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§ 9b 1.1.b - "insgesamt zehn Monate nicht überschreiten"?? (Gelesen: 1.995 mal)
EternalAlien
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag § 9b 1.1.b - "insgesamt zehn Monate nicht überschreiten"??
30.05.2022 um 15:33:23
 
Sehr geehrte Damen und Herren. Bitte entschuldigen Sie zunächst mein Deutsch, ich benutze google translate.

Ich habe eine rechtliche Frage über das Einwanderungsgesetz für die EU Daueraufenthalt. Ich bin sogar zu einem Anwalt gegangen und habe 150€ bezahlt und trotzdem keine definitive Antwort darauf bekommen.

Ich habe einen ständigen Wohnsitz in Deutschland (Arbeit ist erlaubt, Post-EU Blue Card).

Ich weiß, dass die Voraussetzung für einen EU-Aufenthalt darin besteht, 5 Jahre lang in Deutschland ansässig gewesen zu sein. Ich möchte jedoch genau verstehen, welche Zeiträume dabei tatsächlich angerechnet werden. Wenn jemand einige Zeit im Ausland verbringt, zählt das trotzdem?

Das Gesetz, das sich damit befasst, ist "Gesetz über den Aufenthalt" § 9a, § 9b "Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU". Das meiste verstehe ich, aber besonders stört mich der Satz § 9b 1.b. (... "genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten")
Ich verstehe diese "10 Monate"-Regel einfach nicht. Meines Erachtens bedeutet das Gesetz, dass alles, was über 10 Monate im Ausland während dieser 5 Jahre hinausgeht, nicht gezählt wird. Wenn ich zum Beispiel in den letzten 5 Jahren 3 Monate pro Jahr im Ausland war, habe ich bereits 15 Monate im Ausland verbracht, also kann ich keinen Antrag stellen. Ich muss 5 weitere Monate in Deutschland warten, um einen Antrag stellen zu können. Jede Auslandsreise, die ich von jetzt an unternehme, wird nicht auf eine mögliche Anrechnung auf den EU-Aufenthalt angerechnet.

1. Weiß jemand, ob das wahr ist? Oder weiß jemand, wie man dieses Gesetz richtig auslegt?

2. Ich bin mir auch nicht sicher über die spätere Erwähnung von "insgesamt 18 Monate nicht überschreiten". Hat der Absatz am Ende des Gesetzes etwas mit einem Daueraufenthalt zu tun oder gilt die 18-Monats-Regel nur für Inhaber einer Blauen Karte?

Ich bin für jede Meinung sehr dankbar! So kann ich meine Zukunft richtig planen.


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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 31.05.2022 um 09:57:04
 
Wenn du eine Blaue Karte hast, dann gilt § 9b Abs. 2 Satz 2 AufenthG - unabhängig von der Weiterwanderung (Art. 16 Abs. 3 RL 2009/50/EG) - als speziellere Regelung. Das heißt, Aufenthalte außerhalb der EU werden auf die fünfjährige Frist angerechnet, wenn sie (a) 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten und (b) insgesamt nicht mehr als 18 Monate innerhalb von fünf Jahren nicht überschreiten.

M.E. muss für diese Priviligierung aber durchgehend eine Blaue Karte vorgelegen haben.
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EternalAlien
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 02.06.2022 um 22:48:19
 
Lieber Bayraqiano,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich denke, dass ich einen Fehler gemacht habe, indem ich nicht alle Einzelheiten meines Falles angegeben habe: Ich war 33 Monate lang Inhaber einer deutschen Blue Card und habe dann eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland erhalten.
Ich sehe, dass Sie sich auf § 9b Abs. 2 Satz 2 verweisen, aber ich glaube, dieser Teil bezieht sich auf eine Blaue Karte eines anderen Mitgliedstaates, die ich nicht hatte, oder? Ist das, was Sie sagen, also auch für die deutsche Blaue Karte relevant?
Ich weiß tatsächlich nicht, ob ich die blaue Karte noch habe - ich glaube, man hat mir gesagt, dass die blaue Karte ungültig wird, sobald ich die Daueraufenthaltsgenehmigung erhalten habe. Sollte ich eine Verlängerung der Blauen Karte beantragen? Meinen Sie, das würde mir einen Vorteil verschaffen? Darf ich Ihren Worten entnehmen, dass eine Blue Card mir mehr Freiheit gewährt als die deutsche Daueraufenthaltsgenehmigung?

