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Arbeitsplatzwechsel während der Beantragung einer NE. (Gelesen: 1.239 mal)
weissbier22
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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01.06.2022 um 20:54:50
 
Hallo zusammen,

ich würde mich über Hilfe in einer bestimmten Situation freuen. Die Sachlage ist folgendes:

Person A arbeitet seit Oktober 2020 mit einer Blauen Karte EU und möchte im Juli 2022 eine Niederlassungserlaubnis beantragen (21 Monate mit C1 Deutsch und Blauer Karte). Er erhält jedoch inzwischen ein besseres Jobangebot mit einem Starttermin im September.

Er würde das Angebot natürlich gerne annehmen, ist sich aber nicht sicher, wie er mit der Visumsfrage umgehen soll. Es besteht die Befürchtung, dass er, wenn er sich Anfang Juli eine Niederlassungserlaubnis beantragt und das Visum bis September nicht fertiggestellt ist bzw. von der ABH noch nicht bearbeitet wird, die Arbeit bei dem neuen Arbeitgeber nicht aufnehmen kann, da er keine Genehmigung der ABH hat, und außerdem hätte er seinen alten Vertrag bereits gekündigt. Die Erlaubnis der ABH wäre nicht erforderlich, wenn er eine Niederlassungserlaubnis hätte, und er wäre berechtigt sie im Juli beantragen.

Was würdet ihr vorschlagen, um in einer solchen Situation vorzugehen? Danke im Voraus!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 01.06.2022 um 22:03:46
 
Parallel die Erlaubnis für die neue Stelle bei der ABH beantragen und die neue Stelle antreten sobald die Erlaubnis da ist. Das sollte bei einer besseren Stelle, die ebenfalls die Voraussetzungen der Blauen Karte erfüllt, kein Problem darstellen.
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weissbier22
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 01.06.2022 um 22:18:28
 
Moin Bayraqiano, danke vielmals für die Empfehlung! Er sollte also eine Niederlassungserlaubnis beantragen und gleichzeitig um die Erlaubnis bitten, den Arbeitsplatz zu wechseln?

Würde die ABH in diesem Fall nicht verlangen, dass der Arbeitsplatz gewechselt wird (heißt: neue Blaue Karte/AT) bzw. dass die Probezeit vorbei ist, bevor sie eine Niederlassungserlaubnis ausstellt?

Oder hat die Person unabhängig vom Arbeitsplatzwechsel und der Probezeit Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis, da er die Voraussetzungen erfühlt? (Angenommen, es handelt sich um eine besser bezahlte Stelle, die auch die Voraussetzungen für die Blaue Karte erfüllt).
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 01.06.2022 um 22:32:36
 
Es wird keine neue Blaue Karte erteilt, nur das bestehende Zusatzblatt mit der Angabe des Arbeitgebers geändert. Im Übrigen entfällt die Bindung an den Arbeitgeber ohnehin dann ab Oktober 2022 (zwei Jahre ab Erteilung der Blauen Karte).

Die Voraussetzungen stehen in § 18c Abs. 2 AufenthG, der Arbeitgeberwechsel bei bestehender Blauen Karte ändert nichts am Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis.

Wird die ABH die Probzeit trotzdem abwarten? Wahrscheinlich ja.

Wobei man bei der Effizenz, bei der so mancher Antrag bearbeitet wird, ohnehin die Probzeit länger hinter sich gebracht haben als einem lieb ist.
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weissbier22
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 01.06.2022 um 22:55:21
 
Das ist ja wunderbar und entspricht in etwa meinen Erwartungen. Nochmals vielen lieben Dank für die Hilfe und Informationen! schönen Abend noch Smiley
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