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Bearbeitungsdauer für Verpflichtungserklärung (Gelesen: 4.042 mal)
Schaa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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30.05.2022 um 22:03:42
 
Ich bin indischer Staatsbürger, arbeite im Engineering-Bereich und besitze eine Niederlassungserlaubnis. Ich lebe in einer kleinen Stadt in BW.

Meine Eltern wollen mich zum ersten Mal im August besuchen und dafür habe ich vor etwa 2 Wochen eine Verpflichtungserklärung beantragt. In der Ausländerbehörde (AB) meiner Stadt ist das Verfahren wie folgt:
1. Eine Online-Bewerbung abschicken. Dann bekommt man einen Termin und am Tag des Termins kann man die VE direkt mitnehmen.

Ich habe bisher keinen Termin erhalten. Ich habe in der Vergangenheit keine guten Erfahrungen mit meinem Sachbearbeiter gemacht. Es dauerte 9 Monate und eine Beschwerde beim Leiter der ABH, bis ich meine Niederlassungserlaubnis bekam.

Ein Bekannter hat auch bei der gleichen Person einen Antrag auf VE im März gestellt. Er wurde aufgefordert, ein Sperrkonto für seine Eltern einzurichten und ihre gesamte Unterkunft zu buchen, um die VE zu erhalten. Er tat, was sie verlangten, aber seitdem hat der Sachbearbeiter aufgehört, auf die E-Mails zu antworten. Es ist etwa ein Monat vergangen, ohne dass eine Antwort kam. Wir haben die gleiche Person als Sachbearbeiter.

Ich habe Angst, dass mir das auch passieren könnte und wir die Reise verschieben müssten, was für mich und meine Eltern einen Verlust von etwa 3-4 Tausend Euro bedeuten würde (Flüge + Ferienwohnung) und natürlich die Enttäuschung, dass der Plan nicht funktioniert.

Ich sehe, dass man im Landkreis neben uns (ein ländlicher Kreis) einfach zur ABH gehen und die VE bekommen kann. Oder in Stuttgart/Karlsruhe soll die Bearbeitungszeit auch nur ca. 2 Wochen betragen.

Meine Fragen sind:
1. Gibt es irgendetwas, was ich rechtlich tun kann, um das Verfahren zu beschleunigen?
2. Gibt es eine Verpflichtung für eine ABH, die VE in einer bestimmten Zeitspanne zu bearbeiten?

Und allgemeine Frage: was soll ich noch tun? Ich fühle mich bisschen hilflos.
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Aras
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Antwort #1 - 31.05.2022 um 06:24:03
 
Termine sind verwaltungsrechtlich irrelevant.

Auch dein Argument dass ein 4000€ teurer Schaden droht ist irrelevant. Man soll erst buchen, wenn man das Visum hat und nicht vorher.

Die Forderung nach gebuchter Unterkunft ist imho nicht erlaubt. Die VE dreht sich ums finanzielle und nicht um die Reisemodalitäten.

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Antwort #2 - 31.05.2022 um 10:17:05
 
Schaa schrieb am 30.05.2022 um 22:03:42:
Und allgemeine Frage: was soll ich noch tun? Ich fühle mich bisschen hilflos.



Erstmal möchte ich sagen, dass es mir leid tut. Ich kenne diese Hilflosigkeit, dass man sich dem good-will eines Sachbearbeiters ausgeliefert fühlt, wo man mit anderen ganz anders kommunizieren kann, und ich bin deutsche Staatsbürgerin (habe vor 10 Jahren einen Nicht-EU-Ausländer geheiratet, der mittlerweile eingebürgert ist.)

Oberstes Gebot würde ich sagen: Geduld und Diplomatie. Gibt es dort nur diesen einen Sachbearbeiter? Bei uns werden die Verpflichtungserklärungen m.E. nicht unbedingt von dem sonst
für den Nachnamen zuständigen bearbeitet. Es ging aber auch sehr schnell dieses mal (wenige Tage), wir wohnen in einer Kleinstadt.  Wie lange ist der Online-Antrag her?

