Hallo zusammen,
der andauernde Krieg in der Ukraine wirft immer wieder neue rechtlichen Fragen auf, eine davon stelle ich heute zur Diskussion.
In einem gewissen Bundesland existiert die Vorgabe des zuständigen Landesministeriums, die sinngemäß besagt, dass nach der Beantragung einer
AE § 24
AufenthG die Fiktionsbescheinigung nur denjenigen aus der Ukraine Geflüchteten auszustellen sei, die diese
AE auch bekommen werden; die restlichen Anträge - v.a. von nicht-ukrainischen Staatsbürgern mit vorübergehenden ukrainischen
AE - seien als Asylanträge auszulegen und somit ans
BAMF weiterzuleiten, da ansonsten die ganze sachliche Prüfung eines solchen Antrags durch die
ABH viel zu aufwändig sei.
Ich kann diesem Gedankenweg nicht folgen, auch finde ich keine rechtliche Grundlage für ein solches Vorgehen. Meinem Verständnis nach jeder, der sich in DE rechtmäßig aufhält (und das tun ja die meisten UA-Geflüchtete gemäß UkraineAufenthÜV) und einen Antrag auf Erteilung einer
AE gestellt hat, hat nach § 81 Abs. 5
AufenthG Anspruch auf die
FB bis über den Antrag von der
ABH sachlich entschieden ist. Auch muss zunächst über die Erteilung der
AE § 24
AufenthG von der
ABH entschieden werden und erst wenn die sachliche Entscheidung negativ ausfällt, kann man den Antragsteller auf das Asylverfahren verweisen. Verstehe ich es falsch?
Freue mich auf Eure Meinungen.
Gruß dim4ik