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Visumantrag BRD abgelehnt, Ghanaerin, Studentin (Gelesen: 4.798 mal)
Alana
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Antwort #15 - 09.08.2022 um 11:51:42
 
felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 18:11:01:
sie ist aktuell nciht eingeschrieben, um Semestergebühr zu sparen UND WEIL der AVBH eine Studienprognose Viadrina ausreichte, als sie einen Visumsantrag stellte.....die ABH sagte ja, sie solle basierend auf all dem eine VE mit Zweck Studium beibringen.....dass das letztlich wohl nicht zielführend war und ggf. der Antrag schon falsch und die ABH dennoch eine VE mit dem Zweck wollte, ist eben alles völlig verwirrend und unlogisch....soweit ich als Laie das sagen kann.

Eine Studienprognose reicht der ABH auch erstmal, wenn es um die Fortsetzung eines Studiums geht. Bei der ABH ging man aber wohl davon aus, dass hier das Präsenzstudium in Frankfurt fortgesetzt werden sollte. Wenn es aber nur noch um die Verteidigung der Masterarbeit geht, ist das keine Grundlage für eine AE zum Studium. Für notwendige kürzere Aufenthalte aus Studienzwecken ist ein Schengenvisum ausdrücklich vorgesehen.

felix2565 schrieb am 08.08.2022 um 17:44:17:
Nun, wenn eine ABH ohne Sinn und Verstand mit einem Textbaustein eine scheinbare Option in den Raum stellt, die dann am Ende nicht einschlägig ist und wieder als Visumsantrag abgelehnt wird, dann ist das eben leider so.

Bitte nicht verunsichern lassen. Das ist keine scheinbare Option, die Möglichkeit ist einschlägig. Wie in Antwort #1 zititert, ist ein Schengenvisum für befristete notwendige Aufenthalte im Rahmen des Studiums in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ausdrücklich vorgesehen:

Zitat:
16.0.4 (...) Für den kurzfristigen Aufenthalt zur Durchführung von Prüfungen oder zur Wahrnehmung einer mehrwöchigen Anwesenheitspflicht im Rahmen so genannter Einsemesterstudien wird ein Schengen-Visum (§ 6 Absatz 1 Nummer 2) erteilt.

Natürlich kann keiner zu 100 % garantieren, dass sie das Schengenvisum erhält, aber die Voraussetzungen wie vermutete Rückkehrwilligkeit für das Visum werden gerade nicht schematisch "ohne Sinn und Verstand" beurteilt, also nicht einfach nur die Nationalität oder Rückkehrwilligkeit, die nur anhand eines Schemas wie Grundbesitz oder feste Anstellung in der Heimat geprüft wird.

Bei der Beurteilung der Rückkehrwilligkeit würde man z.B. in die Überlegung einbeziehen, dass deine Freundin kurz vor einem akademischen Abschluss an einer deutschen Uni steht, dass sie mit ihren Fähigkeiten bereits eine Arbeit bei einer internationalen Organisation bekommen hat und dass sie nach Abschluss einen Anspruch auf eine AE hat. Als nicht übermäßig hoch könnte man die Wahrscheinlichkeit ansetzen, dass sie eine mögliche Zukunft in Deutschland (in der EU) oder auch nur die Einreisemöglichkeit riskiert, um nach Ablauf des Schengenvisums illegal im Land zu bleiben (mit maximaler Aussicht auf eine Duldung und der Gefahr einer Abschiebung inkl. Wiedereinreisesperre). Zudem ist auch der Grund für ein Visum nicht unwichtig: bei einem schwerwiegenden Grund wie dem Abschluss eines deutschen Hochschulstudiums müssten schon ernste Bedenken bestehen, damit die Einreise verweigert wird.

