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Südkoreanerin möchte zum Verlobten nach Deutschland ziehen (Gelesen: 1.739 mal)
hans_mueller_3
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Südkoreanerin möchte zum Verlobten nach Deutschland ziehen
19.06.2022 um 01:07:04
 
Hallo,

meine Verlobte mit südkoreanischer Staatsbürgerschaft möchte zu mir nach Deutschland ziehen (ich bin deutscher). Sie lebt aktuell nicht in Korea und plant bald nach Deutschland zu kommen. Sie spricht noch kein deutsch und wir planen aufgrund der zu langen Dauer des Heiratsprozesses in Deutschland in den ersten 90 Tagen des visumsfreien Aufenthalts als Südkoreanerin (Aufenthaltsverordnung § 41) in Dänemark zu heiraten.

Hier unsere Liste:
  • Temporäre Reisekrankenversicherung abschließen
    Ankuft in Deutschland mit 90-Tage-”Visa” als Südkoreanerin (Aufenthaltsverordnung § 41)
    Einwohnermeldeamt - Anmeldung
    A1 Intensivkurs
    Heirat in Dänemark
    Bankkonto beantragen
    Krankenversicherung & Haftplfichtversicherung des Partners annehmen
    Steuernummer und Sozialversicherungsnummer beantragen
    A1 Prüfung
    Ausländerbehörde - Aufenthaltserlaubnis beantragen (Ehegattennachzug)
    Standesamt - Anerkennung der dänischen Ehe für Namensänderung etc.


Dazu einige Fragen:
  • Fehlen Schritte in unserem Plan?
    Ergeben die vorhandenen Schritte alle Sinn?
    Ist die Reihenfolge korrekt?
    Ist der Prozess in 90 Tagen machbar? Falls nicht, was passiert?
    Sollte sie den A1 Test nicht bestehen würden wir uns auf geringen Integrationsbedarf und Art 6 GG berufen (falls relevant: Sie hat einen Bachelor). Falls nötig würden wir um eine Nachreichung des Zertifikats bitten. Ist das realistisch?


Vielen Dank für eure Hilfe

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deerhunter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 19.06.2022 um 07:26:04
 

hans_mueller_3 schrieb am 19.06.2022 um 01:07:04:
Temporäre Reisekrankenversicherung abschließen
Ankuft in Deutschland mit 90-Tage-”Visa” als Südkoreanerin (Aufenthaltsverordnung § 41)
Einwohnermeldeamt - Anmeldung
A1 Intensivkurs
Heirat in Dänemark
Bankkonto beantragen
Wirst du ohne AE nicht bekommen


Krankenversicherung & Haftplfichtversicherung des Partners annehmen
Steuernummer und Sozialversicherungsnummer beantragen
wird ohne AE nicht funktionieren


A1 Prüfung
Ausländerbehörde - Aufenthaltserlaubnis beantragen (Ehegattennachzug)
Standesamt - Anerkennung der dänischen Ehe für Namensänderung etc.


hans_mueller_3 schrieb am 19.06.2022 um 01:07:04:
Ist der Prozess in 90 Tagen machbar? Falls nicht, was passiert?


Es könnte eng werden mit dem Deutschkurs....wenn es nicht klappt muss sie ausreisen am Ende der 90 Tage und mit FZV wieder einreisen

hans_mueller_3 schrieb am 19.06.2022 um 01:07:04:
Sollte sie den A1 Test nicht bestehen würden wir uns auf geringen Integrationsbedarf und Art 6 GG berufen (falls relevant: Sie hat einen Bachelor). Falls nötig würden wir um eine Nachreichung des Zertifikats bitten. Ist das realistisch?

Eher nicht realistisch, kommt aber auf die ABH an. Der Bachelor bringt nichts und Nachreichung sollte auch nicht funktionieren
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Petersburger
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Antwort #2 - 19.06.2022 um 12:56:58
 
deerhunter schrieb am 19.06.2022 um 07:26:04:
wenn es nicht klappt muss sie ausreisen am Ende der 90 Tage

Je nach Stand aller Dinge (gemeint ist Heirat und Sprachkurs) kann die ABH auch "die 90 Tage verlängern), sprich: den weiteren Aufenthalt gestatten. Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG z.B.

deerhunter schrieb am 19.06.2022 um 07:26:04:
und mit FZV wieder einreisen

"FZV", also ein nationales Visum zur Familienzusammenführung ist für eine Südkoreanerin auch dann nicht zwingend erforderlich, wenn sie gerade in Deutschland war.
Auch in diesem Fall kann sie zu einem Daueraufenthalt visumfrei einreisen.

