Alana schrieb am 01.01.2023 um 14:19:02:Das würde aber zeigen, dass die deutsche Botschaft richtig mit den Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft lag.
Diese pauschale Formulierung ist aus der Richtung, die mir noch nie gefallen hat.
Sie
setzt kriminelles Wollen bei den Beteiligten
voraus, hier: das Wollen, gegen die Strafvorschriften des § 95
AufenthG zu verstoßen.
Woher kommt die Auffassung, dass jeder mit dem Kopf durch die Wand will, wenn man ihm denn die Möglichkeit gibt?
Wenn TS und seine Mutter in sechs Monaten die Voraussetzungen für eine Übersiedlung der Mutter aufgrund der Freizügigkeitsregelungen erfüllen und sich dann entschließen, diese - im anderen Mitgliedsstaat -
legale Möglichkeit zu nutzen, dann ist das
keinesfalls ein zwingender Hinweis darauf, dass sie dasselbe in Deutschland getan hätten, obwohl es dort rechtlich nicht möglich war!