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Aufenthaltsgenehmigung aufgrund einer Vaterschaft (Gelesen: 9.153 mal)
Themen Beschreibung: Vaterschaftsanerkennung
Sonnenschein68
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19.07.2022 um 20:48:50
 
Hallo Ihr Lieben,ich bräuchte dringend eure Hilfe und hoffe,das ich hier richtig bin. Muß etwas weiter ausholen....also ich habe einen Kollegen aus Kamerun.Er kam 2018 nach Deutschland und bekam eine Aufenthaltsgestattung.2019 fing er bei uns an zu arbeiten.Weil er seinen Pass,nach mehreren Nachfragen der Ausländerbehörde nicht vorlegte entzog man seine Arbeitserlaubnis und er bekam eine Duldung,diese hat er bis heute.Sein Asylantrag wurde zweimal abgelehnt ,dagegen läuft noch ein Widerspruch.Er besorgte sich bei der Botschaft einen neuen Pass und darf seit Anfang des Jahres wieder arbeiten. Jetzt hat er eine afrikanische Frau kennengelernt,die seit 3 Jahren hier lebt,hat befristeten Aufenthalt,ein uneheliches Kind 2 Jahre alt,mit deutschem Pass.Sie lebt mit der Tochter alleine.Mein Kollege hat sie nun geschwängert,weil er sich so einen Aufenthalt erhofft.Sorgerecht wird geteilt,aber sie werden nicht zusammen wohnen ,oder heiraten. Er glaubt,das das Kind bei der Geburt automatisch deutsch wäre und er bräuchte nur unterschreiben und er kann für immer hier bleiben. ich bin da wirklich sehr skeptisch und glaube,das sich beide(auch die Frau) sich das viel zu einfach vorstellen,oder irre ich mich?Ist es so einfach?Ich mache mir wirklich Sorgen,da die Ausländerbehörde auch nicht so gut auf ihn zu sprechen ist.....habe ich jedenfalls das Gefühl. 2015 hat er nämlich ein Touristenvisum für Holland gestellt,mit seinem Pass.Antrag abgelehnt. Prüft das Jugendamt vielleicht auch die Mutter des Kindes? Ohhhhh,bitte,ich würde mich sehr über einige Informationen dazu von euch freuen.Vielen lieben Dank!!!!
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Antwort #1 - 19.07.2022 um 20:57:56
 
Wenn die Mutter auch Ausländerin ist, dann erwirbt das Kind der beiden nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn die Mutter
1. seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzt.

Sind beide Bedingungen erfüllt, kann er einen Aufenthaltstitel nur zur Ausübung seiner Personensorge erhalten.
Nicht nur aufgrund der Vaterschaft, ohne sich um sein Kind zu kümmern.
Außerdem müssen die üblichen Voraussetzungen vorliegen - geklärte Identität, erfüllte Passpflicht als Grundlage.

Sind nicht beide o.g. Bedingungen erfüllt, entfällt das Ganze.
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Sonnenschein68
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Antwort #2 - 19.07.2022 um 21:25:54
 
Er ist ja erst seit November 2018 in Deutschland und sie erst seit drei Jahren. und soweit ich weiß,hat sie einen befristeten Aufenthalt. Dann scheint es ja doch nicht so einfach,wie er gedacht hat.Vielen Dank
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Antwort #3 - 19.07.2022 um 21:27:56
 
Wie erhält man einen unbefristeten Aufenthalt?Ist das bei der Frau anders,wenn sie schon ein Kind hat? Und wenn er diese Frau heiraten würde bringt ihm das etwas?Sie hat ja keinen deutschen Pass
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Antwort #4 - 19.07.2022 um 23:47:45
 
Sonnenschein68 schrieb am 19.07.2022 um 21:27:56:
Wie erhält man einen unbefristeten Aufenthalt?

Indem man einen entsprechenden Antrag stellt und die Voraussetzungen erfüllt.

Sonnenschein68 schrieb am 19.07.2022 um 21:27:56:
Und wenn er diese Frau heiraten würde bringt ihm das etwas?

Nicht unter den oben von Dir geschilderten Voraussetzungen.
Und wenn wirklich eine eheliche Lebensgemeinschaft entstünde, müsste wohl immer noch der Lebensunterhalt für Deinen Afrikaner und gesichert sein.
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Antwort #5 - 20.07.2022 um 08:15:06
 
Guten Morgen....er arbeitet ja wieder.lch bin wirklich gespannt wie das weitergeht. Er würde sonst weiter seine Duldung behalten? Habe ich das richtig verstanden?Oder eventuell trotzdem abgeschoben werden?
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Antwort #6 - 20.07.2022 um 08:27:05
 
Ich würde mich sehr über weitere Kommentare und Antworten darüber freuen
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Antwort #7 - 20.07.2022 um 11:01:54
 
Sonnenschein68 schrieb am 20.07.2022 um 08:15:06:
Er würde sonst weiter seine Duldung behalten? Habe ich das richtig verstanden?Oder eventuell trotzdem abgeschoben werden?

Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel und verschafft auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland; sie lässt nur die Strafbarkeit des illegalen Aufenthalts entfallen. Geduldete Personen bleiben weiterhin ausreisepflichtig und können ggf. auch abgeschoben werden.
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Antwort #8 - 20.07.2022 um 11:35:50
 
Wenn ich aus Interesse eine Anschlussfrage stellen darf: mE muss er dann sogar Unterhalt zahlen, für seinen Aufenthalt bringt ihm das aber alles nichts richtig ?
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Antwort #9 - 20.07.2022 um 12:22:00
 
Sonnenschein68 schrieb am 19.07.2022 um 20:48:50:
Ist es so einfach?

Es ist überhaupt nicht einfach. Wie schon erwähnt, ist die Duldung  lediglich die Aussetzung der Ausreisepflicht. Noch ist in seinem Asylverfahren nicht entschieden. Läuft Widerspruch oder Klage??

Sonnenschein68 schrieb am 19.07.2022 um 20:48:50:
da die Ausländerbehörde auch nicht so gut auf ihn zu sprechen ist

Die ABH kann und wird nicht nach Gefühl  entscheiden.

Sonnenschein68 schrieb am 19.07.2022 um 20:48:50:
Prüft das Jugendamt vielleicht auch die Mutter des Kindes?


Ich kann dafür keinen Grund sehen.

Sonnenschein68 schrieb am 19.07.2022 um 21:27:56:
Ist das bei der Frau anders,wenn sie schon ein Kind hat?

Nein, ein weiteres uneheliches Kind verhilft der Frau nicht zu einem unbefr. AT.  Die Frage dürfte auch sein, welchen AT hat die Frau jetzt überhaupt?
Das 2jährige Kind ist deutsch? Also hat es einen deutschen Vater? Das hilft weder dem Kameruner noch der Frau. Er wird die Vaterschaft anerkennen, will das gemeinsame Sorgerecht und wird dann unterhaltspflichtig für sein Kind.
Das ist kein +Punkt für ein Aufenthaltsrecht.

Der Gesetzentwurf zum Bleiberecht für gut integrierte Geduldete soll noch dieses Jahr zum Gesetz werden.
Ob dein Kollege  ein solches (zunächst 1jähriges) Bleiberecht statt Duldung erhalten könnte, sieht nach seiner Vorgeschichte nicht so rosig aus. Die ABH hätte dazu sicher auch eine Stellungnahme abzugeben.
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Antwort #10 - 20.07.2022 um 15:36:22
 
roseforest schrieb am 20.07.2022 um 11:35:50:
Wenn ich aus Interesse eine Anschlussfrage stellen darf: mE muss er dann sogar Unterhalt zahlen, für seinen Aufenthalt bringt ihm das aber alles nichts richtig ?


Richtig, ein Vater muss Unterhalt zahlen. Das steht so im Gesetz. Und: Ja, wenn er sich an die Gesetze hält, "bringt" das was für eine Aufenthaltserlaubnis.

Ein geduldeter Vater kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d, § 23a, § 25, Abs. 5, § 25a, § 25b oder § 104c Aufenthaltsgesetz erhalten. Sinnvoll ist es, wenn er sich jeweils über die Voraussetzungen informiert und danach entschiedet, welchen Weg er einschlagen will.

Einen Freund fragen zu lassen hilft ihm vermutlich am Schluss gar nicht.
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Antwort #11 - 20.07.2022 um 16:25:29
 
Sie hat einen befristeten Aufenthalt und ist seit drei Jahren in Deutschland.Er hat seit dem 15.6.2021 eine Duldung und er macht einen Sprachkurs,steht aber noch ziemlich am Anfang. Unterhalt wird er für das Kind zahlen,allerdings geht er von einem geringen Betrag aus,aber ich denke das wird ihm das Jugendamt schon vorrechnen,was er zu zahlen hat. Nur mal blöd gefragt....eine Eheschliessung mit der Frau würde ihm(oder Beiden) doch auch nichts bringen um einen Aufenthalt zu bekommen,oder? Keiner von Beiden hat einen deutschen Pass.
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Antwort #12 - 20.07.2022 um 16:51:44
 
Und sein Asylantrag wurde bereits zweimal abgelehnt und dagegen läuft eine Klage.
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Antwort #13 - 20.07.2022 um 17:34:54
 
Sonnenschein68 schrieb am 20.07.2022 um 16:25:29:
Nur mal blöd gefragt....eine Eheschliessung mit der Frau würde ihm(oder Beiden) doch auch nichts bringen um einen Aufenthalt zu bekommen,oder? Keiner von Beiden hat einen deutschen Pass.



Das hängt von sehr vielen Faktoren ab, ob das aufenthaltsrechtlich was bringt. Die beiden können sich aber jederzeit informieren, falls sie eine Heirat planen. Dazu gibt es in jeder größeren Stadt eine Migrationsberatung.

