklärung meiner Tochter an die Botschaft und deutsche Geburtsurkunde beigefügt und das reichte dann immer noch nicht.

Bin mächtig sauer. Wer erstattet mir denn jetzt die unnötigen Reisekosten??

Sowas habe ich noch nie erlebt. Man kann froh sein dass ich nicht vor Ort war. Ich fasse es einfach nicht.
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deerhunter
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Antwort #32 - 28.02.2023 um 07:43:19
 
Na, dass man einen Nachweis über die deutsche Tochter mitbringen muss, um sich auf diese zu berufen, sollte klar sein! Also Kopien hätten man beim Antrag dabei haben müssen.
Hier lag der Fehler wohl auf Eurer Seite...nicht immer auf die DAV schimpfen!
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walkon
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Antwort #33 - 28.02.2023 um 08:05:26
 
Sorry aber dem.stimme ich nicht zu. in bezug auf meine tochter habe ich die deutsche geburtsurknde meiner Tochter dabei gehabt. meine sorgerklärung unf vatersschaftsanerkennung, meine geburtsurkunde, email deutsches standesamt an DSV über Namenserklärung, Email das die Dav dabei einverstanden ist dass man trotz fehlenden Reisepass der ja schliesslich bei selber Behörde vor 10 Wochen bestellt und bezahlt wurde vorbei kommen kann, dabei gehabt. Dss soll nicht ausreichen,???

Die Annahme wurde ausdrücklich wegen fehlendem A1 Nachweis abgelehnt . Das nenne ich Mal total Versagen und überhaupt keine Ahnung der DAV. Ansonsten hätte man mir vorher Bescheid geben können das dies nicht ausreicht denn gerade deshalb habe ich ja vorher nachgefragt....Wenn mir dann jemand sagt, das dies in Ordnung ist und kommen sie dennoch vorbei und dass das als Argument nimmt dann ist das einfach unverschämt und Ablenkung von der eigenen Unfähigkeit ...
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Antwort #34 - 28.02.2023 um 08:11:37
 
Das "ohne A1" funktioniert ja nur dann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Zuzug zum deutschen Kind erfolgt! So lange kein deutscher Pass vorhanden, ist dieser Nachweis nicht erbracht (je nach Land kann hier noch UP oder anderes im Vorfeld kommen).
Es wurde beim Antrag ohne A1 kein deutscher Pass (Kopie) vorgelegt, es wurde scheinbar auch nicht darauf verwiesen das dieser Pass schon irgendwo in der DAV liegt...also muss das Visum ohne A1 abgelehnt werden!
Wer Vorteile genießen will, muss auch den Nachweis erbringen das er dazu berechtigt ist

Ich bleibe dabei....die DAV hat alles richtig gemacht
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Antwort #35 - 28.02.2023 um 08:40:05
 
Dann bleibe du bei deiner Meinung und lese mal richtig den Beitrag bevor du antwortest. Mehr Hinweis an die DAV vorher und bei der Vorsprache ging ja wohl nicht... Griesgrämig
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Antwort #36 - 28.02.2023 um 09:58:47
 
Die Frage die gestellt werden muss, ist die Frage: Dürfen Behörden die Annahme von (unvollständigen) Anträgen ablehnen?

In Deutschland würde ein Angestellter im öffentlichen Dienst bzw. Beamter eine Dienstaufsichtsbeschwerde bekommen, sollte er noch den größten Stuss von einem Antragsteller nicht annehmen.

<ironie>
Aber wir sind ja im Ausland und da gilt der Wilde Westen. Da gilt der Artikel 17 GG offenkundig nicht.
</ironie>
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Antwort #37 - 28.02.2023 um 11:22:59
 
Siehe auch Seite 68 im Visumhandbuch Thema Antrag im Abschnitt Zitat:
8.2. Keine „Zurückweisungen“ am Schalter


https://www.auswaertiges-amt.de/blob/207816/a0f24b5e2808a52f5f83c069d4b75bc0/vis...
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Antwort #38 - 28.02.2023 um 12:36:51
 
mE ist die Antwort richtig. Es muss entweder ein Reisepass des Kindes (D) vorgelegt werden oder Kopie Deines Passes.
Dass das Kind einen Reisepass dafür haben muss halte ich für falsch.