Wichtig ist natürlich, ob der Termin zwingend zum Examen gehört oder ob er nur ein formaler Termin ist. Die beantragte Visumsfrist sollte zum angegebenen Grund passen: also kein mehrwöchiger Aufenthalt für einen Termin von einem Tag. Natürlich kann sie bei der Visumsbeantragung auch angeben, dass sie Anlässe kombinieren will, z.B. Verteidigung der Masterarbeit und danach Besuch der Familie. 

deerhunter schrieb am 08.08.2022 um 07:32:03:
Wenn sie ihre Rückkehrwilligkeit entsprechend nachweisen kann, klappt es vermutlich auch mit dem Visum! Allerdings werden hier ABH / DAV vermutlich Einwände haben aufgrund der bisherigen "Taten"

Vielleicht fehlt mir der Überblick (der Thread ist insgesamt etwas konfus), aber ich erkenne nicht, welche Taten gegen sie sprechen sollten. Was vielleicht etwas Misstrauen erregen könnte, ist die nicht ganz kohärente Begründung für den Antrag auf das nationale Visum. Wenn sie sich bisher aufenthaltsrechtlich nichts zu Schulden kommen hat lassen (Aufenthalt nur mit gültigem Visum, gültiger AE), spricht das für sie. Dass sie ihr Studium ordnungsgemäß abschließen kann, ist auch in deutschem Interesse - schließlich will man die Kosten für Studienplätze ja nicht mutwillig in den Sand setzen, indem man einer Studentin die Möglichkeit nimmt, ihren Abschluss zu machen.

felix2565 schrieb am 07.08.2022 um 14:34:52:
Ein Schengen Visum für eine Afrikanerin ist ja wiederum eine "willkürliches" Glücksspiel!?

Schwieriger ist es oftmals für Afrikaner. Willkürlich darf es aber nicht sein, dagegen könnte man sich rechtlich wehren.
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Antwort #16 - 09.08.2022 um 12:30:53
 
felix2565 schrieb am 09.08.2022 um 11:01:55:
Von daher wohl nun Schengenvisum zur Familienzusammenführung?

Willst Du sie heiraten oder was für eine Familienzusammenführung will sie beantragen? Sie ist volljährig, da gibt es keine FZF zu Eltern oder Geschwistern.
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Alana
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Antwort #17 - 09.08.2022 um 12:42:20
 
lottchen schrieb am 09.08.2022 um 12:30:53:
Willst Du sie heiraten oder was für eine Familienzusammenführung will sie beantragen? Sie ist volljährig, da gibt es keine FZF zu Eltern oder Geschwistern.

Ich denke mal, hier wurden einfach die Begriffe Familienzusammenführung und Familienbesuch verwechselt. Ein Schengen-Visum eignet sich nur für einen Familienbesuch.
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Antwort #18 - 09.08.2022 um 13:12:58
 
Es wäre emfpehlenswert, wenn sich die Ghanaerin von ihrem Wunsch nach "Familienzusammenführung" glaubhaft verabschiedet.

Wenn sie ein Besuchsvisum zur Verteidigung ihrer Masterarbeit braucht, sollte sie das auch so beantragen, ohne irgendein "Nebenbei", was dann Zweifel erzeugt.

Wenn sie Arbeit suchen will, muss sie ihre Qualifikation und Sprachkenntnisse nachweisen und ein entsprechendes Visum mit Aufenthaltseraubnis beantragen. Das sollte sich aber auf die angestrebte Arbeit beziehen und nicht auf hier lebende Familienangehörige, auch örtlich sollte sie unabhängig vom Wohnort von Familienangehörigen agieren.

Familienzusammenführung gibt es eben nur zum Ehemann oder zu minderjährigen Kindern, nicht von Volljährigen zu Volljährigen. Wenn die Botschaft annimmt, dass der angegebene Grund nur vorgeschoben ist, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Visum abgelehnt wird.
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Antwort #19 - 09.08.2022 um 13:34:27
 
Dankeschön allerseits..

Nun..ja, Familienzusammenführung ist was anderes...keine Heirat...FZ hatte jemand geschrieben..glaub ich.