Was mir noch einfällt, wenn sich nichts tut:

- jemand anderen anrufen lassen zum Nachfragen, der rhetorisch gewandt ist und evtl. eine allgemeine Autorität ausstrahlt (Arbeitgeber?)
- einen höflichen, persönlich adressierten Brief mit den Hintergründen der Einladung und des Zeitdruckes zu schreiben
-vielleicht gibt es noch einen Verwandten, der in Frage käme, die VE für deine Eltern zu machen (anderer Wohnort)?
- falls möglich deinen Eltern Geld zukommen lassen, dass sie die finanziellen Mittel der Reise bei Visums-Antrag über ihr Konto nachweisen können. Soweit ich weiß, entfällt dann die VE, aber ich kenne die genauen Voraussetzungen nicht


EDIT: @Aras: Wir mussten bei der VE angeben, wie viel Wohnraum uns zur Verfügung steht. Wenn das nicht für 2 Besucher ausreicht - wie würde man dies dann angeben außer mit Reservierung einer Ferienwohnung? Oder müssten dann "nur" die finanziellen Mittel ausreichend sein, um das zu bestreiten?


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Antwort #3 - 31.05.2022 um 11:16:10
 
Madita schrieb am 31.05.2022 um 10:17:05:
- falls möglich deinen Eltern Geld zukommen lassen, dass sie die finanziellen Mittel der Reise bei Visums-Antrag über ihr Konto nachweisen können. Soweit ich weiß, entfällt dann die VE, aber ich kenne die genauen Voraussetzungen nicht

Einmalzahlungen auf ein Konto sind als Finanzierungsnachweis nicht sonderlich geeignet. Schon gar nicht, wenn die Einzahlung erst kurz vor dem Visumantrag erfolgte.

Das Muster "Geld leihen - Aufs Konto - Kontoauszug erstellen - Geld zurückzahlen - Visumantrag" ist nur zu bekannt. Darüber muss kaum nachgedacht werden.

Anders kann es nur dann aussehen, wenn mit Kontoauszügen tatsächlich eigene Bonität des Visumantragstellers belegt werden kann. Nicht etwa des Einladers.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #4 - 31.05.2022 um 11:29:58
 
Petersburger schrieb am 31.05.2022 um 11:16:10:
Einmalzahlungen auf ein Konto sind als Finanzierungsnachweis nicht sonderlich geeignet. Schon gar nicht, wenn die Einzahlung erst kurz vor dem Visumantrag erfolgte.

Das Muster "Geld leihen - Aufs Konto - Kontoauszug erstellen - Geld zurückzahlen - Visumantrag" ist nur zu bekannt. Darüber muss kaum nachgedacht werden.

Anders kann es nur dann aussehen, wenn mit Kontoauszügen tatsächlich eigene Bonität des Visumantragstellers belegt werden kann. Nicht etwa des Einladers.


Ja, das klingt logisch. War eine blöde Idee. 
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Aras
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Antwort #5 - 31.05.2022 um 16:16:38
 
§ 68 I 1 AufenthG

Zitat:
Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.


Es geht also das etwaige bürgen für potentielle Kosten, die sonst dem Staat anfallen würden.

https://www.nuernberg.de/imperia/md/auslaenderbehoerde/dokumente/verpflichtungse...

Zitat:
Die Anforderungen an den Wohnraum sind aber im Verhältnis zur vorgesehenen Aufenthaltsdauer zu prüfen. Bei Kurz- und Besuchsaufenthalten ist eine Abklärung der Wohnraumverhältnisse des Verpflichtungserklärenden grundsätzlich nicht erforderlich.


Zumal es sich auf die Wohnraumverhältnisse des Verpflichtungserklärenden(!) bezieht. Es soll halt nicht so sein, dass du mit deiner Frau und 10 Kindern in einer 20 m² Wohnung lebst und darum soviel Geld hast um die Verpflichtungserkärung abgeben zu können. Dann sollst du erstmal ne ausreichend große Wohnung für deine Familie haben bevor du für den Lebensunterhalt eines anderen bürgen willst.

