Bayraqiano
Ex-Mitglied
Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Die Auswanderung fand 1910 statt, jedenfalls so dürfte die damalige Regelung über die "Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats" (§ 21 Abs. 1 StAG-1870) bis zum 1.1.1914 nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt haben.
§ 2 Abs. 1 RuStAG hatte folgenden Wortlaut: "Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat." Damit sollte geklärt werden, dass der Besitz der elsass-lothringischen Staatsangehörigkeit auch die des Bundes gewährt. Der Status nach der Rückgabe schien umstritten zu sein; Renner, in: ders./Hailbronner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage 2005, § 2 Rn. 3:
Nach der Abtretung von Elsass-Lothringen an Frankreich mit Wirkung vom 11. 11. 1918 (.....) verlor Abs. 1 der Vorschrift seine Bedeutung. Damals erwarben die Mehrheit der Bewohner die französische StAng durch Reintegration (60%) u. etwa 10% durch Reklamation, etwa 27% blieben dt u. wurden ausgewiesen; das stangr Schicksal derer, die nicht französische StAng geworden waren, blieb streitig (Schätzel, S. 128). Während die hM in Rspr. u. Lit. annahm, diese Personen seien Dt geblieben (zB Schätzel, Die elsass-lothringische StAng-Regelung u. das VR, 1928), vertrat der RMI die Auffassung, nach Fortfall der elsass-lothringischen Landes-StAng seien diese Personen staatenlos geworden (RdErl. vom 9. 7. 1919 u. 31. 5. 1920, RMBliV 1928, 717; so auch RGZ 120, 198).
Wobei man diese Frage freilich umgehen könnte, wenn hier nicht die Staatsangehörigkeit Elsass-Lothringens, sondern die des Großherzogtums Baden beim Sohn durch den Vater erworben wurde. Im zweiten Schritt müsste man "nur" noch prüfen, ob die deutsche Staatsangehörigkeit dann nicht doch irgendwann doch verloren ging.
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