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Aufenthaltsgenehmigung aufgrund einer Vaterschaft (Gelesen: 11.046 mal)
Themen Beschreibung: Vaterschaftsanerkennung
Sonnenschein68
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Antwort #15 - 21.07.2022 um 08:22:45
 
Nein,er möchte die Mutter seines Kindes ja  nicht heiraten. Er möchte nur dieses Kind. Weil er ja denkt,damit ist sein Aufenthalt hier gesichert. Ich fragte nur wegen Heirat,ob es für ihn nicht auch in Frage gekommen wäre. Ob das für ihn auch gegangen wäre, ohne Kind.Aber da sie ja keinen deutschen Pass besitzt ,wäre das ja für ihn auch nicht hilfreich.
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Sonnenschein68
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Antwort #16 - 21.07.2022 um 08:28:28
 
Das Schlimme daran ist,das seine Kollegen aus Kamerun, die er hier kennt, ihm ständig irgendwelche Sachen einreden . Deshalb stellt er sich das Alles so einfach vor.
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Sonnenschein68
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Antwort #17 - 21.07.2022 um 08:30:51
 
Ausserdem wird so eine Scheinehe kontrolliert und dann wäre er mit Sicherheit weg vom Fenster.
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erne
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Antwort #18 - 21.07.2022 um 10:09:08
 
Nach dem hier vorgetragenem kann man festhalten, dass das Kind nicht deutsch sein wird.
Damit wird für ihn auch der Nachzug zu dem Kind nicht einfacht, denn der LU muss vom Stammberechtigten gesichert werden und wie soll das ein Kind können? Gegebenenfalls kann der LU auch über sein Einkommen gesichert werden.

Heirat: auch hier muss der LU gesichert sein und eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehen; die er aber nicht will ... für die Eheurkunde alleine ohne eheliche Lebensgemeinschaft wird es keine AE geben!
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Petersburger
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Antwort #19 - 21.07.2022 um 10:37:22
 
erne schrieb am 21.07.2022 um 10:09:08:
Damit wird für ihn auch der Nachzug zu dem Kind nicht einfacht, denn der LU muss vom Stammberechtigten gesichert werden und wie soll das ein Kind können? Gegebenenfalls kann der LU auch über sein Einkommen gesichert werden.

An welcher Stelle des AufenthG ist ein Familiennachzug von Eltern zu ausländischen Kindern vorgesehen?
Wir reden ja nicht von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen.

@TS
Mangels einer Rechtsgrundlage für einen solchen Nachzug spielt auch die ggf. erfüllte allgemeine Bedingung "LU-Sicherung" keine Rolle.
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reinhard
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Antwort #20 - 21.07.2022 um 13:34:05
 
roseforest schrieb am 20.07.2022 um 22:19:31:
"Sorgerecht wird geteilt,aber sie werden nicht zusammen wohnen"

jetzt plant man ja eine wohl offensichtliche Scheinehe... oder zumindest fragt man danach.


Geteiltes Sorgerecht mit unterschiedlichen Wohnung hat überhaupt nichts mit Scheinehe zu tun.

Es wäre gut, wenn Du nur antwortest, wenn Du etwas beitragen kannst.
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erne
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Antwort #21 - 21.07.2022 um 14:11:07
 
Petersburger schrieb am 21.07.2022 um 10:37:22:
An welcher Stelle des AufenthG ist ein Familiennachzug von Eltern zu ausländischen Kindern vorgesehen?

In §29 wird das Alter des Ausländers, zu dem der Familiennachzug benatragt wird, nicht angegeben.
Oder habe ich da was übersehen?
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Saxonicus
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Antwort #22 - 21.07.2022 um 14:31:24
 
erne schrieb am 21.07.2022 um 14:11:07:
In §29 wird das Alter des Ausländers, zu dem der Familiennachzug beantragt wird, nicht angegeben.
Oder habe ich da was übersehen?

§29 - 1
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde


Unter "minderjährig" versteht man normalerweise eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und mit "ledig" ist gemeint, dass diese Person nicht verheiratet ist.
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erne
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Antwort #23 - 21.07.2022 um 14:43:24
 
Saxonicus schrieb am 21.07.2022 um 14:31:24:
§29 - 1
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde

Unter "minderjährig" versteht man normalerweise eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und mit "ledig" ist gemeint, dass diese Person nicht verheiratet ist. 


falscher Bezug, hier ist als Kind der *Nachziehende* gemeint, nicht der STammberchtigte. Dieser wird einfach "Ausländer" genannt
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Antwort #24 - 21.07.2022 um 15:30:08
 
erne schrieb am 21.07.2022 um 14:11:07:
Oder habe ich da was übersehen? 

§ 29 ist keine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubis, sondern legt allgemeine Voraussetzungen fest. Anspruchsbegründend sind die nachfolgenden §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1, 33, 36 Abs. 1 und 2, 36a Abs. 1 AufenthG. Davon legen nur §§ 36 Abs. 1, 36a Abs. 1 fest, dass der Stammberechtigte ein minderjähriges Kind sein kann.

