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Elsass 1918 - Frage an die Historiker (Gelesen: 953 mal)
Themen Beschreibung: Versailler Vertrag, Auswanderer USA
t_maia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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19.06.2022 um 21:01:50
 
Hallo,

weiß jmd, welche Auswirkungen die Rückgabe Elsass-Lothringens an Frankreich 1918 auf die dt. Staatsbürgerschaft eines 1918 in den USA lebenden, im Jahr 1903 in Strasbourg, Elsass-Lothringen geborenen deutschen Staatsbürgers hatte?

Die Familie ist 1910 ausgewandert. Der Vater des 1903 geborenen Kindes wurde im Großherzogtum Baden geboren.

Hat der 1903 geborene die dt. Staatsbürgerschaft behalten? Oder gab es da Optionspflichten? Danke.

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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 19.06.2022 um 21:12:57
 
Glaub der damalige Artikel 2 des Reichts und Staatsangehörigkeitsgesetzes hatte da was bezüglich Elsass Lothringen. Gebauen Text weiß ich nicht mehr, weiß aber dass es definitiv ne Regel gab, müsstest du nachschlagen.

Außerdem gab es vor dem in Kraft treten des damaligen Reichs und Staatsangehörigkeitsgesetz im Jahre 1913 die Pflicht beim auswandern sich in sogenannte Konsulatsmatrikel einzutragen. Ansonsten verlor man nach 10 Jahren Auslandsaufenthalt die deutsche Staatsangehörigkeit. Und damals wurden bspw. Genau aufgelistet wer wann ausgereist ist. Sind die Personen also vor 1904 ausgereist, dann wäre das relevant.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 19.06.2022 um 21:55:35
 
Die Auswanderung fand 1910 statt, jedenfalls so dürfte die damalige Regelung über die "Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats" (§ 21 Abs. 1 StAG-1870) bis zum 1.1.1914 nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt haben.

§ 2 Abs. 1 RuStAG hatte folgenden Wortlaut: "Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat." Damit sollte geklärt werden, dass der Besitz der elsass-lothringischen Staatsangehörigkeit auch die des Bundes gewährt. Der Status nach der Rückgabe schien umstritten zu sein; Renner, in: ders./Hailbronner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage 2005, § 2 Rn. 3:

Nach der Abtretung von Elsass-Lothringen an Frankreich mit Wirkung vom 11. 11. 1918 (.....) verlor Abs. 1 der Vorschrift seine Bedeutung. Damals erwarben die Mehrheit der Bewohner die französische StAng durch Reintegration (60%) u. etwa 10% durch Reklamation, etwa 27% blieben dt u. wurden ausgewiesen; das stangr Schicksal derer, die nicht französische StAng geworden waren, blieb streitig (Schätzel, S. 128). Während die hM in Rspr. u. Lit. annahm, diese Personen seien Dt geblieben (zB Schätzel, Die elsass-lothringische StAng-Regelung u. das VR, 1928), vertrat der RMI die Auffassung, nach Fortfall der elsass-lothringischen Landes-StAng seien diese Personen staatenlos geworden (RdErl. vom 9. 7. 1919 u. 31. 5. 1920, RMBliV 1928, 717; so auch RGZ 120, 198).

Wobei man diese Frage freilich umgehen könnte, wenn hier nicht die Staatsangehörigkeit Elsass-Lothringens, sondern die des Großherzogtums Baden beim Sohn durch den Vater erworben wurde. Im zweiten Schritt müsste man "nur" noch prüfen, ob die deutsche Staatsangehörigkeit dann nicht doch irgendwann doch verloren ging.
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t_maia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #3 - 19.06.2022 um 23:10:00
 
Es ist unklar, wie lange der Vater in Strasbourg lebte.
Da würde eventuell die 10-Jahres-Frist greifen, also das die Staatsangehörigkeit des Großherzogtums Baden durch den Aufenthalt in Elsass-Lothringen verloren wurde.

Bei Wikipedia habe ich den Hinweis gefunden, das alle Deutschen, die nach 1871 nach Elsass-Lothringen gezogen sind und ihre Nachfahren, 1918 das Land verlassen mussten und beim Umzug nach Deutschland die preussische Staatsangehörigkeit erhielten, leider ohne Quelle. 

Die echte Preisfrage ist allerdings, wie das BVA das heute sieht. Staatenlos oder deutsch?

Weil soweit ich das richtig verstanden habe, hat sich der 1903 geborene zwar in den 1930er Jahren in die USA einbürgern lassen, nicht jedoch ohne vorher Kinder zu zeugen. Da hängt also jetzt ein Rattenschwanz an "gelben Scheinen" sowie Einbürgerungen nach StAG 5 dran.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 20.06.2022 um 08:26:44
 
t_maia schrieb am 19.06.2022 um 23:10:00:
Da würde eventuell die 10-Jahres-Frist greifen, also das die Staatsangehörigkeit des Großherzogtums Baden durch den Aufenthalt in Elsass-Lothringen verloren wurde.

Das glaube ich eher nicht. Die maßgebliche Regelung lautete seinerzeit:

(Nord)Deutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapieres oder Heimathsscheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt von Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage.


Da Elass-Lothringen jedenfalls bis 1918 Teil des Reichs war, ist m.E. mangels Auslandsaufenthalts kein Verlust der Staatsangehörigkeit des Großherzogtums Baden - sofern vorhanden - eingetreten.


Letztlich muss man aber ohnehin das Verfahren nach § 5 StAG betreiben, die Frage wird dann im Rahmen dieses Verfahrens vom BVA geprüft und entschieden.
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