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Familiennachzug - Eigenes sowie Stiefkinder (Gelesen: 11.868 mal)
walkon
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Antwort #15 - 01.09.2022 um 00:58:10
 
Vielen Dank schon mal für die ersten Antworten die mir mit Sicherheit weiterhelfen.

In dem Zusammenhang der Visabeantragung habe ich allerdings weitere Fragen.

Ich habe mir mal den Visaantrag "Antragsformular auf Erteilung eines nationalen Visums" auf der Botschaftsseite angeschaut und ich habe festgestellt, dass viele verschiedene Merkblätter zu dem  Visaantrag existieren.

Daher frage ich mich nun, welches Merkblatt bzw Merkblätter mit welchen Anforderungen für uns, dann also in Frage käme. So finde ich beispielsweise

- Visum zum Ehegattenachzug
--(hier wird dann allerdings angegeben, dass offizieller Nachweis einfacher Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 beizubringen ist) -> Ist dass das richtige Merkblatt zum Visa weil ich doch verstanden habe, dass wegen meiner deutschen tochter meine Frau diesen Nachweis nicht erbringen muss.. Wie wird diese Anforderung denn sonst ausgeschlossen..

- Visum zum Kindernachzug (dieses Merkblatt wäre für meine 2 Stiefkinder zu beachten?)
-- hier wären dann wohl Nachweise zur Sicherung des LU (Bescheinigung des AG sowie letzten 3 Gehaltsbescheinigungen) beizubringen sowie
-- Mietvertrag aus Deutschland (allerdings hierzu gibt es keine Angaben zu der Forderung der Größe des benötigten Wohnraums)

- Visum zum Familiennachzug eines Elternteils zum deutschen minderjährigen Kind (käme dieses zum Tragen, oder nur wenn m eine Tochter schon in Deutschland leben würde, denn hier wird unter anderem nach einer aktuellen Aufenthaltsbescheidung des Kindes aus Deutschland gefragt, die es natürlich nicht gibt, da unser eigenes Kind nach wie vor ja noch im Ausland lebt...)



Wäre dieser Antrag dann für jeden einzelnen, das heisst ein Antrag für meine Frau und für jedes Kind (mit Ausnahme des deutschen Babys) zu stellen oder muss alles in einem Antrag verarbeitet werden. Denn so werden im Dokument auch Angaben zu den Kindern des Antragstellers gefordert sowie wird die Frage nach Familienangehörigen gestellt (oder wird hier dann das Baby angegeben, dass ja kein Visa braucht?). Beispielsweise kann ich aus dem Antrag nicht erkennen, dass die Mutter das deutsche Kind begleiten würde und somit ja keinen Deutschkurs bräuchte...

Auch verstehe ich nicht dass die folgenden Fragen gestellt werden:

- Beabsichtigte DAuer des Aufenthalts in der BRD (von - bis)
-> das wäre doch für immer??

- aus welchen Mitteln wird der Lebensunterhalt bestritten
-> hier wäre dann also das Einkommen des in Deutschland lebenden Ehegatten zu nennen, zu dem die Familie zuzieht??

- Was meint man Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (ist damit der Antrag zum Visa gemeint?)

- Unterschriebenes Formular zu $ 54 AufenthG
(ist das die Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V. m. § 53 AufenthG?)

Vielen dank im Voraus.
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« Zuletzt geändert: 01.09.2022 um 01:13:04 von walkon »  
 
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Antwort #16 - 01.09.2022 um 01:52:17
 
deerhunter schrieb am 30.08.2022 um 06:43:25:
Bei Zuzug zum deutschen Kind braucht sie keinen Deutschkurs!


Verstehe ich es also richtig, das hier als Zuzug ebenso gilt, wenn das deutsche Kind erstmalig mit seinem Reisepass (hat vorher noch nie in Deutschland gelebt und somit also keinen gewönlichen Aufenthaltsort in Deutschland gehabt) gemeinsam mit der Mutter in Besitz des Visas zur Familienzusammenführung einreist?