Wenn dann Besuch, aber wie Reinhard erwähnt, also das Thema eher weglassen..allerdings war für die VE die Wohnung der Mutter der Nachweis Wohnungsgeber...klar, nun neues Spiel...dich es geht um die Welt Stadt nahe der Viadrina..ja....dort sind all die Dinge zu erledigen, un die es sich hier dreht...

Demnach sollte sie also Mal einen Visumsantrag stellen, für Verteidigung Studium/Master....am besten vielleicht Schreiben der Viadrina dazu....

🙋🏽‍♂️
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SimonB
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Antwort #20 - 09.08.2022 um 15:28:06
 
felix2565 schrieb am 09.08.2022 um 13:34:27:
es geht um die Welt Stadt nahe der Viadrina

Ich weiß nicht, warum hier um die Orte solch ein Geheimnis gemacht wird. Es gibt weder viele Unis an der Oder noch mehrere Weltstädte in der Nähe.

Die Frau kann nur im Senegal einen Antrag auf ein Visum stellen. Bei der AV/Botschaft von Deutschland in Dakar.

Das mit dem Studium in D ab 2016 war nachvollziehbar und es hätte evtl. schon 2019 mit eine AE geklappt.

Das mit der Familienzusammenführung hattest du geschrieben.
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felix2565
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Antwort #21 - 09.08.2022 um 15:37:49
 
SimonB schrieb am 09.08.2022 um 15:28:06:
felix2565 schrieb am Heute um 13:34:27:
es geht um die Welt Stadt nahe der Viadrina

Ich weiß nicht, warum hier um die Orte solch ein Geheimnis gemacht wird. Es gibt weder viele Unis an der Oder noch mehrere Weltstädte in der Nähe.

Die Frau kann nur im Senegal einen Antrag auf ein Visum stellen. Bei der AV/Botschaft von Deutschland in Dakar.

Das mit dem Studium in D ab 2016 war nachvollziehbar und es hätte evtl. schon 2019 mit eine AE geklappt.

Das mit der Familienzusammenführung hattest du geschrieben. 



Nun, ich nenne die Stadt nicht, weil hier ggf. ja auch Sachbearbeiter/in dieser ABH schreiben/lesen und ich niemandem direkt mit Kritik zu nahe treten will. Wo ich lebe, macht sich die ABH über ein solches Vorgehen mit den 2 VE verwundert lustig.

Wenn ich selbst das mit der FZ war, dann sorry...mir war schon klar, dass sie keine FZ beantragen und Dauer AE erhält.
Mir sagte mal jemand, man könne auhc als Trousit einreisen, um die Familie zu besuchen (dass das keine FZ ist, ist klar)

Das mit "schon 2019 mit AE geklappt":   versteh nicht ganz, 2019 hatte sie auch noch ne AE...wie gesagt, lief die im CovidZeitraum in 2021 aus, als sie im Ausland arbeitete....Pech eben.

OK, dann also hiermit weiter machen:
Antrag auf ein Visum stellen; bei der AV/Botschaft von Deutschland in Dakar.

Dankeschön Dir, SimonB
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lottchen
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Antwort #22 - 09.08.2022 um 16:01:02
 
felix2565 schrieb am 09.08.2022 um 15:37:49:
AE...wie gesagt, lief die im CovidZeitraum in 2021 aus, als sie im Ausland arbeitete....Pech eben.

Also bei jedem Beitrag von Dir kommt irgendein neuer Aspekt zutage. Wenn sie ausgereist ist um im Ausland zu arbeiten dann ist ihre AE damals sofort mit Ausreise erloschen....Ich war bisher davon ausgegangen, dass sie zu Besuch im Ausland war und wegen einer Coronaerkrankung nicht wieder einreisen und somit ihre AE nicht verlängern konnte. Das war ja nun offenbar nicht der Fall. Spielt allerdings wohl für die heutige Situation auch kaum mehr eine Rolle.
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Antwort #23 - 09.08.2022 um 16:15:57
 
lottchen schrieb am 09.08.2022 um 16:01:02:
Also bei jedem Beitrag von Dir kommt irgendein neuer Aspekt zutage.


