Ein Freund ist anerkannter Flüchtling (Anerkennung 2016) und hatte 2 mal 3 Jahre Aufenthaltstitel. Letztes Jahr beantragte er eine Niederlassungserlaubnis und bekam eine entsprechende Eingangsbestätigung mit Hinweis, die Bestätigung des
BAMF fehle noch, er solle Nach 3 Monaten nochmals nachfragen. Auf die Nachfrage hieß es dann, die Vorschriften hätten sich geändert, man müsse jetzt auch für die Niederlassungserlaubnis einen eindeutigen Identitätsnachweis erbringen...
Da er das zur Zeit nicht konnte, hat er den Antrag zurückgezogen.
Sein Vater hat dann eine von der Iranischen Flüchtlingsbehörde ausgestellte Bescheinigung erhalten und ihm eine Scankopin davon geschickt. Die hat er übersetzen lassen und das der Ausländerbehörde geschickt.
Die hat ihm, nachdem sein Aufenthaltstitel für weitere 3 Jahre erneuert worden war, gefragt, ob er einen neuen Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen wolle.
Er hat das getan, die von der Behörde noch angefragten Unterlagen nachgereicht .... und erhält nun eine Anhörung...
Es ist beabsichtigt, Ihren Antrag auf Niederlassungserlaubnis abzulehnen.
Begründung
Nach paragraph 26 (3) Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz uss das BAMF mitteilen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nichtvor.iegen.
Die Rücknahme/Widerrufsprüfung beim BAMF ist noch nicht abgeschlossen.
Daher kann keine Niederlassungserlaub is erteilt werden.Fragen:
1)
Ist es richtig, dass für die Niederlassungserlaubnis seit letztem Jahr ein zweifelsfreier Identitätsnachweis erforderlich ist? Er ist Afghane, aber in Iranheboren und aufgewachsen, hatte keine Identitätsnachweise, jetzt nur benannte Bescheinigung
2)
Ist nicht die Frist für die
BAMF Prüfung auf Rücknahme/Widerruf für Entscheide aus 2016 Ende 2020 abgelaufen, mit Benachrichtigsfrist bis Januar 2021?
3)
Was soll man nun tun? Man kann sich 14 Tage zu den Tatsachen äußern.