Frens schrieb am 03.09.2022 um 16:36:32:Was ist denn das für eine schwammige Regelung?
Es war der misslungene Versuch einer Regelung, wonach in bestimmten Fällen die Ehe mit einem Deutschen nur dann in Deutschland gelebt werden sollte, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Als Regelbeispiele wurden die doppelte Staatsangehörigkeit des dt. Ehegatten oder eine besondere Bindung des dt. Ehgatten an das Herkunftsland des Ehegatten (Ziff. 28.1.1.0
AVwV-AufenthG: "bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen") genannt. Das erstere Beispiel hat das Bundesverwaltungsgericht später für nicht ausreichend erklärt, das zweite spielt in der Praxis schon deshalb keine Rolle, weil einem Deutschen ohnehin nicht zugemutet werden kann, die Ehe auf Dauer außerhalb Deutschlands zu leben und entsprechende Bindungen i.d.R gar nicht vorliegen.
In der Praxis wird aus dem "ist in der Regel" daher ein "ist".
Frens schrieb am 03.09.2022 um 16:36:32:Kann dann das Migrationsamt argumentieren, dass es sich lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt und der Lebensunterhalt in unserem Fall gesichert sein muss?
Nein, dafür müsste die Behörde mindestens belastbaere Nachweise darüber haben, dass du entsprechende Bindungen an das Herkunftsland deiner Frau hast. Und selbst dann wäre das nicht ausreichend, da ihr euch beide in Deutschland befindet.
Ausländerbehörden fordern ständig Nachweise über den Lebensunterhalt bei Nachzug zu Deutschen, weil das "schon immer so gemacht" wurde. Durch Kenntnis der Rechtslage kann man diese Forderung aber leicht abwehren.