ja, Lottchen, da hast du sicherlich Recht...ich hab den Thread hier mit dem Wissen begonnen, was ich hatte und gestern dann Details erfahren....was eigentlich der Grund war, wieso sie nicht in die BRD zurück konnte.

es ist ebenso, dass sie dann iorgendwann im ausland bei der UN einen Arbeitsvertrag erhielt, aber dennoch immer sich bewarb, um in der BRD was zu finden, an Arbeit. Der "Status" (vermeintlich) als Studentin und die damals gültige AE ermöglichten ihr, (zunmindest war das damals so), von ihren Exckursionen wie Genf Praktikum bei der UN im Rahmen des Studiums ein- und auszureisen. Wobei ich glaube, für Genf hat sie ein eigenes Visum erhalten...

Das ist schon ein bißchen ein kleiner Mangel, dass ich hier für sie schreibe, da sie zwar auf erforderlichem Niveau deutsch spricht, aber nicht hier selbst schreiben kann, und auhc gar nicht die Zeit dazu hat.
Davon abgesehen, ist sie psychisch gerade nicht in der Stimmung, nach der Ablehung, überhaupt sich die kommenden Tage, damit zu beschäftigen...daher schreibe ich hier und maile auch die Botschaft an...

und das, was ich hier schreibe, mag oft widersprüchlich und unwissend sein, da ich nicht als ABH / Ausländerrecht / AufenthG - Experte denke und schreibe, sondern eben mit meinem Halbwissen.

Das ist nun mal mein Horizont, tut mir leid.
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Antwort #24 - 09.08.2022 um 16:50:42
 
felix2565 schrieb am 09.08.2022 um 16:15:57:
aber nicht hier selbst schreiben kann, und auhc gar nicht die Zeit dazu hat.

Ohne Worte...Sorry, aber so wichtig kann es ihr dann doch nicht sein das Visum zu bekommen wenn sie nicht die Zeit hat hier selber zu schreiben, die Situation zu schildern und Fragen zu beantworten. Es kommt doch teilweise auf Kleinigkeiten an. Die kannst Du einfach nicht alle erfragen.

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Antwort #25 - 09.08.2022 um 17:03:44
 
lottchen schrieb am 09.08.2022 um 16:50:42:
Ohne Worte...Sorry, aber so wichtig


Tut mir leid, ich erwähnte ja, dass sie hier nicht schreiben kann, v.a., weil sie nicht gut genug deutsch schreibt, eher ggf. einigermaßen spricht. Zudem arbeitet sie aktuell Tag und Nacht, UN und eben immer noch Masterarbeit - aber vor allem weiß sie nicht mehr weiter...Geld für einen Anwalt hat sie auch nicht....

so meinte ich das.....klar ist es ihr wichtig genug....so wichtig, dass sie eben wegen der Ablehnung völlig fertig ist.

Evtl. kannst Du und ich auch nicht wirklich verstehen, wenn man eine Familie in der BRD hat und eine lange Zeit nicht sah und nun auch während des Studiums in der BRD dann weiterhin nur bedingt sehen kann.
Rechtlich alles ok, aber menschlich eine andere Frage.

Wenn, dann ist es mein Versäumnis, hier nicht alle Details mitgeteilt zu haben..aber bitte urteile nicht vorschnell über jemanden, der in einer Situation ist, die du und ich nicht kennen...nicht bös gemeint
und nochmals sorry für mein Halbwissen.
ABER das führt ein wenig von der Sache weg.
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« Zuletzt geändert: 09.08.2022 um 17:19:34 von felix2565 »  
 
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Antwort #26 - 09.08.2022 um 17:44:37
 
felix2565 schrieb am 09.08.2022 um 15:37:49:
ich nenne die Stadt nicht,

Was für eine Idee Laut lachend An der Oder.

felix2565 schrieb am 09.08.2022 um 15:37:49:
2019 hatte sie auch noch ne AE
Logisch. Da war sie Studierende in X an der Uni Y.
Dort hat sie leider NICHT schleunigst ihren Master=ihr Studium erfolgreich beendet und hat danach leider NICHT eine AE zur Jobsuche in Deutschland beantragt.
SONDERN ist nach Dakar gegangen. Der Fehler lässt sich nicht wegreden.
Dieser Fehler hat NICHTS mit ihren Angehörigen, Covid, zu langer Studiendauer oder falschen/richtigen VE zu tun.