Handelt es sich hiebei also theoretisch um einen Familiennachzug eines Elternteils zum deutschen minderjährigen Kinds obwohl das Kind selbst noch nicht in Deutschland lebt und nicht um Ehegattennachzug oder handelt es sich um beides?
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Antwort #17 - 01.09.2022 um 08:55:14
 
Die Frau zieht zum dt. Kind, und zwar auch dann, wenn die Einreise mit dem Kind gemeinsam erfolgen soll. Deshalb spielen Sprachkenntnisse auch in diesem Fall keine Rolle.

Die (ausländischen) Kinder ziehen zu ihrer Mutter. Hier sind Nachweise über Lebensunterhalt und Wohnraum zu erbringen, die gesetzlichen Vorgaben überprüft die am Verfahren beteiligte Behörde. Auch hier erfolgt der "Nachzug" schon dann, wenn die Frau in Zukunft nach Deutschland reisen will.

walkon schrieb am 01.09.2022 um 00:58:10:
- Was meint man Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (ist damit der Antrag zum Visa gemeint?)

Ja. Ich dachte aber, man hätte dieses veraltete Formular mittlerweile ausgemustert. Vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/blob/207850/f9342033f2933dc05da54151efe283db/auf...

walkon schrieb am 01.09.2022 um 00:58:10:
-> hier wäre dann also das Einkommen des in Deutschland lebenden Ehegatten zu nennen, zu dem die Familie zuzieht??

Ja.

walkon schrieb am 01.09.2022 um 00:58:10:
-> das wäre doch für immer??

Ja.

walkon schrieb am 01.09.2022 um 00:58:10:
(ist das die Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V. m. § 53 AufenthG?)

Ja.
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Antwort #18 - 01.09.2022 um 08:56:32
 
walkon schrieb am 01.09.2022 um 01:52:17:
Verstehe ich es also richtig, das hier als Zuzug ebenso gilt, wenn das deutsche Kind erstmalig mit seinem Reisepass (hat vorher noch nie in Deutschland gelebt und somit also keinen gewönlichen Aufenthaltsort in Deutschland gehabt) gemeinsam mit der Mutter in Besitz des Visas zur Familienzusammenführung einreist?

Handelt es sich hiebei also theoretisch um einen Familiennachzug eines Elternteils zum deutschen minderjährigen Kinds obwohl das Kind selbst noch nicht in Deutschland lebt und nicht um Ehegattennachzug oder handelt es sich um beides? 

Ja, das ist so...kein Deutsch A1 fest gelegt!

walkon schrieb am 01.09.2022 um 00:58:10:
Wäre dieser Antrag dann für jeden einzelnen, das heisst ein Antrag für meine Frau und für jedes Kind (mit Ausnahme des deutschen Babys) zu stellen

Ja, jeder der einreisen will muss ein eigenes Visum beantragen

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Antwort #19 - 01.09.2022 um 10:48:47
 
deerhunter schrieb am 01.09.2022 um 08:56:32:
Ja, das ist so...kein Deutsch A1 fest gelegt!


Kann man das nachlesen? Wo ist dieses denn festgelegt, das kein A1 erforderlich ist (Verwaltungsvorschrift?).
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Antwort #20 - 01.09.2022 um 11:06:41
 
Zitat:
Die Frau zieht zum dt. Kind, und zwar auch dann, wenn die Einreise mit dem Kind gemeinsam erfolgen soll. Deshalb spielen Sprachkenntnisse auch in diesem Fall keine Rolle.

Die (ausländischen) Kinder ziehen zu ihrer Mutter. Hier sind Nachweise über Lebensunterhalt und Wohnraum zu erbringen, die gesetzlichen Vorgaben überprüft die am Verfahren beteiligte Behörde.