Und wenn du jemanden in Deutschland besuchst, dann kann es ja passieren, dass für 1-2 Wochen die wenig Wohnraum haben. Aber das ist halt ne Ausnahmesituation. Bei einem geplanten Daueraufenthalt, würde aber der Wohnraum relevant werden, weil dann wollen die ja dort mittel- und langfristig leben.

Außerdem sagen die meisten Konsulate, dass man eben nicht Hotels und Flüge buchen soll bevor man nicht das Visum hat. Sonst hat man nur Kosten aber kann diese Dienstleistungen garnicht nutzen. Also wenn eine Ausländerbehörde nach bezahlten Hotelbuchungen fragt, dann stellt sich mir die Frage, ob diese die lokale Hotelindustrie stützen wollen.
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Antwort #6 - 31.05.2022 um 19:08:29
 
Aras schrieb am 31.05.2022 um 16:16:38:
Zumal es sich auf die Wohnraumverhältnisse des Verpflichtungserklärenden(!) bezieht. Es soll halt nicht so sein, dass du mit deiner Frau und 10 Kindern in einer 20 m² Wohnung lebst und darum soviel Geld hast um die Verpflichtungserkärung abgeben zu können.


Verstehe...

Zitat:
Außerdem sagen die meisten Konsulate, dass man eben nicht Hotels und Flüge buchen soll bevor man nicht das Visum hat.


Das mit den Flugbuchungen war mir bekannt. Dennoch trifft man auch online  immer wieder auf Infolisten, wo Flugtickets aufgeführt sind als -angebliche- Bedingung zur Beantragung eines Schengenvisums.  Das führt gerne zur Verwirrung.
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Schaa
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Antwort #7 - 01.06.2022 um 22:07:52
 
Aras schrieb am 31.05.2022 um 06:24:03:
Man soll erst buchen, wenn man das Visum hat und nicht vorher.


Für mich wäre das auch die richtige Reihenfolge, aber das deutsche Konsulat in Mumbai verlangt die Flugtickets und die Unterkunft bei der Beantragung des Visums.

https://india.diplo.de/blob/1867852/eeb07171d13da2d4e0dfaf6b48694368/visit-data.
pdf

Ich hatte erwartet dass die Verpflichtungserklärung nur eine Formalität ist wenn man die Voraussetzungen erfüllt und man sie schnell nach dem Antrag bekommt (innerhalb ein paar Wochen). Im online Formular von ABH musste ich auch die Daten von Anreise und Rückreise angeben.

Madita schrieb am 31.05.2022 um 10:17:05:
Bei uns werden die Verpflichtungserklärungen m.E. nicht unbedingt von dem sonst
für den Nachnamen zuständigen bearbeitet.



Ich hatte den Service Desk angerufen und es ist die gleiche Person.

Ich würde sie morgen (1 Mal pro Woche Sprechstunden) anrufen und höflich bitten mir einen Termin zu geben. Vielen Dank für die Ideen. Ich versuche irgendeinen anderen weg zu finden.
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Antwort #8 - 01.06.2022 um 22:48:24
 
Schaa schrieb am 01.06.2022 um 22:07:52:
Ich versuche irgendeinen anderen weg zu finden.


Welcher sollte es denn sein ?

Gruß

Uwe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 02.06.2022 um 11:58:02
 
Hallo zusammen,

Ich habe heute die Sachbearbeiterin angerufen. Sie hat gesagt dass sie meine Verpflichtungserklärung nicht arbeiten kann weil gerade die ukrainische Flüchtlinge priorität haben weil sie können nicht auf der Straße wohnen.

Ich habe sie gefragt, ob sie mir ein vorläufiges Datum nennen kann, wann sie meinen Antrag bearbeiten kann. Sie sagte, sie könne mir nichts sagen.

Was kann ich noch tun?