Lassen Sie es mich wissen, wenn Sie das Problem weiter erklären können! Ich möchte wirklich wissen, ob ich meine Familie außerhalb von Deutschland besuchen kann, ohne meinen Antrag auf EU-Aufenthalt zu verzögern.

Original Englisch unten :
Original english below :

Dear Bayraqiano,

Thank you very much for the reply. I think that I made a mistake of not including all the detailed of my case: I was a german blue card holder for 33 months, and then received a permanent german residency.
I see that you referred to § 9b Abs. 2 Satz 2, but I think this part talks about a blue card of another member state, which I did not have, no? So is what you say also relevant for the german blue card?
I actually do not know if I still have the blue card - I think that they told me that once I got the permanent residency, the blue card is cancelled. Should I go and ask for my blue card to be renewed? You think that would give me a benefit? Should I understand from your words that a blue card actually allows me more freedom then the german permanent residency?

Let me know if you can explain the issue further! I really want to know if I can go out of germany to visit my family without delaying my EU residency application.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.06.2022 um 23:17:10
 
The provisions of the EU Directive were not properly incorporated into national law. So while § 9b Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist incomplete, it applies to all holders of Blue Cards nonetheless. This is stated clearly in Article 16 (3) of Directive 2009/50/EC:

For the purpose of calculating the period of legal and continuous residence in the Community and by way of derogation from the first subparagraph of Article 4(3) of Directive 2003/109/EC, periods of absence from the territory of the Community shall not interrupt the period referred to in paragraph 2(a) of this Article if they are shorter than 12 consecutive months and do not exceed in total 18 months within the period referred to in paragraph 2(a) of this Article. This paragraph shall apply also in cases where the EU Blue Card holder has not made use of the possibility provided for in Article 18.

Your Blue Card did not lapse after you were granted a Niederlassungserlaubnis, and you can still apply for renewal of your Blue Card if you still satisfy all conditions.

However, the Blue Card expires after four years. For § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG to apply in your case, you need to be a holder of Blue Card throughout the relevant period you spent outside the EU.
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EternalAlien
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 08.06.2022 um 00:14:23
 
Lieber Bayraqiano,

Ich danke Ihnen sehr! Sie haben mir viel Zuversicht gegeben, die richtigen Bedingungen zu kennen. Die blaue Karte läuft in der Tat in 2 Wochen ab, wie auf ihr geschrieben steht. Ich werde die Zeit, in der ich einen festen Arbeitgeber habe, nutzen, um so schnell wie möglich eine Verlängerung zu beantragen (aber natürlich sagt die Website hier in Berlin, dass es keine freien Termine gibt).
Ihre Hilfe ist so viel besser als die des Anwalts, den ich aufgesucht habe, der im Grunde genommen keine klare Antwort auf diese Frage hatte. Ich bin Ihnen sehr dankbar für Ihre Antwort und Ihre Zeit und auch für diese Website, die eine Plattform bietet, um diese Informationen zu teilen!

Original Englisch unten :
Original english below :

Dear Bayraqiano,

Thank you very much! You brought me a lot of confidence in knowing right conditions. The blue card is indeed expiring in 2 week, as written on it. I will use this time that I have a solid employer to apply for an extension as soon as possible (But of course here in Berlin the website says there are no available appointments).
Your help is so much better than the lawyer I visited which basically had no clear answer on this. I highly appreciate your response and time and also this website for giving the platform to share this information!