Selbstredend ist das kein Spiel, was man alle 90 Tage über Jahre hinziehen kann, aber bei nur einmaliger Aktion namens "technische Ausreise" ist das kein Problem.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 19.06.2022 um 13:28:40
 
hans_mueller_3 schrieb am 19.06.2022 um 01:07:04:
Sollte sie den A1 Test nicht bestehen würden wir uns auf geringen Integrationsbedarf und Art 6 GG berufen (falls relevant: Sie hat einen Bachelor). Falls nötig würden wir um eine Nachreichung des Zertifikats bitten. Ist das realistisch?


Mit Art. 6 GG werdet ihr schon mal nichts erreichen. Was den geringen Integrationsbedarf angeht, so reicht nicht nur ein Bachelor aus. Vielmehr muss dargelegt werden, dass auch mit diesem Abschluss eine berufliche Integration ohne Sprachkenntnisse möglich sein wird, etwa weil bei in dem jeweiligen Berufsbild Englisch völlig ausreicht.

Das Nachreichen des Zertifikats ist aber durchaus möglich. Zunächst löst ein rechtzeitig gestellter Antrag nach 90 Tage die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus, wonach der Aufenthalt bis zur Entscheidung erlaubt ist. Die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz sehen in Ziff. 30.1.2.3.1 die Möglichkeit eines Verfahrens in solchen Fällen wie folgt vor:

Soweit der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse nicht bereits im Visumverfahren erbracht werden musste, ist er bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu Deutschen oder Ausländern im Bundesgebiet zu erbringen. Dies kommt in den Fällen in Betracht, in denen Visumfreiheit auch für längerfristige Aufenthalte besteht oder ein Aufenthaltszweckwechsel zugelassen ist oder wird. Kann die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen, ist der Antragsteller zum Integrationskurs zu verpflichten und kann das Verfahren ausgesetzt werden, damit der Antragsteller im Rahmen des Integrationskurses – zunächst – das Sprachniveau A 1 erwerben kann. Den für die Verpflichtung erforderlichen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 (§ 4 Absatz 1 IntV) hat der Antragsteller, da ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 bzw. § 30 erteilt wird. Diese Voraussetzung (erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) ist auch dann gegeben, wenn das Antragsverfahren noch läuft bzw. ausgesetzt ist, weil es lediglich am Sprachnachweis fehlt. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ist gerade nicht erforderlich, dass die Aufenthaltserlaubnis bereits erteilt worden ist.
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hans_mueller_3
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 19.06.2022 um 13:39:43
 
Lässt sich ein geringer Integrationsbedarf womöglich durch ihr Berufsbild als Flugbegleiterin begründen? Sie hat diesen Job im Ausland extra gekündigt um her zu kommen. Lufthansa hat auch sogenannte "Local"-Ausschreibungen, bei denen Ausländer ausschließlich für Flüge zwischen Deutschland und ihrem Heimatland eingeteilt werden (und deutsch keine Voraussetzung ist). Sie plant sich darauf zu bewerben, allerdings gibt es derzeit keine Ausschreibung bei Lufthansa dafür, wahrscheinlich aufgrund der Auswirkungen von Corona in der Branche.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 19.06.2022 um 13:46:52
 
hans_mueller_3 schrieb am 19.06.2022 um 13:39:43:
Sie plant sich darauf zu bewerben, allerdings gibt es derzeit keine Ausschreibung bei Lufthansa dafür, wahrscheinlich aufgrund der Auswirkungen von Corona in der Branche.

Damit dürfte deine Frage beantwortet sein.
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hans_mueller_3
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #6 - 19.06.2022 um 15:53:23
 
Okay, so wie ich die Posts von Bayraqiano und Petersburger verstehe sollte der Prozess auch ohne einen Verweis auf geringen Integrationsbedarf möglich sein.

Mein Verständnis: Sollte meine Verlobte den A1 Test nicht wie geplant innerhalb der ersten 90 Tage bestehen, stellen wir trotzdem den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug bei der ABH, wodurch eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst wird. Nach Ziff. 30.1.2.3.1 wird der Antrag dann solange pausiert, bis das A1 Zertifikat erreicht und vorgelegt wurde.

Bitte korrigiert mich, falls ich euch falsch verstanden haben sollte.

