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Einbürgerung (Rentenhöhe) (Gelesen: 1.072 mal)
Achii
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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12.07.2022 um 15:35:04
 
Hallo liebe Experten,

ich war schon bei der Einbürgerungsstelle und mir wurde gesagt, dass bei mir die Voraussetzung schon erfüllt sind und ich den Antrag nach § 8 StAG stellen kann.

Als ich den Antrag stellen wollte, wurde mir leider gesagt, das ich den Antrag nicht stellen kann.

Grund hierfür war der folgende:

Ich habe nicht zu viel für die Rente gezahlt, obwohl ich schon 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet habe. Ich muss jetzt bis nächstes Jahr warten bis die neue Rentenauskunft kommt und dann wird geprüft, ob ich den Antrag stellen kann oder nicht.

Hinweise:
In meiner Rentenauskunft steht:
Sollten für Sie bis zum Beginn der Regelaltersrente Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt werden, bekämen Sie ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen von uns eine monatliche Rente von 370,00 EUR.

Studium wurde schon abgebrochen.
Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG.

Für den Hinweis auf die rechtliche Grundlage wäre ich dankbar.

Viele Grüße.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 12.07.2022 um 19:31:37
 
Gibt es einen bestimmten Grund dafür, dass die Einbürgerung nach § 8 StAG erfolgen soll?
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Achii
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i4a rocks!


Beiträge: 8
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 12.07.2022 um 20:17:14
 
Laut der Einbürgerungsstelle war meine Aufenthaltserlaubnis in diesen acht Jahren nach § 16b AufenthG, deswegen soll die Einbürgerung nach § 8 StAG erfolgen.
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Aras
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Berufsrevolutionär


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 12.07.2022 um 20:40:37
 
Und welche AE hast du jetzt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Achii
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 12.07.2022 um 20:50:15
 
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 12.07.2022 um 21:15:06
 
Achii schrieb am 12.07.2022 um 20:17:14:
Laut der Einbürgerungsstelle war meine Aufenthaltserlaubnis in diesen acht Jahren nach § 16b AufenthG, deswegen soll die Einbürgerung nach § 8 StAG erfolgen.

Das kann so nicht stimmen. Wenn die Einbürgerungsbehörde darauf hinaus möchte, dass die Aufenthalte mit studentischer AE kein gewöhnlicher Aufenthalt darstellten, so hat das Bundesverwaltungsgericht schon entschieden, dass ein solcher Aufenthalt grundsätzlich auch gewöhnlich i.S.d StAG sein (BVerwG, Urteil vom 26.04.2016 - 1 C 9.15 -).

Wenn du also die achtjährige Aufenthaltszeit erfülltst, kannst du nach § 10 Abs. 1 StAG eingebürgert werden. Rentenbeiträge sind erbracht, es kommt auf eine bestimmte Höhe nicht an (VGH Baden-Württemberg Urteil vom 6.3.2009 -13 S 2080/07). Zumal man bei den bisherigen Tätigkeiten auf eine werkstudentische Stelle schließen könnte, als Fachkraft solltest du mehr verdienen und entsprechend mehr Rentenpunkte erwirtschaften.
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