Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG (Gelesen: 5.561 mal)
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Antwort #15 - 16.08.2022 um 12:44:08
 
deerhunter schrieb am 16.08.2022 um 12:38:01:
Nein, du musst von einer obersten Landes / Bundes -Behörde im Vorfeld das "erhebliche öffentliche Interesse" feststellen und bestätigen lassen! Die EBH hat damit i.d.R. nichts zu tun!

Muss man nicht, weil das auch keinen Sinn ergibt. Das besondere öffentliche Interesse wird dann im Rahmen der Einbürgerung behördenintern geprüft.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
deerhunter
Silver Member
****
Online


i4a rocks!


Beiträge: 2.214

Brisbane, Australia
Brisbane
Australia
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Antwort #16 - 16.08.2022 um 12:57:15
 
Zitat:
Muss man nicht, weil das auch keinen Sinn ergibt. Das besondere öffentliche Interesse wird dann im Rahmen der Einbürgerung behördenintern geprüft.


OK, danke. Bei der Schwester meiner Frau mussten wir das im Vorfeld mit den zuständigen Behörden selbst klären. DIE EBH wollte den "feststellungsbescheid" einer Oberbehörde über das erhebliche öffentliche Interesse sehen
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Antwort #17 - 16.08.2022 um 13:26:25
 
Wenn die oberste Behörde das mitmacht, kann man das schon so machen, es besteht aber für diesen Feststellungsbescheid (positiv oder negativ) keine Rechtsgrundlage und keinerlei Verpflichtung. In den StAR-VwV heißt es auch, dass das besondere öffentliche Interesse "bestätigt" werden muss.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 574

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Antwort #18 - 16.08.2022 um 13:59:27
 
Zitat:
Das besondere öffentliche Interesse wird dann im Rahmen der Einbürgerung behördenintern geprüft.

Danke.
Dann sollte der Fragesteller seinen Nachweis des besonderen öfftl. Interesses der EBH zustellen.
Die legt diesen dann zum Antrag und zieht die Akte "Einer" standardmäßig zur Bearbeitung aus dem Stapel.
Die EBH hat dann das öfftl. Interesse zu prüfen. Das Ergebnis kann dauern und ist auch nicht allein vom SB der EBH abhängig. Es muss von anderen bestätigt werden.
ODER:
Das VG hält die Klage für zulässig und begründet. Dann muss die EBH trotzdem noch das vermeintliche öfftl. Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, sich bestätigen lassen und kann dann bescheiden.
Das dauert auch.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Einer
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 55

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Israeli
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Antwort #19 - 16.08.2022 um 14:03:05
 
deerhunter schrieb am 16.08.2022 um 12:38:01:
Welches Interesse liegt denn hier, deiner Meinung nach, vor...wenn man das mal fragen darf?

Ohne in Details zu gehen: Tätigkeit im deutschen Interesse im Bereich der Wirtschaft bei einer Organisation zur Förderung des Gemeinwesens. Mein Arbeitgeber unterstützt meinen Einbürgerunsantrag.

deerhunter schrieb am 16.08.2022 um 12:38:01:
Bei der Schwester meiner Frau mussten wir das im Vorfeld mit den zuständigen Behörden selbst klären. DIE EBH wollte den "feststellungsbescheid" einer Oberbehörde über das erhebliche öffentliche Interesse sehen.

Wenn die EBH einen solchen Feststellungsbescheid anfordert, würde sie mir wohl auch mitteilen, wo ich diesen beantragen soll. Und das Schreiben der EBH wäre denn der Grund für die Beantragung. Bayraqiano hat Recht, einfach so geht das nicht.

SimonB schrieb am 16.08.2022 um 13:59:27:
Dann sollte der Fragesteller seinen Nachweis des besonderen öfftl. Interesses der EBH zustellen.
Die legt diesen dann zum Antrag und zieht die Akte "Einer" standardmäßig zur Bearbeitung aus dem Stapel.
Die EBH hat dann das öfftl. Interesse zu prüfen. Das Ergebnis kann dauern und ist auch nicht allein vom SB der EBH abhängig. Es muss von anderen bestätigt werden.
ODER:
Das VG hält die Klage für zulässig und begründet. Dann muss die EBH trotzdem noch das vermeintliche öfftl. Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, sich bestätigen lassen und kann dann bescheiden.
Das dauert auch.

So sehe ich das auch. Der Nachweis des besonderen öfftl. Interesses liegt der EBH schon seit der Antragstellung vor. Das Problem: der Antrag wurde bisher gar nicht bearbeitet. Daher kann die Verzögerung nicht mit dem Ermessen bzw. Prüfung des öfftl. Interesses begründet werden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Antwort #20 - 16.08.2022 um 14:48:08
 
SimonB schrieb am 16.08.2022 um 13:59:27:
Das VG hält die Klage für zulässig und begründet. Dann muss die EBH trotzdem noch das vermeintliche öfftl. Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, sich bestätigen lassen und kann dann bescheiden.

