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AT muss beantragt werden, Pass fehlt noch (Gelesen: 1.396 mal)
Melanny
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21.07.2022 um 19:02:19
 
Mein Mann muss Ende Oktober den AT verlängern lassen, bzw. wird die NE beantragen. Der Pass läuft Anfang 2024 ab, aber er möchte noch vor Verlängerung AT bzw. Antragstellung NE einen neuen beantragen. (Spart Wege) Alles läuft von zu Hause (DL) aus über die kanadische Botschaft in Berlin per E-Mail und Brief.

Nun sind die Bearbeitungszeiten länger, laut Webseite der Botschaft normal 20 Tage oder auch länger. Theoretisch müsste die Zeit reichen. Der alte, noch gültige Pass muss bei Antragstellung mit eingereicht werden.

Worst case: Der AT muss verlängert werden, aber der neue Pass ist noch nicht da und der alte Pass ist nicht mehr. Was geschieht dann?

Mein hat die Unterlagen für die Botschaft schon im Umschlag.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.07.2022 um 19:05:52
 
Nichts passiert. Die Zeit überbrückt man einfach mit einer Fiktionsbescheinigung, zur Not auch eine aus der Wordvorlage der ABH die nichts kostet.
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Melanny
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Antwort #2 - 21.07.2022 um 19:17:15
 
Danke. Dann geht der Brief ab.

Kommt nichts pünktlich zurück, werde ich bestimmt noch eine Nachfrage haben.

LG Melanny
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Melanny
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Antwort #3 - 10.09.2022 um 14:20:34
 
Hallo,
Neuer Pass ist da. Smiley

NE/Verlängerung AT muss beantragt werden, da alter AT abläuft. Alle Unterlagen, die wir für wichtig halten, haben wir parat.
Die Webseite der ABH möchte Terminabsprachen, hat aber keine Onlinevergabe. Telefon - geht keiner ran. E-Mail geschrieben – keine Rückantwort.

Mein Mann möchte nun nur einen formlosen schriftlichen Antrag (Einschreiben/Rückantwort) ohne Unterlagen stellen, um erst einmal eine Fiktionswirkung des ATs auszulösen.  Die ABH wird dann sicher die Unterlagen, die sie wünscht, bis zu einem Termin fordern – davon gehen wir aus.
Wir wollen „unnötige“ Fahrten, die nur per Taxi machbar und wegen der Entfernung sehr teuer sind, vermeiden. (maximal 2x für Antrag und AT abholen)

Fragen:
1. Was ist besser? Den Antrag für die NE und die hilfsweise Beantragung der Verlängerung des ATs auf einem Blatt formulieren oder zwei Anträge schreiben? Hilfsweise wird mein Mann weitere 3 Jahre beantragen.

2. Es wurde in den Antworten auch 5 Jahre einmal erwähnt, leider finde ich dazu keine Grundlage. Gibt es eine Grundlage dazu? Wir möchten verhindern, dass man dann von 5 Jahren auf nur ein Jahr geht.

3. Kann mein Mann eine Bestätigung der Fiktionswirkung per Post oder E-Mail bekommen anstatt dafür persönlich zu erscheinen?

Danke Melanny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 10.09.2022 um 14:39:07
 
1. Hauptantrag NE auf dem Formular, hilfsweise Antrag in einem Begleitschreiben (es wird hilfsweise die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt). Hat bislang gut funktioniert.

2. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für eine Befristung auf fünf Jahre. Die ABH hat aber bei der Befristung immer ein Ermessen, im Einzelfall kann eine fünfjährige AE-Verlängerung vorgenommen werden (z.B. wenn ihr vortragt, aufgrund der Alters, der Distanz etc. einen längerfristigen Aufenthalt bekommen zu wollen). Auf ein Jahr wird nicht mehr heruntergestuft, weil keine Verpflichtung zum Integrationskurs besteht, auf die Jahre könnte man aufgrund der Regelung in den VwV i.V.m Art. 3 Abs. 1 GG bestehen.

3. Die ABH kann die Bestätigung auch per Post schicken, sie muss nur auch wollen.
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Antwort #5 - 10.09.2022 um 16:40:38
 
Danke.

Welches Formular? Online ist nur ein sehr allgemeines Formular für „alles“:

- Aufenthaltserlaubnis (Ersterteilung, Verlängerung), Blue Card EU, NE,  Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)

- Die Punkte zum Pass, Wohnanschrift, Wohnungsgröße, Name Ehepartner, KV sind ok.

- Angaben zu Einreise, Voraufenthalten und Zweck des Aufenthaltes – gehört doch eher zum Erstantrag.

- Aber: Einkommen, da passt keine Abfrage und auch eine Frage nach Einkommen des Ehepartners fehlt, lediglich Angaben zum Antragsteller, leider kein „Sonstiges“ –  ungeeignet für NE.

- Frage nach Art der Beschäftigung des Antragstellers und RV-Beiträge – eindeutig „keine, nein“. Bräuchte dann auch wieder eine Erklärung.

Am Rand des Formulars steht, man solle für Ergänzungen das entsprechende Zusatzformular nehmen mit dem Symbol … . Gibt es gar nicht.

„Unsere“ ABH ist online wirklich dürftig aufgestellt. Deshalb möchte mein Mann ein formloses Schreiben erstellen. Das dürfte doch ausreichen?



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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 10.09.2022 um 16:44:39
 
Melanny schrieb am 10.09.2022 um 16:40:38:
Am Rand des Formulars steht, man solle für Ergänzungen das entsprechende Zusatzformular nehmen mit dem Symbol … . Gibt es gar nicht.

Herrlich.

Ja, für die wirksame Antragstellung reicht ein formloser Antrag grundsätzlich aus ("Ich beantrage die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, hilfsweise die Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis").

Dieses Allerweltsformular benutzen aber ganz viele Ausländerbehörden, man kann das ausfüllen, was passt und den Rest dann in einem Begleitschreiben erläutern. Ist zwar aus dem letzten Jahrtausend, aber so ist das eben.
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