Sie braucht kein Geld für einen Anwalt. Jetzt nicht, denn das wäre noch ein weiterer Fehler, der nicht korrigiert werden könnte.
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Antwort #27 - 09.08.2022 um 19:39:01
 
SimonB schrieb am 09.08.2022 um 17:44:37:
Dort hat sie leider NICHT schleunigst ihren Master=ihr Studium erfolgreich beendet und hat danach leider NICHT eine AE zur Jobsuche in Deutschland beantragt.
SONDERN ist nach Dakar gegangen. Der Fehler lässt sich nicht wegreden.
Dieser Fehler hat NICHTS mit ihren Angehörigen, Covid, zu langer Studiendauer oder falschen/richtigen VE zu tun.



Nun, wenn Covid verhindert, dass man zurück in die BRD einreisen kann, während man noch eine gültige AE hat, dann seh ich da kein Verschulden......wenn man eine Infektion voraussehen kann und dennoch das Land verlässt, ja, richtig, dann wäre das ein Fehler und Risiko.

Vllt hätte sie nie das Land verlassen sollen und eben erst ihre AE in trockene Tücher bringen sollen und ihr Studium vor Ort vollenden und dann nach den 18 Monaten zur Arbeitsplatzsuche fragen sollen...richtig.

Sie ist eben keine Expertin im Ausländerrecht und der Gefahr nicht bewusst gewesen.

An der Oder ist die Uni Viadrina, die Stadt der ABH ist eine andere...das nur am Rande.

Irgendwie kommt für mich subjektiv empfunden ein Zungenschlag rein, der mich erstmal Ciao und DANKE! sagen lässt.
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Antwort #28 - 09.08.2022 um 20:50:31
 
felix2565 schrieb am 09.08.2022 um 13:34:27:
Wenn dann Besuch, aber wie Reinhard erwähnt, also das Thema eher weglassen..allerdings war für die VE die Wohnung der Mutter der Nachweis Wohnungsgeber...klar, nun neues Spiel...dich es geht um die Welt Stadt nahe der Viadrina..ja....dort sind all die Dinge zu erledigen, un die es sich hier dreht...

Demnach sollte sie also Mal einen Visumsantrag stellen, für Verteidigung Studium/Master....am besten vielleicht Schreiben der Viadrina dazu....



Und natürlich wäre es am besten, wenn sie selbst hier schreibt und die Antworten dann nutzt, um ihren Visumantrag zu begründen. Sie kann sich ja auch in Dakar registrieren, und Deutsch kann sie sicherlich ausreichend.

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« Zuletzt geändert: 09.08.2022 um 21:54:54 von reinhard »  
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Antwort #29 - 09.08.2022 um 21:20:01
 
felix2565 schrieb am 09.08.2022 um 19:39:01:
Nun, wenn Covid verhindert, dass man zurück in die BRD einreisen kann, während man noch eine gültige AE hat,


Die hatte sie nicht mehr und mit Covid usw. hat das alles nichts zu tun, das wurde schon geschrieben:

lottchen schrieb am 09.08.2022 um 16:01:02:
Wenn sie ausgereist ist um im Ausland zu arbeiten dann ist ihre AE damals sofort mit Ausreise erloschen....


Gib ihr mal den Tipp, sich erst zu informieren (und zwar selbst, nicht über nur lückenhaft informierte Stellvertreter) und erst dann zu handeln.



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