Schaut mal hier z.B. Deutsche Botschaft Manila:
https://manila.diplo.de/ph-de/service/visa-einreise/-/2452626?openAccordionId=it...

es geht ja sogar FzF zum ungeborenen Deutschen Kind! ohne A1. Wie soll denn da ein Reisepass vom ungeborenen Deutschen Kind vorgelegt werden..

Schicke doch der Botschaft einen Scan von deinem Reisepass und frage ob sie jetzt wieder vorbeikommen kann. Du  hast zwar oben geschrieben sie hätte den dabei gehabt aber die eMail Antwort sagt was anderes.
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Antwort #39 - 28.02.2023 um 12:40:36
 
roseforest schrieb am 28.02.2023 um 12:36:51:
es geht ja sogar FzF zum ungeborenen Deutschen Kind! ohne A1. Wie soll denn da ein Reisepass vom ungeborenen Deutschen Kind vorgelegt werden..

Schicke doch der Botschaft einen Scan von deinem Reisepass und frage ob sie jetzt wieder vorbeikommen kann.

Nein, das ist falsch. Dieses "Nachzug" zum ungeborenen Kind ist ja eine "Krücke" und gilt hier nur wenn das Kind bisher nicht geboren ist!

Kind ist aber inzwischen da und damit muss auch nachgewiesen werden, dass dieses Kind lebt und einen deutschen Pass hat!
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Antwort #40 - 28.02.2023 um 12:54:08
 
Vielen Dank Aras für diesen Beitrag.


Ich habe mir auch nochmal das Merkblatt dieser Botschaft angesehen und auch hier lese ich "unter Umständen" eine Zurückweisung.

"Unvollständige Antragsunterlagen können grundsätzlich nicht bearbeitet werden, und führen
u.U. zur Zurückweisung; ein neuer Termin muss bei der Terminvergabe vereinbart werden."

Und Abweisungsgründe sehr ich hier defnitiv nicht, sofern ich vorher den Autausch mit der Botschaft gepflegt habe und meine Reisepasskopie warum auch immer notwendig, könnte ja auch durch als Scan an die Botschaft nachgeschickt werden.
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Antwort #41 - 28.02.2023 um 13:00:11
 
@deerhunter das war ja nur zur verdeutlichen.

Bei FzF zum Kind steht :
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes: Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, der am Tag der Geburt des Kindes gültig war.
Falls vorhanden: Kopie des deutschen Reisepasses Ihres Kindes.

Warum sollte mit GU und D Pass eines Elternteils nicht der Nachweis erbracht sein ?
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Antwort #42 - 28.02.2023 um 14:42:50
 
als Ergänzung noch siehe Visa-Handbuch:

1.8.Behandlung von Visumanträgen ohne Sprachnachweis
EinVisumantrag darf grundsätzlich nicht zurückgewiesen werden(vgl. VHB-Beitrag„Antrag“, Ziff. 8). Wird ein Visumantrag ohne erforderlichen Sprachnachweis eingereicht,
bestehen folgende Handlungsalternativen:
Kann der Sprachnachweis nicht in absehbarerZeiterbracht werden, soll dem Antragsteller in seinemInteresse empfohlen werden, den Visumantrag vorläufig zurückzunehmen, um eine unnötige Antragsablehnung mit Kostennachteilen zu vermeiden. Besteht der Antragsteller dennoch auf Antragsbearbeitung, so ist dieser negativ zu bescheiden, sofern keine Ausnahmetatbestände bzgl. des Sprachnachweiserfordernisses vorliegen. Nur auf diese Weise wird dem Antragsteller auch die Einlegung von Rechtsbehelfen in Bezug auf den Sprachnachweis ermöglicht.
Wird der Erwerb der einfachen Deutschkenntnisse in absehbarer Zeit glaubhaft gemacht,kann die Auslandsvertretung dem Antragsteller eine angemessene Frist für die Beibringung des Sprachnachweisessetzen.Besonders in Herkunftsstaaten, in denen sich wegen unzuverlässigen Urkundenwesens bzw. Aussetzung der Legalisation regelmäßig eine mehrmonatige Bearbeitungszeit aufgrund von Urkundenüberprüfungen ergibt,ist es zweckmäßig, die diesbezüglichen Bearbeitungsschritte bereits einzuleiten, während der Antragsteller die erforderlichen Deutschkenntnisse erwirbt.

