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Fragen zu einem Antrag auf Schengenvisum (Naher Osten) (Gelesen: 3.454 mal)
SpecialK
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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13.06.2022 um 19:01:15
 
Hallo,

ich bin neu hier und habe ein paar Fragen bzgl. der Beantragung eines Kurzzeitvisums für einen Aufenthalt im Schengenraum. Konkret geht um meine Freundin, die im Nahen Osten lebt und im Sommer gerne für zwei Wochen nach Deutschland/Europa kommen möchte. Ich bin Deutscher, lebe aber derzeit berufsbedingt in Italien.

Es findet in Deutschland eine internationale Konferenz statt bei der sie auftritt, und die von einer Vereinigung organisiert wird für die sie freiwillig arbeitet (neben einer regulären Beschäftigung). Es handelt sich um eine seriöse Veranstaltung in Kooperation mit deutschen Stiftungen. Sie hat auch einen Brief des Veranstalters der ihre geplante Teilnahme bestätigt. Danach würden wir gerne zusammen noch einige Tage in Deutschland verbringen und u.a. meine Familie besuchen, und dann für eine Woche in die Toskana in den Urlaub. Ingesamt würde der Aufenhalt im Schengenraum 15 Tage dauern.

Sie hat bald einen Termin zur Beantragung des Visas beim zuständigen Konsulat, und wir haben ein paar Fragen zur korrekten Stellung des Antrags um da nichts falschzumachen. Ich gehe die mal einzeln durch.

1. Wir würden wahrscheinlich unter’m Strich ein klein wenig mehr Zeit in Italien verbringen als in Deutschland (sieben Tage in Deutschland, acht in Italien). Allerdings findet wie gesagt die Konferenz an der sie teilnimmt in Deutschland statt. Reicht das aus, um zu rechtfertigen dass Deutschland das Hauptreiseziel ist? Andernfalls würden wir die Planung etwas ändern, so dass wir auch mehr Zeit in Deutschland verbringen als in Italien.

2. Sie macht sich Sorgen darum, dass ihr Visumantrag abgelehnt wird da das Risiko zu groß eingeschätzt wird dass sie nicht innerhalb des erlaubten Zeitraums wieder ausreist. Freunden von ihr ist das bereits passiert. Deshalb ist sie beispielsweise nicht sicher ob es klug ist zu erwähnen, dass sie ihren Freund besuchen will (was ja quasi eine Bindung an Europa darstellt). Ist es so, dass das die Chance eines erfolgreichen Antrags reduzieren kann? Sie hat auch vom Hörensagen gehört dass sie, wenn sie angibt einen Partner im Schengenraum, irgendwie geartete Nachweise vorweisen muss (bspw. Fotos eines gemeinsamen Urlaubs). Es wäre kein Problem die vorzuweisen, aber wenn das nötig ist wäre es gut mehr Info zu haben was genau erwartet wird. Allerdings bin ich nicht sicher ob sich das nicht auf einen anderen Visumstyp bezieht, siehe Frage 3.

3. Es scheint auch die Möglichkeit zu geben, dass unverheiratete Paare sich in Deutschland treffen und zu dem Zweck ein Besuchsvisum beantragt wird. Wäre dieser Visumstyp besser geeignet für uns? Ein generelles Problem könnte sein dass sie von ihrem aktuellen Arbeitgeber bar bezahlt wird. Falls das Visum für unverheiratete Paare einfacher zu erhalten ist, solange die Existenz der Beziehung glaubhaft dargelegt wird (was problemlos geht), wäre das möglicherweise die bessere Option. Was das angeht sind wir aber eben nicht sicher, da ja eben doch eine Bindung an Deutschland bzw. Europa vorliegt...

Für Antworten oder Tips wäre ich sehr dankbar!

 
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reinhard
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Antwort #1 - 13.06.2022 um 19:51:18
 
Wenn sie nach Deutschland reist, um auf der Konferenz aufzutreten, ist das als "erstes Reiseland" Begründung genug, ein deutsches Schengevisum zu beantragen.

