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Antrag Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 2.178 mal)
Themen Beschreibung: Hinhaltetaktik oder wirkliche Hinderungsgründe
blonderjames
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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28.05.2022 um 11:14:32
 
Ein Freund ist anerkannter Flüchtling (Anerkennung 2016) und hatte 2 mal 3 Jahre Aufenthaltstitel. Letztes Jahr beantragte er eine Niederlassungserlaubnis und bekam eine entsprechende Eingangsbestätigung mit Hinweis, die Bestätigung des BAMF fehle noch, er solle Nach 3  Monaten nochmals nachfragen. Auf die Nachfrage hieß es dann, die Vorschriften hätten sich geändert, man müsse jetzt auch für die Niederlassungserlaubnis einen eindeutigen Identitätsnachweis  erbringen...

Da er das zur Zeit  nicht konnte, hat er den Antrag zurückgezogen.

Sein Vater hat dann eine von der Iranischen Flüchtlingsbehörde ausgestellte  Bescheinigung erhalten und ihm eine Scankopin davon geschickt. Die hat er übersetzen lassen und das der Ausländerbehörde geschickt.

Die hat ihm, nachdem sein Aufenthaltstitel für weitere 3 Jahre erneuert worden war, gefragt, ob er einen neuen Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen wolle.

Er hat das getan, die von der Behörde noch angefragten Unterlagen nachgereicht .... und erhält nun eine Anhörung...

Es ist beabsichtigt, Ihren Antrag auf  Niederlassungserlaubnis abzulehnen.

Begründung
Nach paragraph 26 (3) Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz  uss das BAMF mitteilen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nichtvor.iegen.

Die Rücknahme/Widerrufsprüfung beim BAMF ist noch nicht abgeschlossen.
Daher kann keine  Niederlassungserlaub is erteilt werden.



Fragen:
1)
Ist es richtig, dass für die Niederlassungserlaubnis seit letztem Jahr ein zweifelsfreier Identitätsnachweis erforderlich ist? Er ist Afghane, aber in Iranheboren und aufgewachsen, hatte keine Identitätsnachweise, jetzt nur benannte Bescheinigung

2)
Ist nicht die Frist für die BAMF Prüfung auf Rücknahme/Widerruf für Entscheide aus 2016 Ende 2020 abgelaufen,  mit Benachrichtigsfrist bis Januar 2021?

3)
Was soll man nun tun? Man kann sich 14 Tage zu den Tatsachen äußern.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.05.2022 um 12:39:32
 
blonderjames schrieb am 28.05.2022 um 11:14:32:
st es richtig, dass für die Niederlassungserlaubnis seit letztem Jahr ein zweifelsfreier Identitätsnachweis erforderlich ist?

Nicht erst seit letztem Jahr, sondern seit dem 06.08.2016. Für die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG gilt seither die Regelerteilungsvoraussetzung der geklärten Identität. Die spezielle Lage anerkannter Flüchtlinge ist aber zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 (die Grundsätze dieser Entscheidung sind auf die NE übertragbar). Die Klärung der Identät scheint aber nach dem zitierten Anhörungsschreiben gar nicht das Problem zu sein.

blonderjames schrieb am 28.05.2022 um 11:14:32:
Ist nicht die Frist für die BAMF Prüfung auf Rücknahme/Widerruf für Entscheide aus 2016 Ende 2020 abgelaufen,  mit Benachrichtigsfrist bis Januar 2021?

Der Ablauf der Frist ist für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht erheblich, das BAMF muss auch nach Ablauf eine Entscheidung treffen, damit diese erteilt werden kann. Siehe: BVerwG, Urteil vom 05.06.2012 - 10 C 4.11.

blonderjames schrieb am 28.05.2022 um 11:14:32:
Was soll man nun tun? Man kann sich 14 Tage zu den Tatsachen äußern.

Ihr solltet die ABH um ein Ruhen des Verfahrens bitten und versuchen, eine Entscheidung des BAMF zu erhalten. Sollte das nicht möglich sein, bliebe der Weg über das Klageverfahren wie vom BVerwG oben beschrieben. Ohne eine Mitteilung sind der ABH die Hände gebunden.

