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§5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU (Gelesen: 4.288 mal)
Themen Beschreibung: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
lacontrabarra
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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25.05.2022 um 19:07:20
 
Hallo zusammen,

Vielleicht wurde diese Frage schon einmal gestellt, aber ich konnte meinen speziellen Fall dort nicht sehen

Ich habe die deutsche Aufenthaltserlaubnis nach § 5 (Freizügigkeit), da ich Ehegatte eines EU-Bürgers bin.

Ich bin Freiberufler, also mein eigener Arbeitgeber und zahle alle meine Steuern in Deutschland. Meine Frage ist, darf ich zeitlich befristete Einsätze in anderen EU-Staaten (bis zu 183 Tage im Kalenderjahr) durchführen oder brauche ich dafür trotzdem ein Van-der-Elst-Visum.

Jemand sagte mir, da mir die Freizügigkeit zustehe, sollte dies möglich sein, solange ich nicht die Tagesgrenze überschreite, die mich dazu zwingen würde, in einem anderen EU-Staat Steuern zu zahlen.

Ist das richtig? Oder soll ich meine Arbeit nur auf Deutschland beschränken

Vielen Dank im Voraus!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.05.2022 um 11:51:23
 
Man sollte Aufenthaltsrecht und Steuerrecht nicht miteinander vermischen.

In anderen EU-Ländern liegt keine Freizügigkeit vor, diese leitest du nur in Deutschland aufgrund deines Ehegatten ab. Das heißt für die Tätigkeit in anderen Ländern ist eine wie auch immer geartete Erlaubnis notwendig, ob das Van-der-Elst-Visum hier Anwendung findet ist fraglich.

Das steuerrechtliche solltest du bei einer entsprechend kompetenten Stelle erfragen.
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« Zuletzt geändert: 26.05.2022 um 12:04:24 von N/V »  
 
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lacontrabarra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Argentinien
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Antwort #2 - 26.05.2022 um 14:24:52
 
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Das ist richtig. Meine Freizügigkeit leitet sich von meinem Ehepartner ab. Aber ich verstehe auch, dass ich ohne Begleitung in der EU reisen kann, richtig?

Die Arbeitserlaubnis gilt nicht, wenn ich als Arbeitnehmer in anderen Gebieten arbeiten muss, aber ich dachte, wenn man ein deutsches Unternehmen ist und vorübergehende Einsätze in anderen Ländern hat, ist keine besondere Erlaubnis erforderlich. Temporäre Geschäftseinsätze erfordern in der Regel keinerlei Visa, da sie von kurzer Dauer sind. Man hat die Freizügigkeit und wird als deutsches Unternehmen gearbeitet, auch wenn es sich außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes befindet.

Was ich versuche zu sagen ist, dass die vorübergehende Entsendung als Dienstreise und nicht als dauerhafte Beschäftigung in einem anderen EU-Land angesehen wird. Ich bin ein Flugzeugmechaniker und meine genaue Situation ist in einem Beispiel wie folgt:

- Lebe in Deutschland und muss 3 Tage reisen, um ein Flugzeug in Frankreich zu bergen. Es handelt sich um eine befristete Tätigkeit, nicht um eine Dauerbeschäftigung.

Was ich versuche zu sagen ist, dass die vorübergehende Entsendung als Dienstreise und nicht als dauerhafte Beschäftigung in einem anderen EU-Land angesehen wird. Ich bin ein Luftfahrtunternehmer und meine genaue Situation ist in einem Beispiel wie folgt:

- Lebe in Deutschland und muss 3 Tage reisen, um ein Flugzeug in Frankreich zu bergen. Es handelt sich um eine befristete Tätigkeit, nicht um eine Dauerbeschäftigung. Meine Rechnung würde ohne Mehrwertsteuer an den Kunden in Frankreich gehen, da es sich um eine grenzüberschreitende Transaktion handelt.

Entschuldigung, wenn ich mich wiederhole, aber ich möchte nur klarstellen, dass ich das Konzept zwischen einer Vollzeit- oder Festanstellung in einem anderen EU-Land und einer Geschäftsreise/Zeitarbeit als deutsches Unternehmen verstehe. Ich habe nur Zweifel an der Gültigkeit meiner physischen Anwesenheit in einem anderen EU-Land.
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« Zuletzt geändert: 26.05.2022 um 14:44:45 von lacontrabarra »  
 
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lacontrabarra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 26.05.2022 um 14:46:48
 
Entschuldigung, ich habe einen Absatz zweimal kopiert/eingefügt

lacontrabarra schrieb am 26.05.2022 um 14:24:52:
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Das ist richtig. Meine Freizügigkeit leitet sich von meinem Ehepartner ab. Aber ich verstehe auch, dass ich ohne Begleitung in der EU reisen kann, richtig?

Die Arbeitserlaubnis gilt nicht, wenn ich als Arbeitnehmer in anderen Gebieten arbeiten muss, aber ich dachte, wenn man ein deutsches Unternehmen ist und vorübergehende Einsätze in anderen Ländern hat, ist keine besondere Erlaubnis erforderlich. Temporäre Geschäftseinsätze erfordern in der Regel keinerlei Visa, da sie von kurzer Dauer sind. Man hat die Freizügigkeit und wird als deutsches Unternehmen gearbeitet, auch wenn es sich außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes befindet.

Was ich versuche zu sagen ist, dass die vorübergehende Entsendung als Dienstreise und nicht als dauerhafte Beschäftigung in einem anderen EU-Land angesehen wird. Ich bin ein Flugzeugmechaniker und meine genaue Situation ist in einem Beispiel wie folgt:

- Lebe in Deutschland und muss 3 Tage reisen, um ein Flugzeug in Frankreich zu bergen. Es handelt sich um eine befristete Tätigkeit, nicht um eine Dauerbeschäftigung.

Was ich versuche zu sagen ist, dass die vorübergehende Entsendung als Dienstreise und nicht als dauerhafte Beschäftigung in einem anderen EU-Land angesehen wird. Ich bin ein Luftfahrtunternehmer und meine genaue Situation ist in einem Beispiel wie folgt:

- Lebe in Deutschland und muss 3 Tage reisen, um ein Flugzeug in Frankreich zu bergen. Es handelt sich um eine befristete Tätigkeit, nicht um eine Dauerbeschäftigung. Meine Rechnung würde ohne Mehrwertsteuer an den Kunden in Frankreich gehen, da es sich um eine grenzüberschreitende Transaktion handelt.

Entschuldigung, wenn ich mich wiederhole, aber ich möchte nur klarstellen, dass ich das Konzept zwischen einer Vollzeit- oder Festanstellung in einem anderen EU-Land und einer Geschäftsreise/Zeitarbeit als deutsches Unternehmen verstehe. Ich habe nur Zweifel an der Gültigkeit meiner physischen Anwesenheit in einem anderen EU-Land.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 26.05.2022 um 14:52:12
 
lacontrabarra schrieb am 26.05.2022 um 14:24:52:
wenn man ein deutsches Unternehmen ist und vorübergehende Einsätze in anderen Ländern hat, ist keine besondere Erlaubnis erforderlich

Wenn alle Beteiligten EU-Bürger sind, da ist das sicher richtig.

Ansonsten existiert das Van-der-Elst-Visum als Ausdruck der Dienstleistungsfreiheit der deutschen (juristischen) Person. Deshalb ist die häufigste Konstellation die Entsendung von Drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern in einen anderen Staat für einen bestimmten Zeitraum. Hier liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor, bei der schon zweifelhaft ist, ob eine jurisitsche Person dahinter steckt (du selbst als natürliche Person bist als Drittstaatsangehöriger nicht priviligiert). Daher habe ich auch meine Zweifel hinsichtlich der Erteilung von Van-der-Elst-Visa im Zusammehang, wie er hier beschrieben wird. Sollte das nicht möglich sein, würde sich die Zulässigkeit nach dem entsprechenden Recht des Mitgliedstaates orientieren. Insoweit sollte man sich da informieren.
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lacontrabarra
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Antwort #5 - 26.05.2022 um 16:34:07
 
OK ich verstehe. Aber es klingt ziemlich seltsam, dass ein Abs 5 Aufenhaltstitel kein Geschäft haben kann, das grenzüberschreitende Transaktionen oder Aufträge durchführt.

