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Art. 21 Abs. 1 SDÜ (Gelesen: 1.303 mal)
dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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19.06.2022 um 19:40:01
 
Was ist unter "höchstens bis zu drei Monaten" in der Art. 21 Abs. 1 SDÜ

Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen

zu verstehen?

Ist es drei Monate in der Reihe, sodass man für einen Tag ausreisen und dann wieder für drei Monate einreisen kann?

Oder es ist drei Monate in einem nicht genanntem Zeitraum (6 Monate, 1 Jahr, 5 Jahre)?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.06.2022 um 20:05:52
 
Das ist veraltet. Seit 2013 lautet Art. 21 Abs. 1 SDÜ wie folgt:

Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen sofern sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen.

vgl. ABl L 85/1 v. 31.03.2010 und ABl L 182 v. 29.06.2013.

Wie die Vorschrift vor 2010 ausgelegt wurde, weiß ich aber mangels praktischer Erfahrung nicht.
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dr-er
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Antwort #2 - 19.06.2022 um 23:13:53
 
Zitat:
Das ist veraltet. Seit 2013 lautet Art. 21 Abs. 1 SDÜ wie folgt:

Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen sofern sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen.

vgl. ABl L 85/1 v. 31.03.2010 und ABl L 182 v. 29.06.2013.

Wie die Vorschrift vor 2010 ausgelegt wurde, weiß ich aber mangels praktischer Erfahrung nicht.


Vielen Dank!

bezieht sich diese "bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen" auf ein einzelnes Land oder auf alle andere Schengenländer? Ist es zum Beispiel möglich, sich mit dem deutschen Aufenthaltstitel 2 Monate in Polen und direkt danach 2 Monate in Tschechien aufzuhalten?
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Antwort #3 - 20.06.2022 um 06:28:11
 
dr-er schrieb am 19.06.2022 um 23:13:53:
bezieht sich diese "bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen" auf ein einzelnes Land oder auf alle andere Schengenländer?

Das steht im zitierten Text: dr-er schrieb am 19.06.2022 um 23:13:53:
im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten

Nicht etwa "eines anderen Mitgliedsstaates", sondern "der anderen".

dr-er schrieb am 19.06.2022 um 23:13:53:
Ist es zum Beispiel möglich, sich mit dem deutschen Aufenthaltstitel 2 Monate in Polen und direkt danach 2 Monate in Tschechien aufzuhalten?

Es ist nicht zulässig.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #4 - 20.06.2022 um 21:04:53
 
Petersburger schrieb am 20.06.2022 um 06:28:11:
Das steht im zitierten Text:
Nicht etwa "eines anderen Mitgliedsstaates", sondern "der anderen".

Es ist nicht zulässig.


Vielen dank für Deine Antwort!

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Antwort #5 - 21.06.2022 um 05:39:23
 
Wozu?

Zur Auslegung einfacher Formulierungen?

Versteh' mich nicht falsch, genau solche Formulierungen stehen auch schon falsch übersetzt in deutschen offiziellen EU-Dokumenten, aber hier stimmt der Text mit den mir verständlichen anderen Sprachfassungen überein und ist eindeutig.
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