Alternativ bestünde die Möglichkeit der Niederlassungseralaubnis nach § 26 Abs. 4 i.V.m § 9 Abs. 2 AufenthG sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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« Zuletzt geändert: 28.05.2022 um 12:53:28 von N/V »  
 
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blonderjames
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 28.05.2022 um 13:29:58
 
Das ging ja schnell.... Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Schönes Wochenende. Smiley Smiley Smiley
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blonderjames
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 02.06.2022 um 18:26:37
 
Ich muss nochmal nachhaken.

Wir haben die AB um aussetzung der Entscheidung gebeten und das BAMF um kurzfristige Entscheidung gebeten. Wenn da aber Nichts kommt, bliebe der Weg über eine Untätigkeitsbeschwerde oder sogar Untätigkeitsklage, richtig?

Hätte denn das BAMF eigentlich bis zum  Ende 2020 entscheiden müssen?
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Antwort #4 - 02.06.2022 um 18:40:49
 
blonderjames schrieb am 02.06.2022 um 18:26:37:
Wenn da aber Nichts kommt, bliebe der Weg über eine Untätigkeitsbeschwerde oder sogar Untätigkeitsklage, richtig?

Wenn nichts kommt, muss die ABH den Antrag ablehnen. Im anschließenden Klageverfahren wird dann die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des BAMF beigeladen und nochmal vom Gericht eine Aufforderung zur Entscheidung ergehen. Falls das auch nichts bringt, überprüft das Gericht dann inzident ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung vorliegen.

Eine Untätigkeitsklage macht hier keinen Sinn denn die ABH hat ja signalisiert, ablehnen zu wollen.

blonderjames schrieb am 02.06.2022 um 18:26:37:
Hätte denn das BAMF eigentlich bis zum  Ende 2020 entscheiden müssen?

Das BAMF hätte bis zum 31.12.2020 entscheiden müssen (§ 73 Abs. 7 Satz 1 Alt. 2 AsylG). Nur ist es so, dass diese Frist für bestimmte Gruppen, nämlich alle von 2015 bis 2017 anerkannten, keine subjektiven Rechte gewährt. Für diesen Personenkreis muss das BAMF explizit mitteilen, dass die Voraussetzungen für Widerruf oder Rücknahme nicht vorliegen, damit eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG erteilt werden kann. Das kann man § 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG entnehmen, dort heißt es:

das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen; ist der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Entscheidung des Bundesamtes vorausgegangen, die im Jahr 2015, 2016 oder 2017 unanfechtbar geworden ist, muss das Bundesamt mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen (...).

Hier ist die Anerkennung 2016 erfolgt, deshalb gilt die zweite Alternative. Es reicht nicht, dass das BAMF bis zum Ablauf der Frist nichts mitgeteilt hat. Das Gesetz sieht auch nicht vor, dass diese Mitteilung auf irgend eine Weise entfällt oder bei Fristablauf finigiert werden kann.
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blonderjames
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #5 - 02.06.2022 um 20:20:55
 
ja, ich meint Untätigkeitsbeschwerde / Untätigkeitsklage nicht gegen die AB, sondern gegen das BAMF.

Ein befragter Rechtsanwalt meinte, mein Bekannter solle gleich die Einbürgerung beantragen, die Voraussetzungen hierfür  seien seiner Mein7ng nach erfüllt, aber da muss doch BAMF vermutlich auch zustimmen...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 02.06.2022 um 20:27:09
 
blonderjames schrieb am 02.06.2022 um 20:20:55:
ja, ich meint Untätigkeitsbeschwerde / Untätigkeitsklage nicht gegen die AB, sondern gegen das BAMF.

Geht nicht, da die Mitteilung des BAMF mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt ist, kann sie nicht gesondert durch eine Verpflichtungsklage in Gestalt einer Untätigkeitsklage erstritten werden. Man muss gegen die ABH vorgehen.

blonderjames schrieb am 02.06.2022 um 20:20:55:
mein Bekannter solle gleich die Einbürgerung beantragen, die Voraussetzungen hierfür  seien seiner Mein7ng nach erfüllt, aber da muss doch BAMF vermutlich auch zustimmen...


Das kommt ganz darauf an, bei einer Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) kommt es nicht maßgeblich auf die Flüchtlingsanerkennung an.
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blonderjames
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Antwort #7 - 02.06.2022 um 20:36:07
 
Alles klar, nochmals vielen Dank, wir warten erst mal ab...

Schönen Abend und frohe Pfingsttage...
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