Woran kann man denn an dem beigefügten Antrag erkennen, dass der Familiennachzug zur Tochter oder dem Mann erfolgt.

Hier kann man ja nur Familiennachzug angeben..


Zitat:
Auch hier erfolgt der "Nachzug" schon dann, wenn die Frau in Zukunft nach Deutschland reisen will.


Diesen letzten Satz verstehe ich nicht.
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Antwort #21 - 01.09.2022 um 11:19:08
 
walkon schrieb am 01.09.2022 um 10:48:47:
Kann man das nachlesen? Wo ist dieses denn festgelegt, das kein A1 erforderlich ist (Verwaltungsvorschrift?).

Wieso sollte man nachlesen können, dass es nicht erforderlich ist?  Augenrollen

In § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG steht
Zitat:
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 und
2
, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 1
entsprechend anzuwenden.

Das Grüne EDIT: das Blaue ist die Forderung nach Grundkenntnissen der deutschen Sprache, das Rote ist Ehegattennachzug.

Daher ist eine A1-Forderung bei "Fällen des Satzes 1 Nr. 3", also bei ausländischen Eltern zu ihren deutschen Kindern, schlicht rechtswidrig, weil für diese Fälle der Gesetzgeber keine solche Forderung aufgestellt hat.

Mein Einleitungssatz ist daher nichts weiter als die Frage "Wieso soll man aufschreiben, dass etwas nicht gilt?"
Wenn eine Behörde etwas von einem Antragsteller fordert, bedarf es einer Grundlage im Gesetz.
Sie darf sich aber nichts ausdenken "weil nirgendwo steht, dass wir das nicht fordern dürfen."

EDIT: Habe die Farbe nach untenstehendem Hinweis geändert
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Antwort #22 - 01.09.2022 um 11:20:05
 
walkon schrieb am 01.09.2022 um 10:48:47:
Kann man das nachlesen? Wo ist dieses denn festgelegt, das kein A1 erforderlich ist (Verwaltungsvorschrift?). 

Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, § 28 Abs. 1 AufenthG:

Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
     1.      Ehegatten eines Deutschen,
     (....)
     3.      Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen (...). § 30 Abs. 1 Satz 1 (...) 2,(....) ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.


Die erforderlichen Sprachkenntnisse (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) gelten laut Gesetz nur in den Fällen des Nr. 1 (Ehegatten), nicht aber für Nr. 3 (Eltern) entsprechend. Daher sind die Sprachkenntnisse hier entbehrlich.

walkon schrieb am 01.09.2022 um 11:06:41:
Woran kann man denn an dem beigefügten Antrag erkennen, dass der Familiennachzug zur Tochter oder dem Mann erfolgt.

Man kann die Namen der Kinder und deren Staatsangehörigkeit angeben. Zur Sicherheit ist es immer möglich, die entsprechende "Zielperson" in einem Begleitschreiben zu konkretisieren.

walkon schrieb am 01.09.2022 um 11:06:41:
Diesen letzten Satz verstehe ich nicht. 

Das bedeutet, die Kinder bekommen zusammen mit der Mutter ihr Visum und müssen nicht warten, bis diese nach Deutschland eingereist ist und dort eine AE erhält.

Petersburger schrieb am 01.09.2022 um 11:19:08:
Das Grüne

..war als Farbe eine ganz schlechte Wahl. Das tut in den Augen weh.
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Antwort #23 - 01.09.2022 um 14:51:20
 
Zitat:
Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, § 28 Abs. 1 AufenthG:

Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
     1.      Ehegatten eines Deutschen,
     (....)
     3.      Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen (...). § 30 Abs. 1 Satz 1 (...) 2,(....) ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

Die erforderlichen Sprachkenntnisse (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) gelten laut Gesetz nur in den Fällen des Nr. 1 (Ehegatten), nicht aber für Nr. 3 (Eltern) entsprechend. Daher sind die Sprachkenntnisse hier entbehrlich.


