Petersburger schrieb am 01.01.2023 um 19:06:08:Diese pauschale Formulierung ist aus der Richtung, die mir noch nie gefallen hat.
Sie
setzt kriminelles Wollen bei den Beteiligten
voraus, hier: das Wollen, gegen die Strafvorschriften des § 95
AufenthG zu verstoßen.
Woher kommt die Auffassung, dass jeder mit dem Kopf durch die Wand will, wenn man ihm denn die Möglichkeit gibt?
Wenn TS und seine Mutter in sechs Monaten die Voraussetzungen für eine Übersiedlung der Mutter aufgrund der Freizügigkeitsregelungen erfüllen und sich dann entschließen, diese - im anderen Mitgliedsstaat -
legale Möglichkeit zu nutzen, dann ist das
keinesfalls ein zwingender Hinweis darauf, dass sie dasselbe in Deutschland getan hätten, obwohl es dort rechtlich nicht möglich war!
Lieber Petersburger,
was du hier hier schreibst, habe ich weder so geschrieben noch so gemeint.
Wenn die Botschaft zu wenig Belege für eine Rückkehrbereitschaft sieht und einen Visumsantrag ablehnt, unterstellt sie dem Antragsteller damit auch nicht höchstpersönliches "kriminelles Wollen" und die Bereitschaft, "mit dem Kopf durch die Wand", unter Umgehung von Strafvorschriften, irgendwie im Land zu bleiben. Die Botschaft schaut einfach, wie viele nachweisbare Bindungen in der Heimat für eine Rückkehr sprechen. Mein Gedankengang war lediglich: Wenn letztlich ein (vollkommen legaler) dauerhafter Umzug zum Sohn über EU-Freizügigkeitsrecht geplant sein sollte, hätte die Botschaft vielleicht doch so falsch gelegen, wenn sie wenig zwingende Rückkehrgründe erkennt.
Es geht hier nicht um persönliche Unterstellungen, sondern allein um die Fakten, auf deren Grundlage der Visumsantrag abgelehnt wurde. Schließlich läuft ja gerade eine
Remonstration. Bei der Frage, was die Rückkehrbereitschaft belegt, muss der
TS überlegen, aus welchen Gründen ein dauerhafter Zuzug gar nicht in Frage käme (Arbeitsstelle in der Heimat, nahe Familienangehörige, die die Mutter in der Heimat brauchen, ...). Wenn sie gerne dauerhaft zum Sohn ziehen würde, sobald das rechtskonform möglich wäre, fehlen wohl die harten Fakten, um Rückkehrbereitschaft zu belegen. Darunter leiden auch viele Ehepaare, die wegen fehlendem
A1 noch kein Ehegattenvisum bekommen. Viele kämen nie auf den Gedanken, hier Regeln zu umgehen, ein Besuchsvisum bekommen sie oft auch nicht, weil die Botschaft gerade da meist wenig Nachweise für eine Rückkehrbereitschaft erkennt.