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 18.06.2022 um 15:47:51
 
Ich habe tatsächlich ein seltsames Update zu meinem Problem. Ich habe mich per E-Mail an das Landesamt für Einwanderung (LEA) am Friedrich-Krause-Ufer gewandt. Ich schrieb, dass ich meine Blue-Card verlängern möchte und sie schrieben zurück, dass sie verwirrt seien, da ich jetzt einen festen Wohnsitz habe. Ich erklärte meine Motivation und sie sagten, dass ich nicht sowohl einen dauerhaften als auch einen befristeten Aufenthaltsstatus (Blue-Card) haben kann. Bayraqiano, hast du eine Meinung dazu?
Hier die Korrespondenz:

LEA : "ich verstehe Ihre E-Mail nicht. Sie haben seit dem xx.xx.2021 eine Niederlassungserlaubnis (also einen unbefristeten Aufenthalt) und keine Blaue Karte EU mehr."

LEA : "es ist nicht möglich zeitgleich einen unbefristeten und einen befristeten Aufenthalt zu haben. Daher kommt eine Verlängerung der Blauen Karte EU nicht in Betracht. Im Zweifel liegt die Zuständigkeit für die Blaue Karte EU auch bei B2(B1B2@lea.berlin.de). Die werden Ihnen aber das Gleiche sagen."

Irgendwelche anderen Meinungen?

Original Englisch unten :
Original english below :

I actually have a strange update about my issue. I reached out to Landesamt für Einwanderung (LEA) at Friedrich-Krause-Ufer via email. I wrote that I want to extend my Blue-card and they wrote back that they are confused since I now have a permanent residence. I explained my motivation, and they said that I can not have both permanent and non-permanent residence status (blue-card). Bayraqiano, do you have any opinion about this?
Here is the correspondence :

LEA : "ich verstehe Ihre E-Mail nicht. Sie haben seit dem xx.xx.2021 eine Niederlassungserlaubnis (also einen unbefristeten Aufenthalt) und keine Blaue Karte EU mehr."

LEA : "es ist nicht möglich zeitgleich einen unbefristeten und einen befristeten Aufenthalt zu haben. Daher kommt eine Verlängerung der Blauen Karte EU nicht in Betracht. Im Zweifel liegt die Zuständigkeit für die Blaue Karte EU auch bei B2(B1B2@lea.berlin.de). Die werden Ihnen aber das Gleiche sagen."

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 18.06.2022 um 16:44:04
 
The information given by the LEA is not accurate. It is possible to have a permanent residence (Niederlassungselaubnis) and a Blue Card since both derive from different sources of law. National law on the one hand with regards to the Niederlassungserlaubnis and EU law with regards to the Blue Card. A Blue card only lapses if the conidtions set in Article 9 of Directive 2009/50/EC are met or if the foreigner is granted an EU long-term residence permit (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU). Neither is the case when a Niederlassungserlaubnis is issued.

Furthermore a Blue Card cannot be refused only because of the reasons mentioned by the LEA. The Blue Card still comes with certain privileges not granted by the Niederlassungserlaubnis, such as the EU wide mobility and longer periods to re-enter Germany without losing the Blue Card as set in par. 51 (10) of the Residence Act.

You should still apply for renewal. If the LEA refuses your application, you can seek legal advice and refer the case to the Berlin Administrative Court.
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« Zuletzt geändert: 18.06.2022 um 16:58:58 von N/V »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 09.08.2022 um 12:30:14
 
Lieber Bayraqiano

vielen Dank für die vielen guten Informationen. Ich möchte das Forum über meinen Fall informieren:
B2@lea.berlin.de hat 2 Monate lang nicht auf meine E-Mails geantwortet. Also habe ich einfach alle Formulare und erforderlichen Dokumente ausgefüllt und sie trotzdem abgeschickt. Ich habe auch den "Business Service" meines Arbeitsplatzes für die Bewerbung genutzt.
Vor einer Woche habe ich schließlich eine E-Mail von B1B2 zurückbekommen. Sie verweigern mir auch die Möglichkeit, diese beiden Genehmigungen parallel zu erhalten. Hier ist ihre Antwort:

"
Sie sind bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis für ehemalige Blaue Karte EU-Inhaber. Die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels kommt daher nicht in Betracht und würde Ihnen ohnehin keine rechtlichen Vorteile eröffnen.
"


Jetzt habe ich also nicht mehr viele Möglichkeiten. Ich werde ihnen heute schreiben, dass ich eine andere Stellungnahme erhalten habe, und sie bitten, ihren Standpunkt zu überdenken. Wenn nicht, werde ich vielleicht um eine Empfehlung für einen Anwalt bitten, da ich eine Rechtsschutzversicherung habe, damit ich mich ein wenig wehren kann.