Sie kann dann angeben, dass sie anschließend ein paar Tage Urlaub macht, und gut.

Wenn sie bei der Arbeit in bar bezahlt wird und damit nicht richtig nachweisen kann, dass sie nach zwei Wochen Urlaub wieder an einen nicht-dokumentierten Arbeitsplatz zurückkehrt, ist vielleicht eine VE von Dir hilfreich. Die funktioniert aber nur, wenn Du in Deutschland Wohnsitz und Konto hast, sonst müsste es jemand anderes aus Deutschland oder die Stiftung machen.

Und: Warte ab, ob es noch weitere Tipps gibt.
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Antwort #2 - 13.06.2022 um 20:26:24
 
reinhard schrieb am 13.06.2022 um 19:51:18:
Wenn sie nach Deutschland reist, um auf der Konferenz aufzutreten, ist das als "erstes Reiseland" Begründung genug, ein deutsches Schengevisum zu beantragen.

So einfach ist es nicht.

Das "erste Reiseland" ist in keinem Fall ein Kriterium, das die Zuständigkeit einer deutschen Auslandsvertretung begründet.

Das übliche Kriterium ist die Dauer des Aufenthalts, bei gleicher Aufenthaltsdauer das erste der Schengen-Länder mit glecher höchster Aufenthaltsdauer.
Für eine Rundreise FIN (2 Übernachtungen) - SWE (3) - DEN (2) - DEU (3) ist dann z.B. nicht das erste Reiseland FIN, sondern SWE, weil erstes von den beiden mit 3 Übernachtungen.

Das Land der ersten Einreise (ggf. nur zur Durchreise ins erste Zielland) begründet nur dann die Zuständigkeit der AV dieses Landes, wenn die anderen Kriterien nicht greifen.


Jedoch hat die EU-Kommission am 19.03.2010 ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen beschlossen, wo es zum Thema in Punkt 2 heißt
Zitat:
2.1. Beantragung eines einheitlichen Visums für die einmalige Einreise
2.1.1. Wenn nur ein Mitgliedstaat Reiseziel ist, ist das Konsulat dieses Mitgliedstaats für den Visumantrag zuständig.
2.1.2. Falls die Reise Reiseziele in mehr als einem Mitgliedstaat umfasst, ist das Konsulat des Hauptreiseziels zuständig. Das Hauptreiseziel ist der Ort, an dem der Antragsteller die meiste Zeit zu verbringen beabsichtigt oder wohin ihn der Hauptzweck der Reise führt.

Und dann drei Beispiele:
  • Beispiel: Ein ägyptischer Staatsangehöriger plant eine Urlaubsreise nach Italien (sieben Tage) und Frankreich (vier Tage) und wird über Griechenland reisen (kein Aufenthalt im Land, nur kurzer Aufenthalt am Flughafen).
    In diesem Fall sollte das italienische Konsulat den Antrag bearbeiten, weil Italien hinsichtlich sowohl des Reisezwecks als auch der Dauer des Aufenthalts das Hauptreiseziel ist.
  • Beispiel: Eine marokkanische Staatsangehörige plant eine Geschäftsreise nach Belgien (zwei Tage) und beschließt, bei der Gelegenheit Verwandte in Frankreich zu besuchen (sechs Tage). Sie reist hin und zurück über Amsterdam (Niederlande).
    Der Hauptzweck der Reise ist der Geschäftstermin. Daher sollte das belgische Konsulat den Visumantrag bearbeiten.
  • Beispiel: Ein marokkanischer Staatsangehöriger möchte zu einer Familienfeier nach Frankreich reisen (vier Tage) und hat bei der Gelegenheit auch ein Treffen mit einem Geschäftspartner in Brüssel vereinbart (zwei Tage). Er reist hin und zurück über Amsterdam (Niederlande).
    Der Hauptzweck der Reise ist die Familienfeier. Daher sollte das französische Konsulat den Visumantrag bearbeiten.


Beispiel 2 könnte nach dem Startbeitrag hier zutreffen.

Abschließend steht in dem Handbuch
Zitat:
Empfohlene Vorgehensweise für den Fall, dass sich der Hauptzweck des Aufenthalts nicht eindeutig bestimmen lässt: In diesem Fall sollte die Dauer des Aufenthalts ausschlaggebend dafür sein, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Visumantrags und die Entscheidung darüber zuständig ist.


Solange also im konkreten Fall nicht zweifelsfrei klar ist, dass die anschließende Privatreise sekundär ist und ohne die Reise zur Konferenz gar nicht stattfände, sind wir bei der Aufenthaltsdauer als Hauptkriterium.

Es obliegt hierbei der Antragstellerin, entsprechend zu argumentieren und zu belegen.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Madita
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Antwort #3 - 13.06.2022 um 21:47:13
 
Hi,

zu einem Visum, das einen beruflichen Reisezweck betrifft, kann ich leider nicht viel beitragen, da hab ich keine Erfahrung. Was mir nur spontan einfiel, wäre, ob ihr "Arbeitgeber" denn auch für Unterkunft und Reise (und Krankenversicherung) aufkommt? Weil du schreibst, dass sie "freiwillig" arbeitet. Es ist schon eins der Hauptkriterien, ob der Besucher die Reise finanzieren kann oder falls nicht, einen Gastgeber hat (siehe Verpflichtungserklärung).

Aber zum Schengen-Besuchsvisum: Was ich aus meiner Erfahrung sagen kann: Ehrlichkeit zahlt sich aus! Hör nicht auf irgendwelche Ratschläge, Beziehungen zu verheimlichen, ich glaube, dass man damit eher schlecht fährt, zumal, wenn die Geschichten dann krude werden oder man es eh ahnen kann.

Ich hab vor zehn Jahren meinen damaligen Freund aus einem Drittstaat (mit VE) eingeladen und genau erklärt, woher wir uns kennen, dass ich erst in seinem Land gereist bin und seine ganze Familie kennen lernen durfte und ihm jetzt das gleiche in meiner Heimat ermöglichen möchte. War kein Problem. (Mittlerweile sind wir zehn Jahre verheiratet und er eingebürgert, alles immer offen kommuniziert und ohne "Geschichten".)

Es geht ja nicht darum, dass Beziehungen an sich verpönt sind - es geht darum, dass man sich stets auf den legalen Pfaden bewegen soll, wenn man diese verfestigen möchte (wieder Ausreisen und neues Visum beantragen usw.) und das kann man mit Ehrlichkeit m.E. am besten beweisen. (Außerdem glaube ich fest an so banale Kriterien wie "fehlerloses, höfliches Anschreiben, Berufstätigkeit, gepflegtes, nicht prolliges Auftreten in der Botschaft usw." um die Erfolgsaussichten zu erhöhen.)

Man muss aber dazu sagen, dass es natürlich Länder gibt, in denen die Visa-Vergabe sehr viel restrektiver behandelt wird als in anderen, aufgrund von statistischen Wahrscheinlichkeiten, dass Menschen evtl. nicht zurückkehren (wollen).

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Antwort #4 - 13.06.2022 um 22:13:56
 
Ergänzung: Also, mit "ich habe erklärt" meine ich, dass dem Visa-Antrag meines Freundes ein Brief von mir auf Deutsch beilag, wie oben beschrieben. Auch mit Foto von uns gemeinsam klein drauf gedruckt - auch wenn ich sonst nicht so redselig vor Fremden bin, fand ich das einfach persönlicher. Ich hab mir vorgestellt,  dass der Beamte / die Beamtin auf der anderen Seite nur kurz Zeit hat, sich ein Bild von der Gesamtsituation zu machen und jede Info da hilfreich ist.

Wenn ihr euch für diesen Weg entscheidet, braucht deine Freundin aber zwingend eine Verpflichtungserklärung und eine Reise-Krankenversicherung vom Einlader (also dir oder deiner Familie).
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SpecialK
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #5 - 14.06.2022 um 13:49:51
 
Vielen Dank für die schnellen Antworten!

Was das Hauptreiseziel angeht ist es vielleicht besser auf Nummer sicher zu gehen und den Aufenthalt auch so zu planen, dass wir 8 Tage in Deutschland und dann 7 in Italien sind.

Was den Rest betrifft. Ihre Teilnahme an der Konferenz wird vom Organisator bezahlt, inkl. Unterkunft. Allerdings betrifft das ja nur drei Tage der etwa zwei Wochen Aufenthalt. Ich habe mich jetzt mal schlaugemacht was die Verpflichtungserklärung angeht, und ich befürchte das wird aus terminlichen Gründen nicht klappen. Auf der Website der zuständigen Ausländerbehörde steht dass Wartezeiten für einen Termin bis zu zwei Monate betragen können. Ihr Termin beim Konsulat ist aber in zwei Wochen. Ich hab heute natürlich den ganzen Morgen probiert die Ausländerbehörde zu erreichen, aber entweder klingelt es unendlich oder es ist besetzt. Heute Nachmittag ist die Behörde geschlossen, und morgen dann den ganzen Tag. Ich bin nicht sicher dass da in dem kurzen Zeitraum was zu wollen ist.

Verstehe ich es denn richtig, dass ohne Verpflichtungserklärung ein Besuchsvisum für unverheiratete Paare nicht zu erhalten ist, auch wenn sie selber finanzielle Ressourcen nachweisen kann? Sprich dass in unserem Fall eigentlich nur das reguläre Visum für touristische Zwecke in Frage kommt?

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Antwort #6 - 14.06.2022 um 14:37:38
 
Ja, in zwei Wochen wirst du die VE kaum schaffen. Selbst wenn die Ausländerbehörde binnen weniger Tage reagiert und ausstellt, muss das Dokument erstmal im Original zu deiner Freundin geschickt werden, es gibt leider keine digitale Variante.

SpecialK schrieb am 14.06.2022 um 13:49:51:
Verstehe ich es denn richtig, dass ohne Verpflichtungserklärung ein Besuchsvisum für unverheiratete Paare nicht zu erhalten ist, auch wenn sie selber finanzielle Ressourcen nachweisen kann? Sprich dass in unserem Fall eigentlich nur das reguläre Visum für touristische Zwecke in Frage kommt?




Ich glaube, es handelt sich um das gleiche Visum, oder? Egal ob Besuch oder touristischer Zwecke, das ist ein Schengenvisum C mit bis zu 90 Tagen Aufenthalt. Nur die einzureichenden Unterlagen sind andere. Das geht theoretisch auch ohne VE. (Aber die VE gibt der Auslandsvertretung die Sicherheit, dass in Deutschland jemand haftet, im Falle, dass der Besucher unvorhergesehene Kosten verursacht.)

Ich hatte mich eher darauf bezogen, dass du etwas von Barzahlung des Gehaltes geschrieben hast. Die Besucherin kann auch selbst nachweisen, dass sie über die nötigen Mittel verfügt. Allerdings müsste das über regelmäßige Gehaltsnachweise oder mehrere Konto-Auszüge erfolgen, glaube ich.  Genaue Voraussetzungen kenne ich nicht. Vielleicht kannst du das bei der zuständigen Botschaft erfragen.

Und eine Reisekrankenversicherung muss immer bei Antragsstellung vorgelegt werden. Die könnt ihr z.B. bei "Provisit" abschließen - sollte das Visum nicht erteilt werden, bekommt man den Betrag erstattet.
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SpecialK
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Antwort #7 - 17.06.2022 um 13:54:05
 
Ah, verstehe.

