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C-Visum: Verpflichtungserklärung nicht möglich (Gelesen: 3.849 mal)
Themen Beschreibung: muss die Mutter eines deutschen Bürger auch über ausreichende finanzielle Mittel für den Besuchsaufenthalt nachweisen?
Gislain
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19.06.2022 um 20:40:42
 
Hallo Zusammen,
ich möchte meine Mutter zu Familienbesuch nach Deutschland einladen.
Die Ausländerbehörde von Bad Segeberg vergibt im Moment keine Termine für eine Verpflichtungserklärung.
Ich möchte wissen, ob die bei der Beantragung des C-Visums geltende Bedingung der deutschen Botschaft über eine "ausreichende finanzielle Mittel" auch bei der Mutter eines deutschen Bürger Anwendung findet.
Danke im Voraus für die Antworten.
Gislain
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Antwort #1 - 19.06.2022 um 21:14:28
 
Ja wird angewendet.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Gislain
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Antwort #2 - 11.09.2022 um 17:11:52
 
Hallo Zusammen,
die VE wurde mittlerweile ausgestellt. Ich hätte gern gewusst, ob meine Mutter die Bearbeitungsgebühr des C-Visums bezahlen muss. Auf der Homepage der deutschen Botschaft in Kamerun werden nur die Eltern von minderjährigen deutschen Kindern von dieser Gebühr befreit. Da ich bereits über 30 Jahre alt bin, muss meine Mutter diese Bearbeitungsgebühr wahrscheinlich zahlen?
Ich würde außerdem gern wissen, ob meine Mutter einen Anspruch auf eine Erteilung des C-Visums hätte.
Danke & Gruß

Gislain
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Antwort #3 - 11.09.2022 um 18:01:11
 
Gislain schrieb am 11.09.2022 um 17:11:52:
Da ich bereits über 30 Jahre alt bin, muss meine Mutter diese Bearbeitungsgebühr wahrscheinlich zahlen?

Richtig.

Gislain schrieb am 11.09.2022 um 17:11:52:
ob meine Mutter einen Anspruch auf eine Erteilung des C-Visums hätte.

Nein, hat sie nicht.
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« Zuletzt geändert: 11.09.2022 um 21:33:10 von reinhard »  

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Antwort #4 - 11.09.2022 um 18:47:00
 
Gislain schrieb am 11.09.2022 um 17:11:52:
Ich würde außerdem gern wissen, ob meine Mutter einen Anspruch auf eine Erteilung des C-Visums hätte.


Wenn sie die im Visakodex aufgestellten Voraussetzungen erfüllt bzw. kein dort geregelter Ablehnungsgrund bei ihr vorliegt, kann ihr das Visum nicht verweigert werden. Das entspricht dem, was als Anspruch gilt.

Die Entscheidung der Auslandsvertretung, ob sie die Voraussetzungen erfüllt sind, ist aber gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Daher haben z.B. Klage gegen eine Ablehnung wegen mangelnder Rückkehrbereitschaft keine große Aussicht auf Erfolg.

Wenn man hier liest, es gebe keinen Anspruch auf ein C-Visum ist das bestenfalls missverständlich ausgedrückt.
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Antwort #5 - 11.09.2022 um 22:34:49
 
Einverstanden: missverständlich.

Zitat:
Wenn sie die im Visakodex aufgestellten Voraussetzungen erfüllt bzw. kein dort geregelter Ablehnungsgrund bei ihr vorliegt, kann ihr das Visum nicht verweigert werden.

Das trifft für alle Antragsteller auf Schengen-Visa zu und sollte mit meiner kurzen Antwort nicht in Frage gestellt werden.


Allerdings ging ich davon aus, dass die Frage auf
"Hat die Mutter eines in Deutschland Lebenden beim Vorliegen einer VE mit positiver Bonitätsangabe mehr Anspruch = bessere Erfolgsaussichten als andere Antragsteller?"
zielte.

Das ist eindeutig nicht der Fall.
Denn auch andere Reisezwecke können genauso unzweifelhaft sein wie der hier vorliegende Besuch beim eigenen Kind.
Und eine VE ändert in diesem Fall genauso wie bei allen anderen nichts an eventuellen Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft.
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Antwort #6 - 12.09.2022 um 06:14:30
 
Auch wenn die Frage so aufgefasst werden könnte, so hätte es der nunmehr nachgelieferten Begründung bedürft. Nicht, dass sich bei dem Betroffenen und anderen manifestiert, es würde keinen Anspruch auf ein Schengenvisum geben, weil gerade von einem Visumsentscheider irgendwo gelesen.
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Gislain
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Antwort #7 - 12.09.2022 um 10:06:42
 
Danke für die Antworten.
Wo steht es im Gesetz, dass nur die Eltern von minderjährigen EU-Bürgern von dieser Bearbeitungsgebühr befreit werden können?
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Antwort #8 - 12.09.2022 um 10:23:15
 
§ 46 Abs. 1 AufenthV und § 2 Abs. 6 FreizügG. Bei letzterer Grundlage wären die Eltern von Volljährigen im Falle abgeleiteter Freizügigkeit auch umfasst, das gilt bei Deutschen "Kindern" allerdings nur in Rückkehrerfällen (§ 12a FreizügG).
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« Zuletzt geändert: 12.09.2022 um 10:33:42 von N/V »  
 