Es ist auch davon abhängig, ob sie die nötigen Unterlagen (Geburtsurkunde, Pass, Ledigkeitsbescheinigung) einreichen können.
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Antwort #14 - 20.07.2022 um 22:19:31
 
falls dieser Beitrag nicht gewünscht ist bitte löschen,

aber ich möchte doch mal sagen wie fasziniert ich bin wie "nüchtern" hier die Sachlage betrachtet wird. Ich bin auch in einem anderen Forum da wären schon viele Diskussionen entstanden.

Also der TE hat gestern noch gepostet

"Sorgerecht wird geteilt,aber sie werden nicht zusammen wohnen"

jetzt plant man ja eine wohl offensichtliche Scheinehe... oder zumindest fragt man danach.
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Antwort #15 - 21.07.2022 um 08:22:45
 
Nein,er möchte die Mutter seines Kindes ja  nicht heiraten. Er möchte nur dieses Kind. Weil er ja denkt,damit ist sein Aufenthalt hier gesichert. Ich fragte nur wegen Heirat,ob es für ihn nicht auch in Frage gekommen wäre. Ob das für ihn auch gegangen wäre, ohne Kind.Aber da sie ja keinen deutschen Pass besitzt ,wäre das ja für ihn auch nicht hilfreich.
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Antwort #16 - 21.07.2022 um 08:28:28
 
Das Schlimme daran ist,das seine Kollegen aus Kamerun, die er hier kennt, ihm ständig irgendwelche Sachen einreden . Deshalb stellt er sich das Alles so einfach vor.
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Antwort #17 - 21.07.2022 um 08:30:51
 
Ausserdem wird so eine Scheinehe kontrolliert und dann wäre er mit Sicherheit weg vom Fenster.
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Antwort #18 - 21.07.2022 um 10:09:08
 
Nach dem hier vorgetragenem kann man festhalten, dass das Kind nicht deutsch sein wird.
Damit wird für ihn auch der Nachzug zu dem Kind nicht einfacht, denn der LU muss vom Stammberechtigten gesichert werden und wie soll das ein Kind können? Gegebenenfalls kann der LU auch über sein Einkommen gesichert werden.

Heirat: auch hier muss der LU gesichert sein und eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehen; die er aber nicht will ... für die Eheurkunde alleine ohne eheliche Lebensgemeinschaft wird es keine AE geben!
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Antwort #19 - 21.07.2022 um 10:37:22
 
erne schrieb am 21.07.2022 um 10:09:08:
Damit wird für ihn auch der Nachzug zu dem Kind nicht einfacht, denn der LU muss vom Stammberechtigten gesichert werden und wie soll das ein Kind können? Gegebenenfalls kann der LU auch über sein Einkommen gesichert werden.

An welcher Stelle des AufenthG ist ein Familiennachzug von Eltern zu ausländischen Kindern vorgesehen?
Wir reden ja nicht von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen.

@TS
Mangels einer Rechtsgrundlage für einen solchen Nachzug spielt auch die ggf. erfüllte allgemeine Bedingung "LU-Sicherung" keine Rolle.
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Antwort #20 - 21.07.2022 um 13:34:05
 
roseforest schrieb am 20.07.2022 um 22:19:31:
"Sorgerecht wird geteilt,aber sie werden nicht zusammen wohnen"

jetzt plant man ja eine wohl offensichtliche Scheinehe... oder zumindest fragt man danach.


Geteiltes Sorgerecht mit unterschiedlichen Wohnung hat überhaupt nichts mit Scheinehe zu tun.

Es wäre gut, wenn Du nur antwortest, wenn Du etwas beitragen kannst.
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Antwort #21 - 21.07.2022 um 14:11:07
 
Petersburger schrieb am 21.07.2022 um 10:37:22:
An welcher Stelle des AufenthG ist ein Familiennachzug von Eltern zu ausländischen Kindern vorgesehen?

In §29 wird das Alter des Ausländers, zu dem der Familiennachzug benatragt wird, nicht angegeben.
Oder habe ich da was übersehen?
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Antwort #22 - 21.07.2022 um 14:31:24
 
erne schrieb am 21.07.2022 um 14:11:07:
In §29 wird das Alter des Ausländers, zu dem der Familiennachzug beantragt wird, nicht angegeben.
Oder habe ich da was übersehen?

§29 - 1
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde


Unter "minderjährig" versteht man normalerweise eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und mit "ledig" ist gemeint, dass diese Person nicht verheiratet ist.
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Antwort #23 - 21.07.2022 um 14:43:24
 
Saxonicus schrieb am 21.07.2022 um 14:31:24:
§29 - 1
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde

Unter "minderjährig" versteht man normalerweise eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und mit "ledig" ist gemeint, dass diese Person nicht verheiratet ist. 


falscher Bezug, hier ist als Kind der *Nachziehende* gemeint, nicht der STammberchtigte. Dieser wird einfach "Ausländer" genannt
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Antwort #24 - 21.07.2022 um 15:30:08
 
erne schrieb am 21.07.2022 um 14:11:07:
Oder habe ich da was übersehen? 