Dann verstehe ich es also richtig, dass es sich in dem Fall meiner Frau also um eine Familienzusammenführung, konkret dem Nachzug eines "Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge" handelt und somit kein A1 benötigt wird.

Steht so im Gesetz verankert und dieser Passus "muss" damit auch der ausländischen Vertretung bekannt sein und sie darf aus diesem Grund kein Visum ablehnen.

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Antwort #24 - 01.09.2022 um 15:17:08
 
walkon schrieb am 01.09.2022 um 14:51:20:
Dann verstehe ich es also richtig, dass es sich in dem Fall meiner Frau also um eine Familienzusammenführung, konkret dem Nachzug eines "Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge" handelt und somit kein A1 benötigt wird.

Ja, das hat sich seit Antwort #1 nicht geändert.

Und auch die zweite Nachfrage wurde bereits früher beantwortet.

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Antwort #25 - 01.09.2022 um 17:27:53
 
Allerletzten Frage zum Visa-Antrag.

a)
Die Fragen zu den Referenzen in der BRD gibt als Beispiel Arbeitgeber, Studienanstalt und Verwandte an.

Hier wäre ich für den Antrag von Frau und Stiefkindern als Verwandter anzugeben??

Oder muss hier keine Angabe erfolgen.

b) Frage: Sollen Familienangehörige mit einreisen?
Antwort: Hier wären also neben dem Antragsteller, dann Stiefkinder und/oder Ehefrau einzusetzen?

Baby ebenfalls einzutragen, dass mitreist aber kein Visum stellen muss?

c) Frage: Wie werden sie untergebracht sein?
Warum wird denn diese Frage gestellt, wenn diese teilweise nicht zum Tragen kommt bzw. den Staat eigentlich nicht interessiert, da Nachzug von Ehefrau sowie eigenem Baby?
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Antwort #26 - 01.09.2022 um 18:18:56
 
a)
im Antrag Deiner Frau: Du
im Antrag der Stiefkinder: Deine Frau

b)
alle miteinreisenden Familienangehörigen - einfach nennen.
Schließlich wird dort nicht gefragt, "... die ein Visum benötigen" oder sonst etwas, sondern genau das, was dort steht.

c)
weil das ein Antragsformular für alle Fälle ist - auch für die, wo die Frage von Belang ist.

Es gibt dort noch mehr Fragen, die nicht bei jedem Antrag von Belang sind - z.B. die beabsichtigte Erwerbstätigkeit. Einfach schulterzuckend zur nächsten Frage wechseln.
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Antwort #27 - 02.09.2022 um 22:39:56
 
Fragen zum Visa-Antrag

a)Im Antrag für das Visa der Stiefkinder ist auf die Frage

Aus welchen Mitteln wird der Lebensmittel bestritten?
Ist hier die Mutter zu nennen, da zu ihr gezogen wird (ungeachtet davon, dass ich ja letztendlich für die Sicherung des Lebensunterhalt sowie Wohnraum gerade stehen muss) oder bin ich hier anzugeben mit der Antwort das die Kosten aus den Mitteln des Stiefvaters gedeckt werden?

b)

Der Visaantrag für das minderjährige Stiefkind ist durch beide Elternteile/Sorgeberechtigte zu unterschreiben (also auch den  leiblichen Vater, da Dokument nur in der Einzahl "Unterschrift für Minderjährige durch Unterschrift des Inhabers der elterlichen Sorge" ) oder nur durch den Antragsteller?

c)

Belehrung zum Aufenthaltsgesetz nur durch den Antragsteller zu unterschreiben? Denn auch hier ist das Formular textlich ja nur in der Einzahl formuliert.
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Antwort #28 - 03.09.2022 um 08:50:55
 
walkon schrieb am 02.09.2022 um 22:39:56:
Aus welchen Mitteln wird der Lebensmittel bestritten?
Ist hier die Mutter zu nennen, da zu ihr gezogen wird (ungeachtet davon, dass ich ja letztendlich für die Sicherung des Lebensunterhalt sowie Wohnraum gerade stehen muss) oder bin ich hier anzugeben mit der Antwort das die Kosten aus den Mitteln des Stiefvaters gedeckt werden?

