erne schrieb am 21.07.2022 um 14:11:07:Petersburger schrieb am Heute um 10:37:22:
An welcher Stelle des AufenthG ist ein Familiennachzug von Eltern zu ausländischen Kindern vorgesehen?In §29 wird das Alter des Ausländers, zu dem der Familiennachzug benatragt wird, nicht angegeben.
Oder habe ich da was übersehen?
Mal abgesehen von der Minderjährigkeit macht das Aufenthaltsgesetz beim Alter keinen Unterschied. Die Art der familiären Beziehung ist aber für einen Familiennachzug sehr wohl relevant. Es macht einen generellen Unterschied, ob ein Kind zu einem Elternteil nachziehen will oder ein Elternteil zu seinem Kind. Auch in § 29 wird dahingehend unterschieden.
Wo soll - außer bei Kindern mit bestimmten humanitären
AT - die Anspruchsgrundlage für einen Nachzug eines Ausländers zu seinem ausländischen Kind im Gesetz zu finden sein? Einen "Nachzug der Eltern" gibt es nach § 36
AufenthG für ein Elternteil zu seinem Kind mit bestimmten humanitären
AT, "wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält". Mal ganz abgesehen davon, dass es hier keinen Hinweis darauf gibt, dass das Kind, das unterwegs ist, einen humanitären
AT bekäme (denn die Kindesmutter hat ihren
AT wohl als Mutter ihres älteren deutschen Kindes): Mit der Mutter hat das Kind einen sorgeberechtigten Elternteil im Land - keine Grundlage für den Nachzug eines weiteren Elternteils.
Vielleicht übersehe ich etwas und lasse mich gerne korrigieren, wenn du die Anspruchsgrundlage kennst, nach der hier ein Nachzug begründet werden könnte.