Macht es denn einen Unterschied welche Begründung für das Visum wir auswählen, wenn der Hintergrund der Reise in mehrere Kategorien passt? Wenn wir ihre Reise primär damit begründen dass sie eine Konferenz besuchen will, aber aus dem Anschreiben und den eingereichten Dokumenten auch klar hervorgeht dass wir ein unverheiratetes Paar sind und einen gemeinsamen Urlaub verbringen, würde der Mitarbeiter im Konsulat doch wahrscheinlich beides in der Entscheidung berücksichtigen, oder? In dem Fall müssten wir nicht großartig abwägen, welche der Begründungen plausibler ist oder bessere Erfolgschancen hat...
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Antwort #8 - 22.06.2022 um 15:06:24
 
SpecialK schrieb am 17.06.2022 um 13:54:05:
Macht es denn einen Unterschied welche Begründung für das Visum wir auswählen, wenn der Hintergrund der Reise in mehrere Kategorien passt? 

Dann gebt doch alle (beide) Begründungen an.
Mit dem Hauptzweck der Veranstaltung besteht die Gefahr, dass das Visum nur für die Dauer der Veranstaltung gegeben wird,
gibt man zusätzlich an, dass nach der Vernstalung noch zwei Wochen Urlaub drangehöngt wird, weden dann auch diese einbezogen. Die Finanzierung der zusätzlichen Tage sollte aber nachweisbar sein, wenn es keine VE gibt.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #9 - 01.07.2022 um 17:34:50
 
Und, hat es geklappt?
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Antwort #10 - 17.07.2022 um 11:58:37
 
Sorry für die späte Antwort, ich sehe die beiden letzten Posts erst jetzt.

Madita schrieb am 01.07.2022 um 17:34:50:
Und, hat es geklappt?
Ja, es hat geklappt!

Sie war am Freitag bei der Botschaft und hat ihren Reisepass abgeholt mitsamt Visum. Der Mitarbeiter hat ihr beim Abgeben des Antrags empfohlen, den Besuch und Urlaub mit mir als Primärgrund anzugeben, und die Konferenz als Zweites. So hat sie es dann auch gemacht. Das Visum ist zeitlich begrenzt, gilt also nicht für die gesamten 90 Tage, aber der Zeitraum reicht auf jeden Fall aus.

Vielen Dank für die Hilfe hier im Thread!
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Antwort #11 - 18.07.2022 um 10:14:53
 
SpecialK schrieb am 17.07.2022 um 11:58:37:
Sorry für die späte Antwort, ich sehe die beiden letzten Posts erst jetzt.

Ja, es hat geklappt!



Cool, das freut mich! Danke für die Rückmeldung, es macht halt mehr Spaß (blöde Formulierung dafür..) zu antworten, wenn man auch mal hört, was draus geworden ist.

Einen schönen Urlaub!
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Antwort #12 - 22.07.2022 um 05:23:50
 
Madita schrieb am 18.07.2022 um 10:14:53:
Einen schönen Urlaub!
Danke, den werden wir bestimmt haben!

Ich hatte bereits einen Termin bei der Ausländerbehörde gemacht um ggf. eine Verpflichtungserklärung abzugeben, auch wenn das für August zu spät wäre und wir dann neu planen müssten. Aber den konnte ich jetzt glücklicherweise absagen. So wie ich es verstehe werden Folgevisa auch etwas einfacher ausgestellt, wenn mit dem ersten alles gut gelaufen ist. Das wäre echt gut.
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Antwort #13 - 23.07.2022 um 13:40:12
 
SpecialK schrieb am 22.07.2022 um 05:23:50:
So wie ich es verstehe werden Folgevisa auch etwas einfacher ausgestellt, wenn mit dem ersten alles gut gelaufen ist. Das wäre echt gut.


Ja, das stimmt auch.
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