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Änderung Zweck Aufenthaltsgenehmigung von Studium zu FZF (Gelesen: 3.163 mal)
Themen Beschreibung: Freundin studiert in D --> Heisrat DK --> Aufenthaltstitel
Frens
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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20.08.2022 um 12:27:00
 
Hallo zusammen,

meine Freundin (chinesische Staatsbürgerin) und ich (deutscher Staatsbürger) werden in 2 Wochen in Dänemark heiraten.
Aktuell studiert sie im 6. Semester und hat eine ensprechende Aufenthaltsgenehmigung, die allerdings Ende September abläuft.

Frage 1: Können wir die Aufenthaltsgenehmigung nach der Heirat bei der Ausländerbehörde auf Basis der dann erfolgten Heirat "umwandeln" lassen?

Frage 2: Muss sie dafür tatsächlich nach China ausreisen um mit einem FZF-Visum wieder einzureisen oder wäre das wegen ihres Studiums (das noch 2 Semester laufen wird) unzumutbar? Wegen der ganzen No-Covid Maßnahmen in China wäre das aktuell mit erheblichem zeitli. und finanziellem Aufwand verbunden.

Frage 3: Könnten wir direkt mit dem in Dänemark ausgestellten Ehedokument zur Ausländerbehörde gehen um die Aufenthaltsgenehmigung "umwandeln" und verlängern zu lassen oder muss vorher zwingend auch beim Einwohnermeldeamt der Status von ledig in verheiratet geändert werden lassen?

Frage 4: Meine Freundin würde nach der Heirat gerne in den Genuss einer Familienkrankenversicherung kommen, d.h. sie wäre bei mir mitversichert. Aktuell ist sie als Studentin krankenversichert, wegen ihres Alters (30) besteht bald jedoch keine Möglichkeit mehr den vergünstigten Tarif in Anspruch zu nehmen (d.h. es kämen monatl. Beiträge in Höhe 230 € auf sie zu). Wäre dies ohne weiteres möglich?

Frage 5: Meine Freundin würde für die Restzeit ihres Studiums gerne BAföG erhalten. Wäre das möglich? Gibt es hier womöglich Probleme bei der nächsten Verlängerung ihres Aufenthaltstitels da sie ja Leistungen vom Staat in Anspruch genommen hätte (vorausgesetzt sie kann überhaupt BAföG erhalten).

Danke!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.08.2022 um 12:36:12
 
1. Ja.

2. Nein.

3. Kommt auf die Behörde an -> vorher also fragen.

4. Grundsätzlich ja.

5. Grundsätzlich ja, ab dem fünften Semester gibt es BAföG aber nur gegen entsprechenden Leistungsnachweis (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Verlängerung der AE wäre bei Leistungsbezug nicht in Gefahr, weil (a) Leistungsbezug bei Nachzug zu Deutschen irrelevant ist und (b) BAFöG ohnehin eine unschädliche Sozialleistung im Ausländerrecht ist.
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Frens
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 20.08.2022 um 12:42:43
 
Danke für die schnelle und prägnante Antwort. Wir werden uns zu 3. bei der zuständigen Ausländerbehörde (versuchen zu) informieren.
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deerhunter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #3 - 20.08.2022 um 14:51:47
 
Deutsch A1 hat sie?
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Frens
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 27.08.2022 um 11:22:57
 
Ja, sie hat sogar C1+

Mir wurde nun vom Migrationsamt zugetragen u.a. die folgenden Dokumente bereit zu halten:

- Arbeitsvertrag mit aktueller Verdienstbescheinigung des Ehemannes und Nachweis einer gültigen Krankenversicherung (z.B. Gesundheitskarte).

Ist das so berechtigt? Inwiefern spielt mein Verdienst eine Rolle bei der Verlängerung bzw. des Wechsels des Aufenthaltstitels?

Zudem wird die Vorlage eines Mietvertrages gefordert, was bisher (Aufenthaltstitel auf Basis des Studiums) nie der Fall war.