Original Englisch unten :
Original english below :

Dear Bayraqiano

Thank you for all the good information. I want to update the forum on my case:
B2@lea.berlin.de didn't reply for my emails for 2 months. So I just filled all the forms and needed documents and sent them anyway. I also used my workplace "business service" to apply.
I eventually received an email back from B1B2 a week ago. They also deny me the possibility to get these 2 permits in parallel. Here is their reply :

"
Sie sind bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis für ehemalige Blaue Karte EU-Inhaber. Die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels kommt daher nicht in Betracht und würde Ihnen ohnehin keine rechtlichen Vorteile eröffnen.
"
(English translation :
You already have a settlement permit for former EU Blue Card holders. The granting of a temporary residence permit is therefore out of the question and would not open up any legal advantages for you anyway.
)

So now I don't have many more options left. I will write to them today that I received a different opinion and I request them to reconsider their position. If not, I might ask for a lawyer recommendation, since I do have a legal insurance, so I can give them a small fight back.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 09.08.2022 um 12:48:05
 
Ich beantworte diesen Teil mal auf Deutsch, du kannst das auch so an die ABH weiterleiten:
EternalAlien schrieb am 09.08.2022 um 12:30:14:
Sie sind bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis für ehemalige Blaue Karte EU-Inhaber. Die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels kommt daher nicht in Betracht und würde Ihnen ohnehin keine rechtlichen Vorteile eröffnen.


Das ist in mehrfacher Sicht unzutreffend:
(a) Es geht nicht um eine Erteilung, sondern um einer Verlängerung einer Blauen Karte. Die ursprünglich erteilte Blaue Karte hat sich durch Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht nach § 43 Abs. 2 Var. 5 VwVfG erledigt.
(b) Die Verlängerung ist nach Art. 9 Abs. 1 RL 2009/50/EG nur unter den dort genannten Voraussetzungen nicht zulässig. Nicht umfasst ist die Erteilung eines rein nach nationalem Recht geltenden Aufenthaltistitels wie die Niederlassungserlaubis. Der Anspruch auf Verlängerung bleibt bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen bestehen und ist nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen. Die gilt nur für Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, der hier gerade nicht vorliegt.
(c) Es ist auch unzutreffend, dass die Blaue Karte gegenüber der Niederlassungerlaubnis keine rechtlichen Vorteile bietet: Zunächst einmal hat man dadurch den Vorteil einer EU-weiten Mobilität (Art. 18 RL), ferner gelten die Voraussetzungen des § 9b Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m Art. 16 Abs. 3 RL für alle Inhaber der Blauen Karte. Im Übrigen gilt die verlängerte Frist von 12 Monaten gem. § 51 Abs. 10 Satz 1 AufenthG für die Inhaber einer Blauen Karte, nicht aber für die Inhaber einer Niederlassungserlaubnis.

Es besteht daher weiterhin ein Anspruch auf Verlängerung der Blauen Karte, die Befristung der Blauen Karte spielt insoweit keine Rolle, da dieser Aufenthaltstitel auf Unionsrecht basiert und nicht wie eine Aufenthaltserlaubnis behandelt werden kann. Sollte die ABH weiterhin an ihrer Auffassung festhalten, muss sie einen rechtmittelfähigen schriftlichen Bescheid erstellen.

EternalAlien schrieb am 09.08.2022 um 12:30:14:
I do have a legal insurance, 

They usually do not cover Migration law. I usually refain from giving specific reommedations with regards to lawyers. Just make sure he oder she specifies in Migration law and understands the certain issue.
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« Zuletzt geändert: 09.08.2022 um 12:59:17 von N/V »  
 
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