§ 29 ist keine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubis, sondern legt allgemeine Voraussetzungen fest. Anspruchsbegründend sind die nachfolgenden §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1, 33, 36 Abs. 1 und 2, 36a Abs. 1 AufenthG. Davon legen nur §§ 36 Abs. 1, 36a Abs. 1 fest, dass der Stammberechtigte ein minderjähriges Kind sein kann.

In Frage kommt dann alleine § 36 Abs. 1 AufenthG, das schon am abgelehnten Asylantrag scheitert (keine Anspruchsnorm -> Sperrwirkung § 10 Abs. 3 AufentG). Bleiben also nur die von reinhard in #10 genannten Grundlagen.
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Antwort #25 - 21.07.2022 um 15:44:56
 
erne schrieb am 21.07.2022 um 14:11:07:
Petersburger schrieb am Heute um 10:37:22:
An welcher Stelle des AufenthG ist ein Familiennachzug von Eltern zu ausländischen Kindern vorgesehen?

In §29 wird das Alter des Ausländers, zu dem der Familiennachzug benatragt wird, nicht angegeben.
Oder habe ich da was übersehen?

Mal abgesehen von der Minderjährigkeit macht das Aufenthaltsgesetz beim Alter keinen Unterschied. Die Art der familiären Beziehung ist aber für einen Familiennachzug sehr wohl relevant. Es macht einen generellen Unterschied, ob ein Kind zu einem Elternteil nachziehen will oder ein Elternteil zu seinem Kind. Auch in § 29 wird dahingehend unterschieden.

Wo soll - außer bei Kindern mit bestimmten humanitären AT - die Anspruchsgrundlage für einen Nachzug eines Ausländers zu seinem ausländischen Kind im Gesetz zu finden sein? Einen "Nachzug der Eltern" gibt es nach § 36 AufenthG für ein Elternteil zu seinem Kind mit bestimmten humanitären AT, "wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält". Mal ganz abgesehen davon, dass es hier keinen Hinweis darauf gibt, dass das Kind, das unterwegs ist, einen humanitären AT bekäme (denn die Kindesmutter hat ihren AT wohl als Mutter ihres älteren deutschen Kindes): Mit der Mutter hat das Kind einen sorgeberechtigten Elternteil im Land - keine Grundlage für den Nachzug eines weiteren Elternteils.

Vielleicht übersehe ich etwas und lasse mich gerne korrigieren, wenn du die Anspruchsgrundlage kennst, nach der hier ein Nachzug begründet werden könnte.
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Antwort #26 - 21.07.2022 um 15:53:09
 
Sonnenschein68 schrieb am 21.07.2022 um 08:28:28:
das seine Kollegen aus Kamerun, die er hier kennt, ihm ständig irgendwelche Sachen einreden

Das kommt oft vor. Du kannst ihm aber sagen, dass er  derzeit seeehr geringe Chancen hat, wegen seines Kindes ein A-Recht zu erhalten.

Sonnenschein68 schrieb am 20.07.2022 um 16:25:29:
Sie hat einen befristeten Aufenthalt und ist seit drei Jahren in Deutschland.

Das ist für den Kameruner nicht interessant. Übrigens gibt es sehr viele unterschiedliche befr. AT.

Sonnenschein68 schrieb am 20.07.2022 um 16:25:29:
allerdings geht er von einem geringen Betrag aus,

Da werden seine Freunde ihm schon auch was erzählt haben. Die Frau ist schwanger und seine Idee geht wahrscheinlich nicht auf.

Sonnenschein68 schrieb am 20.07.2022 um 16:25:29:
um einen Aufenthalt zu bekommen,

Sie HABEN jetzt einen Aufenthalt. Der Kameruner als Duldung. Sie unbekannt.

Du solltest ihm bitte nichts empfehlen, was du selbst nicht genau weißt.
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Antwort #27 - 22.07.2022 um 08:14:40
 
Guten Morgen. Erstmal vielen lieben Dank für eure ganze Hilfe und Informationen
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Antwort #28 - 22.07.2022 um 08:21:56
 
Ich empfehle ihn gar nichts, weil er es auch gar nicht hören will. Habe ihm nur gesagt, er solle sich das alles nicht so einfach vorstellen, aber schon vor längerer Zeit. Aber wie gesagt, er möchte nur positives hören und deshalb halte ich meinen Mund. Wir werden sehen was kommt. Erstmal muß er im August zur Ausländerbehörde um seine Duldung zu verlängern. Und im Oktober soll das Kind kommen. Seine Duldung wird auch immer nur für zwei oder drei Monate verlängert. Er möchte diese Vaterschaftsvoranerkennung im August bei der Ausländerbehörde schon abgeben. Vielleicht sagen sie ja schon etwas dazu. Und wenn das Kind da ist,wird die Klage von der Anwältin zurück genommen, weil sie dann seine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchte. Aber entscheiden wird das am Schluß ja die Ausländerbehörde. Richtig?
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Antwort #29 - 22.07.2022 um 08:25:42
 