Danke!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 27.08.2022 um 12:38:18
 
Frens schrieb am 27.08.2022 um 11:22:57:
Ist das so berechtigt?

Nein, solche Nachweise sind beim Nachzug zu Deutschen Staatsangehörigen nicht zu fordern. Du kannst die Vorlage also getrost verweigern.

Beim Mietvertrag geht es wohl neben der Klärung der örtlichen Zuständigkeit auch um eine Überprüfung, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Wohnung besteht. Das kannst du durchaus vorlegen.
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Frens
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 03.09.2022 um 16:36:32
 
Ich habe gerade einmal recherchiert und in §28 AufenthG steht: "Sie (die Aufenthaltserlaubnis) soll in der Regel ... erteilt werden."

Was ist denn das für eine schwammige Regelung? Kann dann das Migrationsamt argumentieren, dass es sich lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt und der Lebensunterhalt in unserem Fall gesichert sein muss?
Ich würde wirklich nur ungerne meinen Arbeitsvertrag zur Verfügung stellen da es sich zum einen um private Daten handelt und zum anderen der Vertrag eine Klausel enthält, die mich zur Geheimhaltung verpflichtet. Ich müsste dann erst zu meinem Arbeitgeber und um schriftliche Erlaubnis bitten usw. das würde alles verkomplizieren.
Andererseits möchte ich mich auch nicht unnötigerweise das Prozedere mit der Verlängerung des Aufenthaltstitels verzögern.

Wie sind die Erfahrungen hier? Winken die Ämter das normalerweise so durch ("soll in der Regel") oder machen die dahingehend ein Fass auf?

Danke!
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Melanny
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Antwort #7 - 03.09.2022 um 17:05:46
 
Verlasse dich auf Antwort 5, der LU muss nicht nachgewiesen werden. „In der Regel“– Ich kann mich erinnern, dass es einmal eine Reglung gegeben haben muss, dass ein Doppelstaatler (deutsch + x) auf Grund besonderer Konstellationen die Ehe auch im Ausland leben könnte, wenn der LU nicht gesichert sei. Gilt aber nicht mehr.

Bei meinem Mann wollte man z. B. die AE von der Vorzeige der KV abhängig machen. Das konnte man nicht, weil die KV zum LU gehört und der nicht nachgewiesen werden muss bei Nachzug zum deutschen Ehepartner.
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« Zuletzt geändert: 03.09.2022 um 17:16:52 von Melanny »  
 
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Frens
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 03.09.2022 um 17:09:50
 
Alles klar, danke für die rasche Antwort! Ich werde gegenüber dem Migrationsamt entsprechend argumentieren falls nötig.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 03.09.2022 um 17:28:45
 
Frens schrieb am 03.09.2022 um 16:36:32:
Was ist denn das für eine schwammige Regelung? 

Es war der misslungene Versuch einer Regelung, wonach in bestimmten Fällen die Ehe mit einem Deutschen nur dann in Deutschland gelebt werden sollte, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Als Regelbeispiele wurden die doppelte Staatsangehörigkeit des dt. Ehegatten oder eine besondere Bindung des dt. Ehgatten an das Herkunftsland des Ehegatten  (Ziff. 28.1.1.0 AVwV-AufenthG: "bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen") genannt. Das erstere Beispiel hat das Bundesverwaltungsgericht später für nicht ausreichend erklärt, das zweite spielt in der Praxis schon deshalb keine Rolle, weil einem Deutschen ohnehin nicht zugemutet werden kann, die Ehe auf Dauer außerhalb Deutschlands zu leben und entsprechende Bindungen i.d.R gar nicht vorliegen.

In der Praxis wird aus dem "ist in der Regel" daher ein "ist".

Frens schrieb am 03.09.2022 um 16:36:32:
Kann dann das Migrationsamt argumentieren, dass es sich lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt und der Lebensunterhalt in unserem Fall gesichert sein muss?

