deerhunter schrieb am 16.08.2022 um 12:38:01:Welches Interesse liegt denn hier, deiner Meinung nach, vor...wenn man das mal fragen darf?
Ohne in Details zu gehen: Tätigkeit im deutschen Interesse im Bereich der Wirtschaft bei einer Organisation zur Förderung des Gemeinwesens. Mein Arbeitgeber unterstützt meinen Einbürgerunsantrag.
deerhunter schrieb am 16.08.2022 um 12:38:01:Bei der Schwester meiner Frau mussten wir das im Vorfeld mit den zuständigen Behörden selbst klären. DIE
EBH wollte den "feststellungsbescheid" einer Oberbehörde über das erhebliche öffentliche Interesse sehen.
Wenn die
EBH einen solchen Feststellungsbescheid anfordert, würde sie mir wohl auch mitteilen, wo ich diesen beantragen soll. Und das Schreiben der
EBH wäre denn der Grund für die Beantragung.
Bayraqiano hat Recht, einfach so geht das nicht.
SimonB schrieb am 16.08.2022 um 13:59:27:Dann sollte der Fragesteller seinen Nachweis des besonderen öfftl. Interesses
der EBH zustellen.
Die legt diesen dann zum Antrag und zieht die Akte "Einer" standardmäßig zur Bearbeitung aus dem Stapel.
Die
EBH hat dann das öfftl. Interesse zu prüfen. Das Ergebnis kann dauern und ist auch nicht allein vom SB der
EBH abhängig. Es muss von anderen bestätigt werden.
ODER:
Das VG hält die Klage für zulässig und begründet. Dann muss die
EBH trotzdem noch das vermeintliche öfftl. Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, sich bestätigen lassen und kann dann bescheiden.
Das dauert auch.
So sehe ich das auch. Der Nachweis des besonderen öfftl. Interesses liegt der
EBH schon seit der Antragstellung vor. Das Problem: der Antrag wurde bisher gar nicht bearbeitet. Daher kann die Verzögerung nicht mit dem Ermessen bzw. Prüfung des öfftl. Interesses begründet werden.