Als Backup-Lösung, die hoffentlich nicht nötig sein wird:
Falls der zuständige Sachbearbeiter der ABH damit ein Problem haben sollte ist mein Verständnis so, dass dank der Nationalität meiner Verlobten eine technische Ausreise möglich wäre. Eine technische Ausreise wäre dann ein kurzes Übertreten einer beliebigen Ländergrenze vermute ich? Bei erneuter Einreise wären dann erneut 90 Tage verfügbar um A1 abzuschließen?

Vielen Dank schon einmal für die vielen hilfreichen Rückmeldungen.

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Aras
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Antwort #7 - 19.06.2022 um 18:25:29
 
Oder sie stellt einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum führen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Bitte auf die Vorlage des A1-Zertifikats etwa zu warten, und hilfsweise wird ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Besuch eines Sprachkurs gestellt.

Und um es klarzustellen: man stellt den Antrag und den hilfsweise Antrag gleichzeitig. D.h. nicht nachdem man eine Ablehnung erhalten hat stellt man den hilfsweise Antrag. Es wird gleichzeitig gestellt.

D.h. wenn die ABH auf A1 warten will, wartet sie, aber wenn nicht dann wird abgelehnt aber dann wohl das für den Sprachkurs bewilligt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 19.06.2022 um 20:07:31
 
hans_mueller_3 schrieb am 19.06.2022 um 15:53:23:
Als Backup-Lösung, die hoffentlich nicht nötig sein wird:
Falls der zuständige Sachbearbeiter der ABH damit ein Problem haben sollte ist mein Verständnis so, dass dank der Nationalität meiner Verlobten eine technische Ausreise möglich wäre. Eine technische Ausreise wäre dann ein kurzes Übertreten einer beliebigen Ländergrenze vermute ich? Bei erneuter Einreise wären dann erneut 90 Tage verfügbar um A1 abzuschließen?


Hallo,

ja, die "technische Ausreise" mit anschließend erneuter Einreise für einen Kurzaufenthalt wäre möglich, ist aber nicht beliebig oft so wiederholbar. Die Bundespolizei sieht z.B. gemäß deren Vorschriftenlage einen Missbrauch der begünstigenden Regelungen der AufenthV durch sogenannte Kettenaufenthalte ab 270 Tage als gegeben an, soweit ich das jetzt ad hoc erinnere. Andere Behörden könnten das möglicherweise auch restriktiver betrachten.
Grundsätzlich geht das aber schon, man muss das nur ggf. gegenüber der Fluggesellschaft oder den Grnzpolizeien gegenüber auch entsprechend darlegen können.

Bei der Annahme, diese technische Ausreise mit anschließender Wiedereinreise könne ohne Weiteres auch über eine "beliebige Ländergrenze" erfolgen, ist aber etwas zu bedenken:

- Die begünstigenden Regelungen der AufenthV gelten nur für Deutschland. Für andere (Schengen-) Länder gilt, sofern es nicht gleichartige nationale Bestimmungen dort gibt, grundsätzlich dann die 90/180-Tage-Regelung.
- Bei Überschreiten einer Intra-Schengengrenze gibt es i.d.R. keine Grenzkontrolle und damit auch keinen Aus- oder Einreisestempel, der den Grenzübertritt dokumentieren würde. Es gäbe dann ein Problem mit dem Nachweis fristgerechten Ausreise bzw. Aufenthaltdauer in DEU.

Insofern würde ich immer einen Nicht-Schengen-Staat zwecks technischer Ausreise empfehlen.

Gruß
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Antwort #9 - 19.06.2022 um 20:24:46
 
T.P.2013 schrieb am 19.06.2022 um 20:07:31:
Die Bundespolizei sieht z.B. gemäß deren Vorschriftenlage einen Missbrauch der begünstigenden Regelungen der AufenthV durch sogenannte Kettenaufenthalte ab 270 Tage als gegeben an, soweit ich das jetzt ad hoc erinnere.


Als Ergänzung und Verifikation, um vom zutreffenden "ad hoc" zur gesicherten Erkenntnis zu gelangen: BRAS120, Abschnitt 6, 3.5.2.1 "Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen".
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Antwort #10 - 20.06.2022 um 10:15:54
 
Was ich nicht verstehe, warum ihr mit Dänemark noch ein drittes Recht ins Spiel bringt? Eine Eheschließung in Deutschland wäre der sinnvollere Weg. Die Unterlagen hierfür sollten nicht schwer zu beschaffen sein und es wäre keine weitere Prüfung durch ein Standesamt in Deutschland notwendig.

Du könntest die Eheanmeldung vorab mit Vollmacht erledigen, so dass der Antrag auf Befreiung beim zuständigen Gericht gelaufen wäre, bis sie nach Deutschland kommt.
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Gruß
Tina
 
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