Wobei das VG im Rahmen siner Rechtsauffassung hierzu Ausführungen machen wird, die die Behörde aufgrund des Urteils binden und die sie berücksichtigen muss.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 574

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Antwort #21 - 16.08.2022 um 18:09:46
 
Einer schrieb am 16.08.2022 um 14:03:05:
Das Problem: der Antrag wurde bisher gar nicht bearbeitet. 

Ja, das habe ich schon verstanden;-)

Einer schrieb am 16.08.2022 um 14:03:05:
Daher kann die Verzögerung nicht mit dem Ermessen bzw. Prüfung des öfftl. Interesses begründet werden.

Ich meine, doch. Denn jetzt liegt dein Antrag SAMT Erklärung deines AG still in der Reihe.
Die EBH meint, es geht der Reihe nach, erkennt nach erster Prüfung auf Vollständigkeit der Antragsunterlagen das öfftl. Interesse nicht als erheblich, zieht deshalb den Antrag nicht auf "Priorität".
Ob nun deine U-Klage das VG davon überzeugt, dass deine EBH gefälligst schleunigst das öfftl. Interesse von befugter Stelle bestätigen lassen soll, das kannst du nur selbst erfahren.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Einer
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 55

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Israeli
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Antwort #22 - 24.09.2022 um 23:11:07
 
Ich habe meine Klage eingereicht. 3 Wochen später kam der Brief von der EBH - man hat mit der Bearbeitung meines Antrags begonnen  Cool  Tja, warum wohl?  Laut lachend
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 574

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Antwort #23 - 25.09.2022 um 11:50:37
 
Einer schrieb am 24.09.2022 um 23:11:07:
Tja, warum wohl?

Weil das VG aufgrund deiner U-Klage tätig wurde. Die EBH war nun mindestens verpflichtet, dir den Sachstand mitzuteilen.
Das hat sie gemacht.

Einer schrieb am 24.09.2022 um 23:11:07:
man hat mit der Bearbeitung meines Antrags begonnen
Das dürfte nicht gelogen sein. Nun geht dein Antrag den Weg jeden solchen Antrags.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Antwort #24 - 25.09.2022 um 13:05:29
 
Was die Behörde jetzt macht ist zweitrangig, nur mit der Bearbeitung anzufangen erledigt die Klage nicht. Entscheidend ist, wie sich das Verwaltungsgericht verhält.

Liegt aus Sicht des Gerichts ein zureichender Grund vor, dann ist eine Nachfrist zu setzen, in der die Behörden entscheiden(!!!) muss. Bloße Bearbeitung reicht nicht.

Liegt kein zureichender Grund vor, ist die Klage zulässig und es ist über die Klage zu entscheiden.

Im Übrigen bleibt die Kostenfrage weiterhin bestehen, selbst dann, wenn die Behörde zwischenzeitlich ein Entscheidung in der Sache trifft (§ 161 Abs. 3 VwGO).

@TS: Was hast du denn konkret für einen Antrag gestellt? Bloße Bescheidung oder Bescheidung unter Rechtsauffassung des Gerichts?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Einer
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 55

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Israeli
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Antwort #25 - 25.09.2022 um 15:02:42
 
Zitat:
Was die Behörde jetzt macht ist zweitrangig, nur mit der Bearbeitung anzufangen erledigt die Klage nicht. Entscheidend ist, wie sich das Verwaltungsgericht verhält.

Liegt aus Sicht des Gerichts ein zureichender Grund vor, dann ist eine Nachfrist zu setzen, in der die Behörden entscheiden(!!!) muss. Bloße Bearbeitung reicht nicht.

Liegt kein zureichender Grund vor, ist die Klage zulässig und es ist über die Klage zu entscheiden.

Im Übrigen bleibt die Kostenfrage weiterhin bestehen, selbst dann, wenn die Behörde zwischenzeitlich ein Entscheidung in der Sache trifft (§ 161 Abs. 3 VwGO).

@TS: Was hast du denn konkret für einen Antrag gestellt? Bloße Bescheidung oder Bescheidung unter Rechtsauffassung des Gerichts?


Bescheidung unter Rechtsauffassung des Gerichts. Von der EBH habe ich einen Kostenbescheid erhalten und eine förmliche Mitteilung, dass die Bearbeitung menes Antrags begonnen hat.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
vtrmk
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 23

Marburg, Hessen, Germany
Marburg
Hessen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Brasilien
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerung nach §8 StAG
Antwort #26 - 29.12.2023 um 16:54:06
 
Und? Wie war der weitere Verlauf deines Verfahrens?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema