Bitte beachte in Zukunft, dass Du nicht das Wort Aufenthaltstitel oder Aufenthaltserlaubnis verwendest - eine Aufenthaltskarte ist etwas völlig anderes!
Das muss Dich nicht stören, aber wenn Du das Wort anderen gegenüber verwendest, kannst Du schon mal völlig falsche Antworten auf Deine Fragen bekommen.
lacontrabarra schrieb am 26.05.2022 um 16:34:07:Aber es klingt ziemlich seltsam, dass ein Abs 5 Aufenhaltstitel kein Geschäft haben kann, das grenzüberschreitende Transaktionen oder Aufträge durchführt.
Es ist nicht seltsam, sondern logisch:
Ein Ausländer - also eine natürliche Person, ein Mensch - kann auch in den EU-Staaten nicht einfach seinen Status im Land A vollumfänglich auch im Land B erwarten.
Will sagen, wenn Du in A uneingeschränkt erwerbstätig sein darfst, gilt das nicht automatisch in B. Weder aufgrund EU-Recht (wie in Deinem Fall, Du hast eine Aufenthaltskarte), noch aufgrund nationalem Recht, also bei Inhabern einer
AE oder sonst einer Form von Aufenthaltstitel.
Du als Mensch, als natürliche Person ohne EU-Staatsangehörigkeit hast keine unmittelbaren eigenen Rechte z.B. auf Erwerbstätigkeit aus dem EU-Recht.
Tatsächlich hast Du jedoch die Möglichkeit, wie Aras bereits schrieb, eine juristische Person nach EU-Recht zu gründen, die dann ihrerseits eigene Rechte besitzt - wie z.B. die für Dich interessante Dienstleistungsfreiheit, in deren Rahmen sie ihr eigenes Personal entsenden kann.
Also z.B. Dich.