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Fam. Nachzug von minderjährigen Kindern (Gelesen: 1.755 mal)
traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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27.06.2022 um 13:00:33
 
Hallo,
es handelt sich um 2 minderjährige Töchter 14 + 16J.)die im Rahmen von Fam. Nachzug zu ihrer alleinerziehenden eritreischen Mutter in DE wollen. Das Verfahren dauert nun schon 4J. Ein Anwalt ist dran, wohnt aber ca 400km entfernt, so dass die Kommunikation nicht unproblematisch ist (Sprachbarrieren). Nun hat die Mutter von der ABH zwecks Visabeschaffung  eine Aufforderung bekommen, Einkommensnachweise, Arbeits-und Mietvertrag vorzulegen. Im Schreiben ist nur der Name einer Tochter genannt.
Welche Rechtsgrundlage gibt es dafür? Mir ist nur bekannt, dass o.g. Nachweise bei subsidiären Schutzbedürftigen nicht notwendig seien. Die Mutter ist in Elternzeit und bezieht Alg2 Leistungen. Wie muß es richtig laufen?
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Bayraqiano
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Antwort #1 - 27.06.2022 um 13:20:51
 
Aus der Schilderung geht der Schutzstatus der Mutter nicht hervor. Falls es der subsidiäre Schutz sein sollte, dann besteht für die Forderung durchaus eine Rechtsgrundlage, da § 36a Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 AufenthG sich insoweit nur auf den Nachzug der Eltern bezieht. Insoweit gilt § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach das Absehen von den Voraussetzungen "nur" im Ermessen der Behörde steht.

D.h. die Nachweise sind zu erbringen oder es sind Gründe anzuführen, warum das Ermessen hier entsprechend positiv ausgeübt werden müsste. Das muss der Anwalt regeln.
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« Zuletzt geändert: 27.06.2022 um 13:33:04 von N/V »  
 
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traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 27.06.2022 um 15:44:30
 
Die Mutter hat § 25 Abs.2 AsylG im Aufenthaltstitel. Die Töchter sind Halbwaisen und leben in Addis bei Bekannten. Sie haben ihre Mutter seit 2014 nicht gesehen.

Warum ist nur die jüngere Tochter genannt? Die Ältere wird im Feb. 2023 volljährig.

Dürfte das als Grund für die ABH ausreichen?

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deerhunter
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Antwort #3 - 27.06.2022 um 16:20:44
 
traute schrieb am 27.06.2022 um 15:44:30:
Die Ältere wird im Feb. 2023 volljährig.

Dürfte das als Grund für die ABH ausreichen? 


Da die ältere vermutlich kein Deutsch auf C1 Level hat, wird hier ein Nachzug kaum möglich sein wenn sie inzwischen 17,5 Jahre alt ist und die Sicherung des LU fehlt

traute schrieb am 27.06.2022 um 15:44:30:
Die Mutter hat § 25 Abs.2 AsylG im Aufenthaltstitel

Bist du da sicher?
Oder meinst du Aufenthaltsgesetz? Dann kommt es darauf an
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.06.2022 um 17:25:02
 
deerhunter schrieb am 27.06.2022 um 16:20:44:
Da die ältere vermutlich kein Deutsch auf C1 Level hat, wird hier ein Nachzug kaum möglich sein wenn sie inzwischen 17,5 Jahre alt (....).


Maßgeblich ist das Alter zum Zeitpunkt der Antragstellung, da war das Kind nicht 17,5 - nicht einmal 16. C1 ist damit keine Voraussetzung.

@traute
Das könnte schon ein Grund sein. Nur wird man das nicht pauschal sagen können. Im Übrigen sollte man, unabhängig von den Sprachpeoblemen mal mit dem Anwalt sprechen. Vier Jahre sind keine Dauer für ein Visumverfahren. Etwas stimmt da nicht und dem sollte man auf dem Grund gehen.
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traute
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Antwort #5 - 27.06.2022 um 19:21:46
 
So steht es im Ausweis: 25 Abs 2 (3 AsylG).

Ich erinnere mich jetzt, der Antrag auf Familienzusammenführung wurde bereits 2016 über die Diakonie gestellt. Nachdem sich nichts tat, wechselte die Mutter mit den Unterlagen zur Caritas. Auch da passierte nichts. Dann wurden die Verfahren für subs. Schutzberechtigte ausgesetzt. Dann kam Corona und Botschaften waren geschlossen. Wie lange der Anwalt jetzt dran ist, weiß ich nicht.
Am Anfang waren die Kinder noch bei den Großeltern in Eritrea. Dann sind sie alleine geflohen, wurden gefangen und ins Gefängnis gesteckt. Sie haben die Flucht nach Äthiopien wieder versucht und sind seit 2018 bei UNHCR registriert. Vor 2 Wo. wurde die Jüngere überfallen, mit Messer bedroht und ausgeraubt. Sie hatte Geld von der Mutter geschickt bekommen.

Was genau sollte ich den Anwalt fragen?
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reinhard
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Antwort #6 - 27.06.2022 um 19:45:47
 
deerhunter schrieb am 27.06.2022 um 16:20:44:
Bist du da sicher?
Oder meinst du Aufenthaltsgesetz? Dann kommt es darauf an


Nein, die Formulierung 25, 2 (3 Asylg) soll bedeuten:

Aufenthaltserlaubnis nach § 25, Absatz 2, 1. Alternative (Flüchtlingseigenschaft, die in § 3 Asylgesetz beschrieben ist).
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 27.06.2022 um 20:44:42
 
traute schrieb am 27.06.2022 um 19:21:46:
So steht es im Ausweis: 25 Abs 2 (3 AsylG).

Das bedeutet eine Anerkennung als Flüchtling nach der GFK und nicht "nur" subsidiären Schuutz. Damit wird der Fall noch kuriosier, denn die Sicherung des Lebensunterhalts wäre nur dann eine Voraussetzung für den Nachzug wenn
(a) die Dreimonatsfrist für die Antragstellung verpasst wurde oder
(b) man davon ausgeht, dass die famililäre Lebensgemeinschaft auch in einem Drittstaat (wohl Äthiopien) hergestellt werden kann.

Der Familiennachzug war damit nie ausgesetzt und erfolgt auch nicht nach Kontingenten, die Bearbeitungsdauer von vier Jahren ergibt jetzt erst Recht keinen Sinn.

All das sollte mit dem Anwalt besprochen werden.
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traute
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Antwort #8 - 28.06.2022 um 04:58:25
 
Ich danke euch für die Antworten.
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traute
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Antwort #9 - 18.07.2022 um 15:12:35
 
Update
für die, die es interessiert.
Es sind Anwälte von IRAP involviert. Die helfen kostenlos bei Minderjährigen und wurden von UNHCR beauftragt. Es war nicht klar, wann genau der Antrag auf Fam. Zusammenführung gestellt wurde, bzw. liegt der ABH vor Ort nichts vor. Die Gemeindediakonie hatte damals den Antrag direkt bei der dt. Botschaft in Asmara gestellt. (Damals gab es dort noch eine) Entsprechender Schriftverkehr fand sich in den Unterlagen der Mutter. IRAP kümmert sich.
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