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Miteinbürgerung von Ehegatten (Gelesen: 886 mal)
weissbier22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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12.06.2022 um 09:48:08
 
Hallo zus,

nehmen wir an, zwei Personen stellen einen Antrag auf Einbürgerung nach § 10 StAG, wobei der Hauptantragsteller und der Ehegatte des Antragstellers einen Antrag auf (mit)einbürgerung stellen.

Nach meinem Verständnis erhalten beide Antragsteller (im Falle einer positiven Entscheidung) gleichzeitig eine Einbürgerungszusicherung; (da sie vor der Einbürgerung zuerst ihre Staatsangehörigkeit aufgeben müssen).

Was passiert aber, wenn das Land des Hauptantragstellers im Durchschnitt ein Jahr für eine Ausbürgerung benötigt, das Land des Miteinzubürgende aber nur einen Monat? Könnte in diesem Fall der Mitantragsteller seine Einbürgerung bereits vor dem Hauptantragsteller erhalten?

Würde mich über Ihre Gedanken und Erfahrungen freuen!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 12.06.2022 um 10:31:24
 
weissbier22 schrieb am 12.06.2022 um 09:48:08:
Könnte in diesem Fall der Mitantragsteller seine Einbürgerung bereits vor dem Hauptantragsteller erhalten?

Nein, das wäre dann auch keine Miteinbürgerung mehr. In diesem Fall muss der Mitantragsteller auf die Entlassung des Stammberechtigten warten oder kann eigenständig eingebürgert werden, wenn er während des Verfahrens selbst in den Anspruch hineinwächst.
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weissbier22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 12.06.2022 um 12:08:37
 
Gehen wir also davon aus, dass die Zusicherung an beide Bewerber erteilt wird. In der Zwischenzeit wird der Mitantragsteller einbürgerungsfähig nach §8 StAG, da er/sie nun die 6 Jahre Mindestaufenthaltsdauer erfüllt (beweist C1 Deutsch als besondere Integrationsleistung.)

Müsste in diesem Fall das gesamte Verfahren nach §8 StAG von vorne begonnen werden (obwohl eine Zusicherung bereits erteilt und anschließend ein Ausbürgerungsverfahren begonnen wurde), so dass die Bearbeitung ein weiteres Jahr oder länger dauern würde? Oder wäre es Deiner Meinung nach ehe die Rede von ein paar Wochen, bis eine Einbürgerung erfolgen könnte?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 12.06.2022 um 13:10:43
 
weissbier22 schrieb am 12.06.2022 um 12:08:37:
In der Zwischenzeit wird der Mitantragsteller einbürgerungsfähig nach §8 StAG, da er/sie nun die 6 Jahre Mindestaufenthaltsdauer erfüllt (beweist C1 Deutsch als besondere Integrationsleistung.)

In diesem Beispiel wäre das aber dann eine Anspruchseinbürgerung unter Verkürzung der Frist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG. Die Einbürgerungsbehörde könnte das Verfahren dann einfach so ohne wesentliche Verzögerungen umstellen und bescheiden.

Selbst bei einer Umstellung nach § 8 StAG im Einzelfall dürfte das Verfahren nicht neu aufgerollt werden, ist aber wie z.B. in Bayern eine andere Behörde für die Entscheidung zuständig, könnte dies mit Verzögerungen einhergehen.
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weissbier22
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Antwort #4 - 12.06.2022 um 23:07:26
 
Oh ja, natürlich! Ich hatte den Eindruck, dass eine Verkürzung auf 6 Jahre Aufenthaltszeit nur bei einem Antrag nach §8 StAG möglich wäre - was anscheinend nicht der Fall ist. Das ist wunderbar zu wissen; danke vielmals @Bayraqiano! Smiley
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