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Einbürgerung, Heirat und Namenwechsel (Gelesen: 1.072 mal)
Heisenberg
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Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung, Heirat und Namenwechsel
19.08.2022 um 11:04:54
 
Moin,
Ich bin seit 9 Jahren in Deutschland, besitze zurzeit eine AE zum Zweck einer Beschäftigung als Arbeitskraft mit akademischer Ausbildung. Zurzeit bin ich in Probezeit bis Januar 2023. Ich will mich einbürgern lassen und so schnell wie möglich einen deutschen Pass bekommen, um das ganze hinter mir zu lassen. Ich habe TextDAF 2015 bestanden (Deutsch C1), den Einbürgerungstest im Juli abgelegt, das Ergebnis kommt hoffentlich im September.
Daher habe ich paar Fragen.

1. Ich habe gehört, dass man in Berlin ohne Erstberatung die Unterlagen einreichen kann, wenn man einen Rechtsanwalt beantragt. Heißt das, dass ich z.B. schon im Oktober die Unterlagen einreichen kann? Bis die Bearbeitung beginnt ist meine Probezeit schon sowieso vorbei. Würde das klappen? Oder werden meine Unterlagen abgelehnt?

2. Ich will meine Freundin heiraten, die ebenso keine EU-Bürgerin ist und wohnt immer noch im Ausland. Wenn ich das jetzt mache wird das meine Einbürgerung erschweren?  Wie einfach ist das Prozedere? Ich verdiene 2700EUR brutto und Wohnraum habe ich genug für zwei Personen.

3. Wann kann sie ihre deutsche Staatsbürgerschaft beantragen? Es gibt ja diese 2 Jahre Regel. Ich muss seit 2 Jahren Deutscher sein, um meiner Ehefrau ermöglichen, ihren Pass nach 3 Jahren beantragen zu können. Wie lange muss sie warten in unserem Fall?

4. Ich will meinen Vornamen komplett wechseln. Es gibt einen ähnlichen deutschen Vornamen, aber er ist schon veraltet und unattraktiv. Es gibt zwei Gründe, warum ich das machen will: erstens, es gibt einen Diktator in meinem Land, der denselben Vornamen trägt. Und zweitens, mein Vorname wirkt in DE auffällig und etwas komisch. Ich will nicht aus der Reihe tanzen. Wie ändere ich den Vornamen? Wird das noch vor dem Erhalt der Zusicherung durchgeführt? Komplett ändern meine ich wie z.B. von Uwe zu Michael, keine Anpassung.

Danke!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.08.2022 um 11:39:07
 
1. Die Erstberatung ist keine Antrags- und schon gar keine Einbürgerungsvoraussetzung. Da es sich aber um Berlin handelt, würde ich dir aber dazu raten, diese mitzumachen und den Antrag dann danach zu stellen. Ansonsten wird es unnötig kompliziert. Das Geld für den Anwalt kannst du dir sparen.

2. Deine Eheschließung hat keine unmittelbaren Folgen für die Einbürgerung. Deine Frau kann auch zu dir als Ausländer ziehen. Sie muss das Sprachniveau A1 nachweisen, die restlichen Voraussetzungen für den Ehegattennachzug scheinen erfüllt.

3. Das Gesetz sagt drei Jahre Aufenthalt, zwei davon in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen. Es gilt der spätere Zeitpunkt (ggf. also zwei Jahre nach deiner Einbürgerung).

4. Du kannst nach der Einbürgerung einen Antrag auf Änderung deines Namens nach §§ 11, 3 Abs. 1, 1 NamÄndG stellen. Ob die von dir vorgebrachten Gründe eine Änderung aus einem "wichtigen Grund" rechtfertigen ist aber fraglich.
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SimonB
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Beiträge: 574

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 19.08.2022 um 12:40:41
 
Heisenberg schrieb am 19.08.2022 um 11:04:54:
dass man in Berlin ohne Erstberatung die Unterlagen einreichen kann,

Auch in anderen  Kommunen kann man ohne Erstberatung eine  Anfrage stellen.
Die Kommunen gehen allmählich zur unpersönlichen Beratung über. Ein Anwalt ist nicht nötig.

Dazu:
kurze E-Mail an die zuständige EBH mit der Bitte um Infos zur beabsichtigten Einbürgerung.
Dann kommt sehr zeitnah ein E-Mail-Antwort mit etlichen Hinweisen (=Beratung) und Formularen.
Sollte die Behörde doch einen persönlichen Termin setzen, wird sie das schreiben.
Ein Anwalt ist nicht nötig.

Zur Probezeit: Zu empfehlen ist die Antragstellung erst nach Übernahme durch den AG, d.h. nach Ende Probezeit.
Der vorher gestellte Antrag wird nicht abgelehnt, sondern wahrscheinlich erhältst du einen Hinweis von der EBH. Das eigentliche Verfahren beginnt erst nach deiner Info, dass du ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis hast.

Zur Eheschließung: Die geht unabhängig vom Einbürgerungsverfahren.

