hans_mueller_3 schrieb am 19.06.2022 um 15:53:23:Als Backup-Lösung, die hoffentlich nicht nötig sein wird:
Falls der zuständige Sachbearbeiter der
ABH damit ein Problem haben sollte ist mein Verständnis so, dass dank der Nationalität meiner Verlobten eine technische Ausreise möglich wäre. Eine technische Ausreise wäre dann ein kurzes Übertreten einer beliebigen Ländergrenze vermute ich? Bei erneuter Einreise wären dann erneut 90 Tage verfügbar um
A1 abzuschließen?
Hallo,
ja, die "technische Ausreise" mit anschließend erneuter Einreise für einen Kurzaufenthalt wäre möglich, ist aber nicht beliebig oft so wiederholbar. Die Bundespolizei sieht z.B. gemäß deren Vorschriftenlage einen Missbrauch der begünstigenden Regelungen der
AufenthV durch sogenannte Kettenaufenthalte ab 270 Tage als gegeben an, soweit ich das jetzt ad hoc erinnere. Andere Behörden könnten das möglicherweise auch restriktiver betrachten.
Grundsätzlich geht das aber schon, man muss das nur ggf. gegenüber der Fluggesellschaft oder den Grnzpolizeien gegenüber auch entsprechend darlegen können.
Bei der Annahme, diese technische Ausreise mit anschließender Wiedereinreise könne ohne Weiteres auch über eine "beliebige Ländergrenze" erfolgen, ist aber etwas zu bedenken:
- Die begünstigenden Regelungen der
AufenthV gelten nur für Deutschland. Für andere (Schengen-) Länder gilt, sofern es nicht gleichartige nationale Bestimmungen dort gibt, grundsätzlich dann die 90/180-Tage-Regelung.
- Bei Überschreiten einer Intra-Schengengrenze gibt es i.d.R. keine Grenzkontrolle und damit auch keinen Aus- oder Einreisestempel, der den Grenzübertritt dokumentieren würde. Es gäbe dann ein Problem mit dem Nachweis fristgerechten Ausreise bzw. Aufenthaltdauer in DEU.
Insofern würde ich immer einen Nicht-Schengen-Staat zwecks technischer Ausreise empfehlen.
Gruß