Alles sehr anstrengend!
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Antwort #30 - 22.07.2022 um 10:05:34
 
Er sollte sich beraten lassen. Er kann keine Vaterschaft bei der Ausländerbehörde anerkennen. Er sollte sich von einer Migrationsberatung die richtigen Wege zeigen lassen. So funktioniert das alles nicht.
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Antwort #31 - 22.07.2022 um 11:53:58
 
Ich glaube die TE meinte, dass er der Ausländerbehörde mitteilen will, dass er jetzt ein eigenes Kind hat welches in D lebt.

Da würde mich dann nur mal interessieren wie ihm dieses  ausländische Kind zu einer Aufenthaltserlaubnis verhelfen soll, nach welchem § vom AufentG er eine AE beantragen will. Aber wenn er schon anwaltlich vertreten ist dann wird doch sein Anwalt auch was zu dem Thema sagen können (wenn er wirklich Ahnung vom Ausländerrecht hat). Und falls der Anwalt nicht so toll ist wäre der Gang zu einer Migrationsberatung sicher nicht die schlechteste Idee.
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Antwort #32 - 22.07.2022 um 12:04:12
 
Ja,das wollte ich damit sagen. Er möchte diese Vaterschaftanerkennung dann schon abgeben,damit sie wissen das er bald Vater wird. Seine Anwältin hat es so gesagt, aber seine Kumpels haben ihm davon abgeraten. Die Anwältin ist extra für Asylrecht,ich muß allerdings sagen, das mich einige Aussagen von ihr ziemlich irritieren.

Sie sagte,wenn das Kind geboren ist,möchte sie eine Kopie der Vaterschaftsurkunde die er im Krankenhaus unterschreibt  dann beantragt sie seinen Aufenthalt und zieht die Klage zurück, weil man ja schon zweimal seinen Asylantrag abgelehnt hat.

Sie machte auch die Aussage, daß er die Frau schwängern sollte ,oder heiraten. Sie meinte der Frau könnte sowieso nichts passieren, auch mit befristeten Aufenthalt. Aber was ich hier alles gelesen habe, ist das ja auch eventuell nicht so sicher,das sie für immer bleiben kann. Und was das mit der Heirat sollte,verstehe ich auch nicht, weil es ihm ja nichts bringt.

Sie hat ihm auch vor langer Zeit geraten, er soll jemanden heiraten mit deutschem Pass. Ihr wisst was ich meine. Dieses habe ich aber sofort abgelehnt, weil das nicht legal ist. Ich weiß nicht so richtig, was ich davon alles halten soll. Egal in welchem Forum ich Fragen gestellt habe, es kam nie etwas positives zu seiner Situation.


Zitat:
Moderation: Bitte den Beitrag erst zu Ende schreiben und erst danach posten. Nicht alle drei Minuten einen Satz hinterher.
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« Zuletzt geändert: 22.07.2022 um 13:37:34 von reinhard »  
 
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Antwort #33 - 22.07.2022 um 13:56:52
 
Sonnenschein68 schrieb am 22.07.2022 um 12:04:12:
Sie sagte,

Die Fachanwältin wird ihre Strategie haben. Die musst du nicht verstehen, wahrscheinlich weiß sie, dass er keine Chance auf  Asylgewährung hat.
Wenn du ihm sowieso nichts sagst, verstehe ich nicht, warum du das hier alles wissen willst. Wenn er mehr auf seine Kameruner Besserwisser hören will, ist das seine Sache.
Wenn er selbst nichts von Migrationsberatung hält, ist das auch seine Entscheidung.
Dass er seine Duldung verlängern muss, weiß er selbst.
Wenn er die V-Anerkennung vorab nachweist, liegt die dann dort bei der ABH.

Sonnenschein68 schrieb am 22.07.2022 um 12:04:12:
Sie machte auch die Aussage,
Sorry, aber das hat sie dir sicher nicht gesagt. Was der Kameruner daraus versteht und
macht, musst du nicht unbedingt glauben.

Sonnenschein68 schrieb am 22.07.2022 um 12:04:12:
Dieses habe ich aber sofort abgelehnt, weil das nicht legal ist
Nochmal sorry, was hast du da abzulehnen? Wollte er DICH heiraten?
Es ist nicht illegal, als Ausländer eine Deutsche zu heiraten. Was soll das denn für eine Aussage sein?