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Gislain
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Antwort #9 - 27.09.2022 um 19:40:06
 
Hallo Zusammen,
das Visum wurde abgelehnt.
Grund: Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

Meine Mutter will nicht nur mich besuchen, sondern auch ihre Enkelkinder. Mein jüngster Sohn ist 4 Mo alt und diese Reise wurde lange vor der Entbindung geplant, damit sie dieser beiwohnen kann. Nun darf sie nicht mal das Neugeborene Kind besuchen?
Ist eine Klage wirklich aussichtslos?
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Antwort #10 - 27.09.2022 um 21:24:51
 
Klagen kann man...die Chancen stehen 50:50...niemand weiß im Voraus wie das ausgeht!

Das Problem sind meist die nicht nachgewiesenen Rückkehrgründe! Die Enkelkinder zu sehen ist nun nicht unbedingt ein "nachweis", denn die kann sie auch sehen, wenn ihr sie besucht!
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Antwort #11 - 27.09.2022 um 21:44:36
 
deerhunter schrieb am 27.09.2022 um 21:24:51:
Klagen kann man...die Chancen stehen 50:50...


Eher 5 zu 95. Die Botschaft müsste schon einen nennenswerten Fehler begangen haben, damit das Aussicht auf Erfolg hätte.

Ohnehin sollte man zuerst in die Remonstration gehen, dann gibt es wenigstens einen halbwegs gut begründeten Bescheid gegen den man dann eventuell gerichtlich vorgehen könnte. Unter Umständen äußert man sich auch zur der Frage, warum hier auch kein räumlich begrenztens Visum erteilt wurde.
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Gislain
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Antwort #12 - 31.12.2022 um 12:13:20
 
Hallo Zusammen,
Die Remonstration wurde bisher nicht beantwortet. Auf Nachfragen wird nicht reagiert.
Bezüglich des C-Visums für meine Mutter bei der DE-Botschaft: wäre es ein Argument, wenn ich durch Geldüberweisungen nachweisen könnte, dass meine Mutter mir gegenüber unterhaltsberechtigt ist?

Ich habe vor, in 6 Monaten in ein EU-Land umzuziehen. Ändert sich dadurch die Lage?
Gruß

Gislain
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Antwort #13 - 01.01.2023 um 14:19:02
 
Gislain schrieb am 31.12.2022 um 12:13:20:
Bezüglich des C-Visums für meine Mutter bei der DE-Botschaft: wäre es ein Argument, wenn ich durch Geldüberweisungen nachweisen könnte, dass meine Mutter mir gegenüber unterhaltsberechtigt ist?

Deine Unterhaltsleistungen sind kein Beleg für die Rückkehrbereitschaft, denn deine Mutter muss nicht in der Heimat sein, um die Unterhaltsleistung zu erhalten. Den Unterhalt kannst du ihr genauso hier in Deutschland leisten, dann sogar zum Teil in Naturalien (Unterkunft, Verpflegung) und ohne Überweisungsgebühren.

Gislain schrieb am 31.12.2022 um 12:13:20:
Ich habe vor, in 6 Monaten in ein EU-Land umzuziehen. Ändert sich dadurch die Lage?

Dann wäre die Botschaft dieses EU-Landes der Ansprechpartner für die Visumsanfrage, wenn sie dich/euch dort besuchen will. Da kann es je nach EU-Land schon Unterschiede bei der Vergabe von Visa geben.

Oder geht es darum, als Freizügigkeitsberechtigter den dauerhaften Umzug deiner Mutter zu ermöglichen? Das wäre möglich, wenn du selber die Voraussetzungen für die Freizügigkeit erfüllst und andererseits die Bedingungen für die abgeleitete Freizügigkeit nach dem Freizügigkeitsgesetz erfüllt sind. Das würde aber zeigen, dass die deutsche Botschaft richtig mit den Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft lag.


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Antwort #14 - 01.01.2023 um 19:06:08
 
Alana schrieb am 01.01.2023 um 14:19:02:
Das würde aber zeigen, dass die deutsche Botschaft richtig mit den Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft lag.

Diese pauschale Formulierung ist aus der Richtung, die mir noch nie gefallen hat.

Sie setzt kriminelles Wollen bei den Beteiligten voraus, hier: das Wollen, gegen die Strafvorschriften des § 95 AufenthG zu verstoßen.

Woher kommt die Auffassung, dass jeder mit dem Kopf durch die Wand will, wenn man ihm denn die Möglichkeit gibt?

Wenn TS und seine Mutter in sechs Monaten die Voraussetzungen für eine Übersiedlung der Mutter aufgrund der Freizügigkeitsregelungen erfüllen und sich dann entschließen, diese - im anderen Mitgliedsstaat - legale Möglichkeit zu nutzen, dann ist das keinesfalls ein zwingender Hinweis darauf, dass sie dasselbe in Deutschland getan hätten, obwohl es dort rechtlich nicht möglich war!
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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