felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 18:11:01:sie ist aktuell nciht eingeschrieben, um Semestergebühr zu sparen UND WEIL der AVBH eine Studienprognose Viadrina ausreichte, als sie einen Visumsantrag stellte.....die
ABH sagte ja, sie solle basierend auf all dem eine
VE mit Zweck Studium beibringen.....dass das letztlich wohl nicht zielführend war und ggf. der Antrag schon falsch und die
ABH dennoch eine
VE mit dem Zweck wollte, ist eben alles völlig verwirrend und unlogisch....soweit ich als Laie das sagen kann.
Eine Studienprognose reicht der
ABH auch erstmal, wenn es um die Fortsetzung eines Studiums geht. Bei der
ABH ging man aber wohl davon aus, dass hier das Präsenzstudium in Frankfurt fortgesetzt werden sollte. Wenn es aber nur noch um die Verteidigung der Masterarbeit geht, ist das keine Grundlage für eine
AE zum Studium. Für notwendige kürzere Aufenthalte aus Studienzwecken ist ein Schengenvisum ausdrücklich vorgesehen.
felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 17:44:17:Nun, wenn eine
ABH ohne Sinn und Verstand mit einem Textbaustein eine scheinbare Option in den Raum stellt, die dann am Ende nicht einschlägig ist und wieder als Visumsantrag abgelehnt wird, dann ist das eben leider so.
Bitte nicht verunsichern lassen. Das ist keine scheinbare Option, die Möglichkeit ist einschlägig. Wie in Antwort #1 zititert, ist ein Schengenvisum für befristete notwendige Aufenthalte im Rahmen des Studiums in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ausdrücklich vorgesehen:
Zitat:16.0.4 (...) Für den kurzfristigen Aufenthalt zur Durchführung von Prüfungen oder zur Wahrnehmung einer mehrwöchigen Anwesenheitspflicht im Rahmen so genannter Einsemesterstudien wird ein Schengen-Visum (§ 6 Absatz 1 Nummer 2) erteilt.
Natürlich kann keiner zu 100 % garantieren, dass sie das Schengenvisum erhält, aber die Voraussetzungen wie vermutete Rückkehrwilligkeit für das Visum werden gerade nicht schematisch "ohne Sinn und Verstand" beurteilt, also nicht einfach nur die Nationalität oder Rückkehrwilligkeit, die nur anhand eines Schemas wie Grundbesitz oder feste Anstellung in der Heimat geprüft wird.
Bei der Beurteilung der Rückkehrwilligkeit würde man z.B. in die Überlegung einbeziehen, dass deine Freundin kurz vor einem akademischen Abschluss an einer deutschen Uni steht, dass sie mit ihren Fähigkeiten bereits eine Arbeit bei einer internationalen Organisation bekommen hat und dass sie nach Abschluss einen Anspruch auf eine
AE hat. Als nicht übermäßig hoch könnte man die Wahrscheinlichkeit ansetzen, dass sie eine mögliche Zukunft in Deutschland (in der EU) oder auch nur die Einreisemöglichkeit riskiert, um nach Ablauf des Schengenvisums illegal im Land zu bleiben (mit maximaler Aussicht auf eine Duldung und der Gefahr einer Abschiebung inkl. Wiedereinreisesperre). Zudem ist auch der Grund für ein Visum nicht unwichtig: bei einem schwerwiegenden Grund wie dem Abschluss eines deutschen Hochschulstudiums müssten schon ernste Bedenken bestehen, damit die Einreise verweigert wird.
Wichtig ist natürlich, ob der Termin zwingend zum Examen gehört oder ob er nur ein formaler Termin ist. Die beantragte Visumsfrist sollte zum angegebenen Grund passen: also kein mehrwöchiger Aufenthalt für einen Termin von einem Tag. Natürlich kann sie bei der Visumsbeantragung auch angeben, dass sie Anlässe kombinieren will, z.B. Verteidigung der Masterarbeit und danach Besuch der Familie.
deerhunter schrieb am 08.08.2022 um 07:32:03:Wenn sie ihre Rückkehrwilligkeit entsprechend nachweisen kann, klappt es vermutlich auch mit dem Visum! Allerdings werden hier
ABH / DAV vermutlich Einwände haben aufgrund der bisherigen "Taten"
Vielleicht fehlt mir der Überblick (der Thread ist insgesamt etwas konfus), aber ich erkenne nicht, welche Taten gegen sie sprechen sollten. Was vielleicht etwas Misstrauen erregen könnte, ist die nicht ganz kohärente Begründung für den Antrag auf das nationale Visum. Wenn sie sich bisher aufenthaltsrechtlich nichts zu Schulden kommen hat lassen (Aufenthalt nur mit gültigem Visum, gültiger AE), spricht das für sie. Dass sie ihr Studium ordnungsgemäß abschließen kann, ist auch in deutschem Interesse - schließlich will man die Kosten für Studienplätze ja nicht mutwillig in den Sand setzen, indem man einer Studentin die Möglichkeit nimmt, ihren Abschluss zu machen.
felix2565 schrieb am 07.08.2022 um 14:34:52:Ein Schengen Visum für eine Afrikanerin ist ja wiederum eine "willkürliches" Glücksspiel!?
Schwieriger ist es oftmals für Afrikaner. Willkürlich darf es aber nicht sein, dagegen könnte man sich rechtlich wehren.