Hallo Uwe,
ich kann die Eltern meiner Freundin fragen ob sie die Verpflichtungserklärung für meine Eltern beantragen können. Aber sie wohnen in einem anderen Landkreis und müssen 50km hin und Rückweg fahren. Aber ich würde sie wirklich gerne nicht belästigen. Plus ich weiß nicht wie gut den Visumantrag aussieht wenn sie von Fremden (sie treffen sich erstes Mal im Sommer wenn alles klappt) gesponsert werden.

Vielen Dank alle für Ihre Zeit.
Shan
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uwe1122
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Antwort #10 - 02.06.2022 um 14:17:41
 
Schaa schrieb am 02.06.2022 um 11:58:02:
ich weiß nicht wie gut den Visumantrag aussieht


Das darf nicht zum Nachteil des Antragsstellers ausgelegt werden.

Es spielt keine Rolle wer sich verpflichtet,Hauptsache es ist jemand greifbar,falls durch den Aufenthalt hier Kosten entstehen sollten, für die die Allgemeinheit sonst aufkommen müsste.

Gruß

Uwe

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Antwort #11 - 02.06.2022 um 18:05:57
 
Schaa schrieb am 01.06.2022 um 22:07:52:
Für mich wäre das auch die richtige Reihenfolge, aber das deutsche Konsulat in Mumbai verlangt die Flugtickets und die Unterkunft bei der Beantragung des Visums.

https://india.diplo.de/blob/1867852/eeb07171d13da2d4e0dfaf6b48694368/visit-data.
pdf

Das ist keine Forderung "Ohne geht es nicht", sondern es ist nicht mehr und nicht weniger als eine Checkliste.

Schaa schrieb am 02.06.2022 um 11:58:02:
Plus ich weiß nicht wie gut den Visumantrag aussieht ...

Schlecht.
Aber nur dann, wenn außer der VE nichts Sinnvolles im Antrag zu finden ist, das wie eine Begründung aussieht.
Schema "Antrag+VE+Krankenversicherung+Passkopie muss reichen."  hä? Lippen versiegelt

Es ist oft und oft zu sehen, dass Eltern ihre erwachsenen Kinder oder umgekehrt in Deutschland besuchen wollen und der Einlader hat nicht ausreichend Bonität für eine VE.

Da ist es kein Teufelswerk, eine handschriftliche Einladung des Verwandten als Beleg für den Reisezweck und die VE eines Dritten vorzulegen. Je nach Geschmack auch mit einer Erklärung, warum man selbst derzeit keine VE abgeben kann.
Wo soll dann noch Negatives übrigbleiben?
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Antwort #12 - 02.06.2022 um 23:06:09
 
Petersburger schrieb am 02.06.2022 um 18:05:57:
eine handschriftliche Einladung des Verwandten als Beleg für den Reisezweck


Ich rate das auch immer jedem, noch einen persönlichen Brief bei zu legen, der ein wenig über die Hintergründe der Einladung erklärt. Keinen Roman, einfach ein freundlicher Text mit Bitte um Gewährung des Visums. Wirkt gleich seriöser, finde ich. Auf jeden Fall haben wir damit nur gute Erfahrungen. Wenn jemand anders die VE ausstellt, dann vielleicht einen Brief von ihm und seiner Motivation.
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Schaa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 04.06.2022 um 23:17:06
 
Die Eltern meiner Freundin werden nächste Woche einen Antrag bei ihrem Landratsamt einreichen. Mein Antrag, den ich in meiner Stadt gemacht habe, habe ich noch nicht zurückgenommen.

Kann es zu einem Problem führen, wenn der Antrag an beiden Orten bearbeitet wird?
Sobald wir die erste VE in der Hand haben, werden wir natürlich den anderen Antrag zurückziehen.
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Antwort #14 - 04.06.2022 um 23:28:59
 
Schaa schrieb am 04.06.2022 um 23:17:06:
Kann es zu einem Problem führen, wenn der Antrag an beiden Orten bearbeitet wird?

Nein, denn es geht um verschiedene Verpflichtungsgeber und damit um unterschiedliche VE.
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