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Antwort #34 - 22.07.2022 um 16:05:47
 
Er ist mir als Mensch ja nicht egal und ich habe mich viel um ihn gekümmert.....WG Zimmer besorgt und bei einigen Behördensachen geholfen.Daraus ist ja auch eine gewisse Freundschaft entstanden.Doch seit dem seine Kumpels ihm diese Sache mit der Schwangerschaft ins Ohr gesetzt haben,glaubt er nur noch das alles so laufen wird wie er sich das jetzt vorstellt.Was ist falsch daran,das ich mich informiere? Möchte mich einfach nur informieren,was passieren könnte wenn es nicht so laufen wird,wie er denkt. Die Anwältin hat es so gesagt zu mir am Telefon....das ist wirklich so. Entweder Kind machen,oder heiraten. Wenn es etwas zu besprechen gibt mit der Anwältin ,dann telefoniere ich mit ihr. Das ein Ausländer eine Deutsche heiraten darf ist natürlich logisch.Als wir bei ihr einen Termin hatten,da hat sie ihm vorgeschlagen sich eine Frau mit deutschen Pass zu suchen,nach drei Jahren kann er sich wieder scheiden lassen und er kann in Deutschland bleiben.Auf meine Frage,das so etwas doch überprüft wird,weil man ja auch nicht zusammen wohnt,meinte sie zu mir....Nein,wer sollte es kontrollieren.Er müsste sich nur dort anmelden,damit er dort gemeldet ist.Und ja,ich wurde gefragt ob ich das machen würde,aber dieses habe ich abgelehnt,weil ich einfach Angst davor hatte und es nicht machen wollte und ich würde es auch in Zukunft nicht tun.
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Antwort #35 - 22.07.2022 um 16:12:56
 
Meint ihr,es wäre wirklich möglich,das die Anwältin so eine Stategie fährt?Durch ihre  Aussagen sollte man doch meinen,das sie voll auf der Seite der Asylanden/Flüchtlinge steht.
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Antwort #36 - 22.07.2022 um 16:21:50
 
Sonnenschein68 schrieb am 22.07.2022 um 16:05:47:
Als wir bei ihr einen Termin hatten,da hat sie ihm vorgeschlagen sich eine Frau mit deutschen Pass zu suchen,nach drei Jahren kann er sich wieder scheiden lassen und er kann in Deutschland bleiben.

Korrekt. Wenn er seinen Lebensunterhalt selber sichern kann darf er dann bleiben.

Sonnenschein68 schrieb am 22.07.2022 um 16:05:47:
Und ja,ich wurde gefragt ob ich das machen würde,aber dieses habe ich abgelehnt,weil ich einfach Angst davor hatte und es nicht machen wollte und ich würde es auch in Zukunft nicht tun.

Richtige Entscheidung. Bleib dabei.

Sonnenschein68 schrieb am 22.07.2022 um 16:05:47:
Entweder Kind machen,oder heiraten. 

Ebenfalls korrekt. Nur mit der Einschränkung: deutsches Kind oder deutsche Frau heiraten. Oder eine EU-Bürgerin.

Wir würden uns sehr freuen wenn Du uns hier berichtest ob er über dieses Kind tatsächlich eine Aufenthaltserlaubnis in D erhält.
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Antwort #37 - 22.07.2022 um 19:47:00
 
Sonnenschein68 schrieb am 22.07.2022 um 16:12:56:
Meint ihr,es wäre wirklich möglich,das die Anwältin so eine Stategie fährt?Durch ihre  Aussagen sollte man doch meinen,das sie voll auf der Seite der Asylanden/Flüchtlinge steht.

Dass eine Anwältin voll auf der Seite ihrer Mandanten steht, soll auch so sein. Ansonsten: Sie hat dir gegenüber ihre halbseidene "Strategie" relativ genau ausgeführt, also scheint sie es ernst zu meinen mit ihren "Tipps". Ob sie damit ihrem Mandanten wirklich etwas gutes tut, ist fraglich.

Sonnenschein68 schrieb am 22.07.2022 um 16:05:47:
Als wir bei ihr einen Termin hatten,da hat sie ihm vorgeschlagen sich eine Frau mit deutschen Pass zu suchen,nach drei Jahren kann er sich wieder scheiden lassen und er kann in Deutschland bleiben.Auf meine Frage,das so etwas doch überprüft wird,weil man ja auch nicht zusammen wohnt,meinte sie zu mir....Nein,wer sollte es kontrollieren.Er müsste sich nur dort anmelden,damit er dort gemeldet ist.

Dass sie vorschlägt, ihrem Mandanten durch strafbares Handeln einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, ist problematisch. Noch dazu, wenn sie nicht nur ihrem Mandanten krumme Wege vorschlägt, sondern auch eine Unbeteiligte (unter Ausnutzung von deren Hilfsbereitschaft) reinziehen will. § 95 Abs. 2 AufenthG:

Zitat:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (...)
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen (...)

Um einen AT nach einer Hochzeit zu bekommen, müssen beide Partner bei der ABH erklären, dass sie als Ehepaar zusammenleben wollen. Bei falschen Angaben machen sich beide strafbar. Insofern ist es sehr klug, dass du die Anfrage abgelehnt hast. Bei jeder Verlängerung des AT (auch nach den 3 Jahren) müssen beide bestätigen, dass sie als Ehepaar zusammenleben.