Wenn die Mutter nicht genug Geld hat, musst dort du stehen!

walkon schrieb am 02.09.2022 um 22:39:56:
Der Visaantrag für das minderjährige Stiefkind ist durch beide Elternteile/Sorgeberechtigte zu unterschreiben (also auch denleiblichen Vater, da Dokument nur in der Einzahl "Unterschrift für Minderjährige durch Unterschrift des Inhabers der elterlichen Sorge" ) oder nur durch den Antragsteller?

Manche DAV wollen eine Zustimmung des leiblichen Vaters für die Ausreise

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Antwort #29 - 05.09.2022 um 01:30:30
 
Hallo,

walkon schrieb am 02.09.2022 um 22:39:56:
Fragen zum Visa-Antrag

a)Im Antrag für das Visa der Stiefkinder ist auf die Frage

Aus welchen Mitteln wird der Lebensmittel bestritten?
Ist hier die Mutter zu nennen, da zu ihr gezogen wird (ungeachtet davon, dass ich ja letztendlich für die Sicherung des Lebensunterhalt sowie Wohnraum gerade stehen muss) oder bin ich hier anzugeben mit der Antwort das die Kosten aus den Mitteln des Stiefvaters gedeckt werden?


Die Kindesmutter und Du werden in Deutschland als Ehepaar eine Bedarfs- uns Einstehensgemeinschaft bilden. Also könntest Du einfach die Kindsmutter und Dich als diejenigen aufführen, aus deren Mitteln der LU gesichert wird.
Da aber im Inland durch die ABH geprüft werden wird, ob die Mittel ausreichen, wäre es sinnvoll, die Sache nicht zu komplizieren und für die Zwecke des Antrags nur Dich aufzuführen, weil Du einfach und unkompliziert Deine Mittel vor Ort in DEU wirst nachweisen können.

Zitat:
b)

Der Visaantrag für das minderjährige Stiefkind ist durch beide Elternteile/Sorgeberechtigte zu unterschreiben (also auch den  leiblichen Vater, da Dokument nur in der Einzahl "Unterschrift für Minderjährige durch Unterschrift des Inhabers der elterlichen Sorge" ) oder nur durch den Antragsteller?


Die Unterschrift auf dem Antrag dient nicht der Dokumentation des Einverständnisses des anderen Elternteils und würde dem auch nicht genügen.
Sie dient dazu, dass durch den /einen gesetzlichen Vertreter eines nicht oder nur beschränkt geschäftsfähigen Menschen (hier: Kind) wirksam ein Antrag gestellt werden kann.
Das erledigt grundsätzlich hier die Mutter mittels ihrer Unterschrift.
Es sei denn, in Einzelfällen aufgrund expliziter rechtlicher Bestimmungen in dem Land dürften derartige Anträge nur durch beide Sorgeberechtigten zusammen gestellt werden. (Falls ich wider Erwarten irren sollte, wird das noch durch einen hier tätigen Mitarbeiter einer AV korrigiert werden).

Die üblicherweise erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils / Sorgeberechtigten wird in einem gesonderten Dokument mehr oder weniger förmlich bestätigt, nicht auf dem Antrag selbst.

Es gibt ganz sicher auf der Website der betreffenden deutschen AV ein Merkblatt, das dies so und genauer erläutern wird (-> u. evtl. weitere Voraussetzungen, z.B. Sorgerechtsbeschluss e. Gerichts o.ä.)


Zitat:
c)

Belehrung zum Aufenthaltsgesetz nur durch den Antragsteller zu unterschreiben? Denn auch hier ist das Formular textlich ja nur in der Einzahl formuliert.


Ja.

Gruß
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