also mE hätte man den Antrag durchaus annehmen können wenn doch offensichtlich ist dass der Pass bald ausgestellt wird (sollte der Pass erforderlich sein was ich immer noch nicht glauben kann)
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Antwort #43 - 28.02.2023 um 15:18:00
 
Um es wieder auf die praktische Ebene zu heben:

Die Mutter und die Kinder müssen so oder so wieder bei der Botschaft antanzen. Ob man einen Schadensersatzanspruch bzw. einen Staatshaftungsanspruch durchsetzen kann, würde ich wahrscheinlich verneinen.

Das erkennt man daran, dass die Botschaft ja bereits versucht den schwarzen Peter an euch zurückzuschieben. Dein Reisepass war ja eigentlich irrelevant, da der Nachzug zum deutschen Kind geplant ist. Das deutsche Kind hat keinen Reisepass, weil der ja von der deutschen Botschaft selber ausgestellt werden muss.  Und was wurde alles mitgebracht? Keine Ahnung. Die Botschaft wird schon eine Urkunde finden, die angeblich so essenziell sei, sodass man "vernünftigerweise" den Antrag nicht annehmen musste bzw. direkt ablehnen hätte können. Es gibt zwar einen Unterschied zwischen Nichtannehmen des Antrags und Ablehnen des Antrags gibt, aber so nen Blödsinn muss man wohl erwarten.

Der ganze Stress lohnt sich meist nicht.
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Antwort #44 - 28.02.2023 um 15:34:32
 
Aras schrieb am 28.02.2023 um 15:18:00:
Um es wieder auf die praktische Ebene zu heben:

Die Mutter und die Kinder müssen so oder so wieder bei der Botschaft antanzen. Ob man einen Schadensersatzanspruch bzw. einen Staatshaftungsanspruch durchsetzen kann, würde ich wahrscheinlich verneinen.

Das erkennt man daran, dass die Botschaft ja bereits versucht den schwarzen Peter an euch zurückzuschieben. Dein Reisepass war ja eigentlich irrelevant, da der Nachzug zum deutschen Kind geplant ist. Das deutsche Kind hat keinen Reisepass, weil der ja von der deutschen Botschaft selber ausgestellt werden muss.  Und was wurde alles mitgebracht? Keine Ahnung. Die Botschaft wird schon eine Urkunde finden, die angeblich so essenziell sei, sodass man "vernünftigerweise" den Antrag nicht annehmen musste bzw. direkt ablehnen hätte können. Es gibt zwar einen Unterschied zwischen Nichtannehmen des Antrags und Ablehnen des Antrags gibt, aber so nen Blödsinn muss man wohl erwarten.

Der ganze Stress lohnt sich meist nicht.


Ja und meine Frau ist nun leider total verunsichert, sich erneut da  vorzustellen. Ich kann aber nicht schon wieder Richtung Südamerika reisen. Sondern geplant ist erst Ende März und dann ist der geplante Reisetag Ende Juni nicht mehr weit und das macht mir nun große Sorgen, bei den Bearbeitungszeiten dieser Botschaft.
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