Natürlich ist möglich, dass das auffliegt. Nach der Vorgeschichte mit Papieren, die nicht vorgelegt wurden, und den kurzfristig verlängerten Duldungen könnte die ABH schon skeptisch auf einen Antrag auf einen AT als Ehemann schauen. Und wenn es einen begründeten Verdacht gibt, dann kann auch nachgeforscht werden.

Und noch off topic: Den Vorschlag, ein Kind als reinen Aufenthaltsbeschaffer zu zeugen, will ich lieber nicht kommentieren.  unentschlossen Lippen versiegelt
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Antwort #38 - 22.07.2022 um 23:10:06
 
Alana schrieb am 22.07.2022 um 19:47:00:
Dass eine Anwältin voll auf der Seite ihrer Mandanten steht, soll auch so sein. Ansonsten: Sie hat dir gegenüber ihre halbseidene "Strategie" relativ genau ausgeführt,


Es geht hier offensichtlich um jemanden ,der bewusst einen AT erhalten will,egal mit welchen Mitteln.Den moralischen Teil lass ich mal unkommentiert.

Das,dass hier in diesem Board so hingenommen wird,irritiert mich ein bisschen.
Gruß

Uwe




Sorry für OT.
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Antwort #39 - 23.07.2022 um 09:19:27
 
uwe1122 schrieb am 22.07.2022 um 23:10:06:
Das,dass hier in diesem Board so hingenommen wird,irritiert mich ein bisschen.

Die Antworten hier beziehen sich auf einen Umstand, der weder vom Forum angeraten noch in irgendeiner Weise vorangetrieben wurde. Es geht hier lediglich darum, diesen Umstand rechtlich einzuordnen.
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SimonB
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Antwort #40 - 23.07.2022 um 10:16:40
 
Sonnenschein68 schrieb am 22.07.2022 um 16:12:56:
Meint ihr,es wäre wirklich möglich,das die Anwältin so eine Stategie fährt?

Sie wird kurz und deutlich erklärt haben, welche grundsätzlichen Möglichkeiten es gibt. Wenn du das nicht glaubst und der Mann sowieso auf seine Freunde hört und die Frau doch schon schwanger ist: Was soll das alles hier?
Du willst für dich irgendetwas verstehen, obwohl es dich nicht betrifft und der Betroffene sein eigenes Ding fährt?

Vielleicht ist es besser, dass er macht, was er später auch selbst verantworten muss. Damit er nicht anderen (wie dir) die Schuld geben kann, wenn es nicht funktioniert.
Er hat ja bereits mehrere Fehlstarts hingelegt.
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Antwort #41 - 24.07.2022 um 21:39:01
 
Hallo.....nochmals vielen Dank für eure vielen Antworten und Tipps.
Und natürlich werde ich euch auf dem laufenden halten,was dabei rauskommt.
Nach diesem ganzen Informationen,die ich hier sammeln durfte,bin ich nun sehr skeptisch und ziemlich negativ,zu seinem Vorhaben,eingestellt.
Ja,er wird,ziemlich wahrscheinlich ,seine Quittung für sein handeln und seine naivität bekommen.Wir werden sehen was passieren wird. Egal,wo und wen ich danach gefragt habe,es gab wirklich nur negative Antworten und ich gehe stark davon aus,das es alles Personen sind,die davon Ahnung haben und sich damit auskennen.Alle können sich nicht irren!Toll,das es so ein Forum gibt und man Fragen stellen darf.....
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Antwort #42 - 30.07.2022 um 15:31:44
 
Hallo zusammen! Kann jemand, der im Besitz einer Duldung ist,beim Jugendamt eine Vaterschaftsanerkennung unterschreiben? Und sich das Sorgerecht mit der Mutter teilen? Ich habe in einem Artikel gelesen, das daß Jugendamt das nicht akzeptiert.
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Antwort #43 - 30.07.2022 um 16:53:44
 
Sonnenschein68 schrieb am 30.07.2022 um 15:31:44:
Hallo zusammen! Kann jemand, der im Besitz einer Duldung ist,beim Jugendamt eine Vaterschaftsanerkennung unterschreiben? Und sich das Sorgerecht mit der Mutter teilen? Ich habe in einem Artikel gelesen, das daß Jugendamt das nicht akzeptiert.

Das gilt nicht generell bei einer Duldung. Je nach Umständen kann es aber Probleme geben.

§ 1597a BGB - Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft:

Zitat:
(1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, (...)

(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson dies der nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen. Ein Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist insbesondere:

1.      das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes,
2.      wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes besitzt,
3.      das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind,
4.      der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder
5.      der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist.