Nein, dafür müsste die Behörde mindestens belastbaere Nachweise darüber haben, dass du entsprechende Bindungen an das Herkunftsland deiner Frau hast. Und selbst dann wäre das nicht ausreichend, da ihr euch beide in Deutschland befindet.

Ausländerbehörden fordern ständig Nachweise über den Lebensunterhalt bei Nachzug zu Deutschen, weil das "schon immer so gemacht" wurde. Durch Kenntnis der Rechtslage kann man diese Forderung aber leicht abwehren.
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Frens
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 03.09.2022 um 17:51:01
 
Danke nochmal! Durch die Art wie die das gefordert haben, hatte ich den Eindruck, dass das auf soliden rechtlichen Grundlagen fußen müsste.
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uwe1122
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Antwort #11 - 03.09.2022 um 18:35:05
 
Frens schrieb am 03.09.2022 um 17:51:01:
hatte ich den Eindruck, dass das auf soliden rechtlichen Grundlagen fußen müsste.


Ein Tipp von mir.Ich bin hier aufgeschlagen,als es um die Heirat mit meiner Frau,aus einem Drittstaat, in D ging,ich hatte 0 Plan,dank diesem Forum habe ich viele hilfreiche Antworten zu rechtlichen Fragen zum §28 AufenthG bekommen.

Seitdem bin ich hier im Forum geblieben.

Habe mich eingelesen und kann auch schon einige Tipps geben,wie es rechtlich läuft.

Es wäre aus meiner Sicht ratsam ,sich mit der Materie  §28 AufenthG etwas auseinander zu setzen.Hat uns persönlich schon sehr viel Ärger erspart,wenn man weis um was es geht.

OT Ende

Gruß Uwe
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Frens
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 27.09.2022 um 20:46:44
 
Danke für den Tipp, den ich leider beherzigen muss indem ich erneut um Rat bitte:
Am 30.09. läuft der Aufenthaltstitel meiner Frau ab und wir haben bislang keine Rückmeldung vom Migrationsamt erhalten. Versuche der Kontaktaufnahme gehen regelmäßig ins Leere (besetzt, Anrufbeantorter, zuständiger Mitarbeiter nicht da etc.), Mails bleiben unbeantwortet.
Ich habe mir zwar inzwischen angelesen, dass bei rechtzeitiger Beantragung der abgelaufene Aufenthaltstitel gültig bleibt (§81 Abs. 4 AufenthG), jedoch frage ich mich wie das in der Praxis läuft wenn nun meine Frau z.B. zufällig von der Polizei kontrolliert wird und lediglich den Aufenthaltstitel mit Ablaufdatum vorzeigen kann. Ein Schreiben, Bescheinigung o.ä., das eine rechtzeitige Beantragung nachweisen würde, habe ich bereits beim Migrationsamt per Mail angefordert. Nur was nützt das wenn Mails nicht beantwortet werden?
Das gleiche Spiel mit der Krankenversicherung: die aktuelle Versicherung läuft Ende Sept. ab und unser Antrag auf Familienversicherung bei meiner Versicherung ist nach wie vor unbearbeitet.
Wie sollten wir nun am besten vorgehen? Oder kann man (außer warten) in diesem Fall einfach nichts machen?
Danke!
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reinhard
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Antwort #13 - 27.09.2022 um 21:04:13
 
Eigentlich soll die Ausländerbehörde ihr ohne Termin eine Fiktionsbescheinigung geben. Das ist der Nachweis, dass der Aufenthaltstitel rechtzeitig beantragt wurde und der alte Titel weiter gilt.

Wenn das nicht klappt, ist das auch nicht so schlimm: Die Polizei kann ins Ausländerzentralregister gucken und sieht es dort auch.

Der Krankenkasse einfach schriftlich mitteilen, dass die Kopie des neuen Aufenthaltstitels nachgereicht wird. Sie müsste das kennen.
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Frens
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Antwort #14 - 27.09.2022 um 21:53:52
 
Danke Reinhard für die rasche Antwort. Beruhigt ein wenig. Ich versuche morgen noch einmal Kontakt zu meiner KK aufzuehmen.
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