In Frage kommt dann alleine § 36 Abs. 1 AufenthG, das schon am abgelehnten Asylantrag scheitert (keine Anspruchsnorm -> Sperrwirkung § 10 Abs. 3 AufentG). Bleiben also nur die von reinhard in #10 genannten Grundlagen.
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Antwort #25 - 21.07.2022 um 15:44:56
 
erne schrieb am 21.07.2022 um 14:11:07:
Petersburger schrieb am Heute um 10:37:22:
An welcher Stelle des AufenthG ist ein Familiennachzug von Eltern zu ausländischen Kindern vorgesehen?

In §29 wird das Alter des Ausländers, zu dem der Familiennachzug benatragt wird, nicht angegeben.
Oder habe ich da was übersehen?

Mal abgesehen von der Minderjährigkeit macht das Aufenthaltsgesetz beim Alter keinen Unterschied. Die Art der familiären Beziehung ist aber für einen Familiennachzug sehr wohl relevant. Es macht einen generellen Unterschied, ob ein Kind zu einem Elternteil nachziehen will oder ein Elternteil zu seinem Kind. Auch in § 29 wird dahingehend unterschieden.

Wo soll - außer bei Kindern mit bestimmten humanitären AT - die Anspruchsgrundlage für einen Nachzug eines Ausländers zu seinem ausländischen Kind im Gesetz zu finden sein? Einen "Nachzug der Eltern" gibt es nach § 36 AufenthG für ein Elternteil zu seinem Kind mit bestimmten humanitären AT, "wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält". Mal ganz abgesehen davon, dass es hier keinen Hinweis darauf gibt, dass das Kind, das unterwegs ist, einen humanitären AT bekäme (denn die Kindesmutter hat ihren AT wohl als Mutter ihres älteren deutschen Kindes): Mit der Mutter hat das Kind einen sorgeberechtigten Elternteil im Land - keine Grundlage für den Nachzug eines weiteren Elternteils.

Vielleicht übersehe ich etwas und lasse mich gerne korrigieren, wenn du die Anspruchsgrundlage kennst, nach der hier ein Nachzug begründet werden könnte.
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Antwort #26 - 21.07.2022 um 15:53:09
 
Sonnenschein68 schrieb am 21.07.2022 um 08:28:28:
das seine Kollegen aus Kamerun, die er hier kennt, ihm ständig irgendwelche Sachen einreden

Das kommt oft vor. Du kannst ihm aber sagen, dass er  derzeit seeehr geringe Chancen hat, wegen seines Kindes ein A-Recht zu erhalten.

Sonnenschein68 schrieb am 20.07.2022 um 16:25:29:
Sie hat einen befristeten Aufenthalt und ist seit drei Jahren in Deutschland.

Das ist für den Kameruner nicht interessant. Übrigens gibt es sehr viele unterschiedliche befr. AT.

Sonnenschein68 schrieb am 20.07.2022 um 16:25:29:
allerdings geht er von einem geringen Betrag aus,

Da werden seine Freunde ihm schon auch was erzählt haben. Die Frau ist schwanger und seine Idee geht wahrscheinlich nicht auf.

Sonnenschein68 schrieb am 20.07.2022 um 16:25:29:
um einen Aufenthalt zu bekommen,

Sie HABEN jetzt einen Aufenthalt. Der Kameruner als Duldung. Sie unbekannt.

Du solltest ihm bitte nichts empfehlen, was du selbst nicht genau weißt.
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Sonnenschein68
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Antwort #27 - 22.07.2022 um 08:14:40
 
Guten Morgen. Erstmal vielen lieben Dank für eure ganze Hilfe und Informationen
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Antwort #28 - 22.07.2022 um 08:21:56
 
Ich empfehle ihn gar nichts, weil er es auch gar nicht hören will. Habe ihm nur gesagt, er solle sich das alles nicht so einfach vorstellen, aber schon vor längerer Zeit. Aber wie gesagt, er möchte nur positives hören und deshalb halte ich meinen Mund. Wir werden sehen was kommt. Erstmal muß er im August zur Ausländerbehörde um seine Duldung zu verlängern. Und im Oktober soll das Kind kommen. Seine Duldung wird auch immer nur für zwei oder drei Monate verlängert. Er möchte diese Vaterschaftsvoranerkennung im August bei der Ausländerbehörde schon abgeben. Vielleicht sagen sie ja schon etwas dazu. Und wenn das Kind da ist,wird die Klage von der Anwältin zurück genommen, weil sie dann seine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchte. Aber entscheiden wird das am Schluß ja die Ausländerbehörde. Richtig?
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Antwort #29 - 22.07.2022 um 08:25:42
 
Alles sehr anstrengend!
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