Die Anerkennung kann ausgesetzt werden, wenn die Behörde ein oder mehrere Anhaltspunkte nach Nr. 1-5 sieht. Dann kann man das aber in der Anhörung klären.
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Antwort #44 - 30.07.2022 um 20:15:41
 
Wichtig: Wenn die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Vaterschaft schon vor der Geburt anerkannt werden soll (§ 1594 Absatz 4 BGB). Ausländerrechtlich hat die Anerkennung der Vaterschaft für die Anwendung des § 33 Satz 1 oder Satz 2 AufenthG in diesen Fällen keine Auswirkung. Wichtig ist aber, dass die Eltern vor der Geburt nur dann auch das gemeinsame Sorgerecht beurkunden lassen sollten, wenn neben der Mutter auch der Vater im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist. Ist dies nicht der Fall, würde die vorgeburtliche Beurkundung des gemeinsamen Sorgerechts zur Anwendung des § 33 Satz 1 AufenthG anstelle des § 33 Satz 2 AufenthG führen und unter Umständen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für das Kind gefährden. Kann mir jemand erklären, was das genau bedeutet? Das verstehe ich nicht so richtig . Habe ich auf einer Seite von einem Anwalt gelesen. Wäre es also besser keine Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt zu machen?
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Antwort #45 - 30.07.2022 um 22:22:26
 
Da kann dir niemand etwas sagen, wenn du nur so dürftige Informationen gibst. Die Staatsangehörigkeit/ der aufenthaltsrechtlicher Status der werdenden Mutter wäre hier z.B. interessant. Oder aus welchen Gründen der werdende Vater geduldet wird und ob er möglicherweise mit einer kurzfristig anstehenden Aufenthaltsbeendigung rechnet.

Generelle Anmerkung: Bitte schreibe im ursprünglichen Thread weiter und mache keinen neuen auf für eine zusätzliche Frage. Auch wäre es gut, wenn du nicht einfach fremde Texte reinkopierst, ohne das als Zitat zu kennzeichnen. Da kann man gar nicht einordnen, was dieser Text soll, wenn erst am Ende die Frage steht. Wenn du Antworten willst, solltest du es den Foristen nicht unnötig schwer machen
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Antwort #46 - 31.07.2022 um 08:18:08
 
Guten Morgen und Entschuldigung. Daran habe ich nicht gedacht. Verzeihung. Die Frau hat einen befristeten Aufenthalt ist seit drei Jahren in Deutschland und hat die kamerunische Staatsangehörigkeit. Sie hat ein uneheliches Kind,welches ein deutschen Pass besitzt. Er besitzt auch die kamerunische Staatsangehörigkeit und besitzt die Duldund seit einem Jahr,sein Asylantrag wurde bereits zweimal abgelehnt, eine Klage läuft. Er ist der Meinung, wenn sein Kind geboren wird bekommt er automatisch einen Aufenthalt. Sie möchten sich das Sorgerecht teilen und wollen jetut vor der Geburt eine Vaterschaftsanerkennung machen.Er glaubt auch,das sein Kind automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft bekommt. Das erste Kind ist von einem Afrikaner,der einen deutschen Pass hat,deshalb ist das Kind deutsch. Danke!
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Antwort #47 - 31.07.2022 um 10:19:08
 
Sonnenschein68 schrieb am 31.07.2022 um 08:18:08:
Die Frau hat einen befristeten Aufenthalt ist seit drei Jahren in Deutschland und hat die kamerunische Staatsangehörigkeit. Sie hat ein uneheliches Kind, welches ein deutschen Pass besitzt. Er besitzt auch die kamerunische Staatsangehörigkeit und besitzt die Duldund seit einem Jahr, sein Asylantrag wurde bereits zweimal abgelehnt, eine Klage läuft.

Wie kommt das Kind zur deutschen Staatsangehörigkeit, wenn beide Elternteile nicht die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben und auch nicht über das erforderliche Aufenthaltsrecht von mindestens 8 Jahren in Deutschland verfügen?
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Antwort #48 - 31.07.2022 um 10:42:32
 
Also das erste Kind ist ja nicht von ihm,sondern von einem anderen Afrikaner, der die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Mit dem ist sie ja nichtehelichen zusammen.
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Antwort #49 - 31.07.2022 um 10:46:02
 
Sonnenschein68 schrieb am 31.07.2022 um 08:18:08:
Daran habe ich nicht gedacht. 

Dann schreibe doch bitte ab jetzt in dem schon längst beschriebenen Thread weiter. Hier:
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1658256530/0#0
Dann ersparst du dir und uns die Wiederholungen. Den Kameruner bringt das trotzdem alles nicht voran.
Dieser hat kein Aufenthaltsrecht, er hat lediglich eine ausgesetzte Ausreisepflicht/Duldung.


Sonnenschein68 schrieb am 31.07.2022 um 08:18:08:
Er glaubt auch,das sein Kind automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft bekommt. 

Das ist ihm doch schon erklärt worden, oder noch nicht?
Der Vater des deutschen Kindes ist Deutscher.




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Antwort #50 - 31.07.2022 um 11:56:56
 
Danke....trotzdem!


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« Zuletzt geändert: 31.07.2022 um 13:26:32 von reinhard »  
 
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