Zum Zeitfenster: Ungeduld ist fehl am Platze.
Bis zur Einbürgerungszusicherung wird es in Berlin eher länger als 1,5 Jahre dauern.
Mit der Zusicherung kannst du deine bisherige Staatsangehörigkeit  abgeben. Das dauert unbekannt lange.
Erst danach kannst du den dt. Personalausweis und dt. Reisepass beantragen. Das dauert auch eher länger als 2 Monate.

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Heisenberg
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Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 22.08.2022 um 20:37:46
 
Danke sehr für deine Antwort.

Zitat:
3. Das Gesetz sagt drei Jahre Aufenthalt, zwei davon in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen. Es gilt der spätere Zeitpunkt (ggf. also zwei Jahre nach deiner Einbürgerung).



Das habe ich nicht so gut verstanden. Hab im Netz gefunden:

Zitat:

Bestand der Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung (Ehe muss seit mindestens zwei Jahren bestehen und entweder mit einem deutschen Staatsangehörigen oder einen Partner, der mindestens zwei Jahre die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und diese zum Zeitpunkt der Einbürgerung innehat, geschlossen sein)


Heißt das, dass sie in unserem Fall vier Jahre bis zum Antrag warten muss und nicht die üblichen drei?


Zitat:
4. Du kannst nach der Einbürgerung einen Antrag auf Änderung deines Namens nach §§ 11, 3 Abs. 1, 1 NamÄndG stellen. Ob die von dir vorgebrachten Gründe eine Änderung aus einem "wichtigen Grund" rechtfertigen ist aber fraglich.


Ich meinte die Anpassung während der Einbürgerung:
Zitat:
Namenserklärung zur Angleichung an das deutsche Recht
Sollte sich Ihr Name bislang nach ausländischem Recht bestimmt haben und unterliegt nunmehr (z.B. durch Einbürgerung) deutschem Recht, so kann er durch Erklärung gegenüber dem Standesamt an eine in Deutschland übliche Form angeglichen werden. Dies betrifft z.B. die sog. Vatersnamen (“Sergeevic”), aber auch geschlechtsbezogene Abwandlungen des Familiennamens (“Gorbatschowa”). Ferner kann die deutschsprachige Form des Vor- oder Familiennamens angenommen werden (“Peter Schneider” statt “Piotr Snajder”). Gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können neue Vornamen angenommen werden.


https://www.berlin.de/ba-steglitz-zehlendorf/politik-und-verwaltung/aemter/amt-f....

Im meinem Fall gibt es ähnlichen Vornamen, er ist aber veraltet. So ungefähr wie Uwe.



Noch eine Frage: nach dem Erhalt der Zusicherung und bis zum Erhalt des deutschen Passes unterliegt mein Aufenthalt immer noch dem Ausländerrecht, d.H. ich muss dieselbe Beschäftigung ausüben, die in meinem Aufenthaltstite steht?

Danke!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 22.08.2022 um 21:28:39
 
Heisenberg schrieb am 22.08.2022 um 20:37:46:
Heißt das, dass sie in unserem Fall vier Jahre bis zum Antrag warten muss und nicht die üblichen drei?

Ihr habt ja noch keinen Fall. Sollte deine Frau aber z.B. die drei Jahre erfüllen, du aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht seit zwei Jahren Deutscher sein, könnte deine Frau erst zwei Jahre nach deiner Einbürgerung selbst eingebürgert werden. Es kann also sein, dass dies erst nach vier Jahren Aufenthalt der Fall sein wird.

Heisenberg schrieb am 22.08.2022 um 20:37:46:
Ich meinte die Anpassung während der Einbürgerung:

Während der Einbürgerung ist keine Anpassung möglich. Deutschem Namensrechts unterliegst du vor der Einbürgerung nur dann, wenn du staatenlos oder ankerannter Flüchtling wärst; ansonsten musst du bis zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde warten ehe du deinen Namen angleichen kannst. Da du das aber ja nicht möchtest und stattdessen einen völlig anderen Vornamen möchtest, käme nur eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namenänderungsgesetz in Betracht. Die können aber auch nur Deutsche, Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge beantragen. Falls du keine der beiden letzgenannten Gruppen angehörst, musst du ebenfalls bis zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde warten.

Heisenberg schrieb am 22.08.2022 um 20:37:46:
nach dem Erhalt der Zusicherung und bis zum Erhalt des deutschen Passes unterliegt mein Aufenthalt immer noch dem Ausländerrecht, d.H. ich muss dieselbe Beschäftigung ausüben, die in meinem Aufenthaltstite steht?

Ja, dein Status änders sich erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Die Einbürgerungszusicherung ändert nichts an deiner Staatsangehörigkeit, du bleibst weiterhin Ausländer.

Du kannst aber während der Zeit der Einbürgerng auch ggf. eine Niederlassungserlaubnis beantragen, falls du Interesse daran hättest und die Voraussetzungen hierfür erfüllst. Die Arbeitgeberbindung entfällt auch spätestens nach zwei Jahren, ggf. sogar früher (vgl. § 9 BeschV).
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