Danke für all deine Erklärungen!
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Antwort #6 - 27.05.2022 um 08:30:12
 
Und warum nicht eine deutsche UG gründen, die dich als Geschäftsführer und Angestellten beschäftigt und dich entsendet?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 27.05.2022 um 09:33:04
 
Bitte beachte in Zukunft, dass Du nicht das Wort Aufenthaltstitel oder Aufenthaltserlaubnis verwendest - eine Aufenthaltskarte ist etwas völlig anderes!
Das muss Dich nicht stören, aber wenn Du das Wort anderen gegenüber verwendest, kannst Du schon mal völlig falsche Antworten auf Deine Fragen bekommen.

lacontrabarra schrieb am 26.05.2022 um 16:34:07:
Aber es klingt ziemlich seltsam, dass ein Abs 5 Aufenhaltstitel kein Geschäft haben kann, das grenzüberschreitende Transaktionen oder Aufträge durchführt.

Es ist nicht seltsam, sondern logisch:
Ein Ausländer - also eine natürliche Person, ein Mensch - kann auch in den EU-Staaten nicht einfach seinen Status im Land A vollumfänglich auch im Land B erwarten.

Will sagen, wenn Du in A uneingeschränkt erwerbstätig sein darfst, gilt das nicht automatisch in B. Weder aufgrund EU-Recht (wie in Deinem Fall, Du hast eine Aufenthaltskarte), noch aufgrund nationalem Recht, also bei Inhabern einer AE oder sonst einer Form von Aufenthaltstitel.

Du als Mensch, als natürliche Person ohne EU-Staatsangehörigkeit hast keine unmittelbaren eigenen Rechte z.B. auf Erwerbstätigkeit aus dem EU-Recht.

Tatsächlich hast Du jedoch die Möglichkeit, wie Aras bereits schrieb, eine juristische Person nach EU-Recht zu gründen, die dann ihrerseits eigene Rechte besitzt - wie z.B. die für Dich interessante Dienstleistungsfreiheit, in deren Rahmen sie ihr eigenes Personal entsenden kann.
Also z.B. Dich.




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Antwort #8 - 27.05.2022 um 12:53:27
 
Zunächst einmal vielen Dank für Ihre Geduld und Ihre umfassende Antwort.

Ich habe mich überhaupt nicht um die vorherigen Antworten gekümmert, ich habe nur versucht zu verstehen, und auch vermutet, dass ich mich nicht klar ausgedrückt habe. Bitte verstehen Sie auch meine Position, wenn ich alles wüsste, werde ich keine dummen Fragen in diesem Forum posten =)

Also, um es zusammenzufassen:

- Eine natürliche Person kann keine Arbeit außerhalb ihres Wohnortes ausüben (Mein Zweifel liegt immer noch in der Transportbranche)

- Aber ein Juristische kann. In meinem Fall wäre es also besser, eine UG zu gründen, um Dienstleistungen in der gesamten EU frei anbieten zu können.

Vielen Dank noch einmal
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Antwort #9 - 27.05.2022 um 16:58:07
 
lacontrabarra schrieb am 27.05.2022 um 12:53:27:
Eine natürliche Person kann keine Arbeit außerhalb ihres Wohnortes ausüben (Mein Zweifel liegt immer noch in der Transportbranche)

Das habe ich bewusst vom anderen Ende her formuliert.

Land B aus meiner Antwort oben hat das Recht, Drittstaatern mit legalem Wohnsitz in Land A dasselbe zu erlauben, was sie auch in Land A dürfen - muss es aber nicht.

Daher: Wenn Du in B tätig sein willst, musst Du Dich darum kümmern, ob das Recht von Land B das zulässt. Für Land C und jeden weiteren EU-Staat aufs Neue.

Alternativ organisierst Du Deine Tätigkeit so, dass sie zweifelsfrei möglich ist. Dann musst Du Dich um Einzelheiten in Land B, C usf. nicht kümmern.

Die Transportbranche mit ihrem per se oft grenzüberschreitenden Bezug hat Sonderregeln für Kraftfahrer - aber wozu über diese nachdenken, wenn Du selbst nicht am Steuer sitzt?
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Antwort #10 - 27.05.2022 um 19:20:29
 
Super, danke auch für die Klarstellung.

Ich habe die Transportbranche erwähnt, weil ich Fluggerätmechaniker bin und meist kurze Einsätze in der ganzen EU, auch als Flugmechaniker, durchführen muss

Da ich mich jetzt als Freiberufler registriere, habe ich vor einer rechtswidrigen Tätigkeit in diesem Forum um Hilfe gebeten.

Also, noch einmal, ich wurde nie von einer Antwort belästigt. Ganz im Gegenteil, sehr dankbar für all Ihre Bemühungen, die Angelegenheit aufzuklären.
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Antwort #11 - 27.05.2022 um 19:22:19
 
Aras schrieb am 27.05.2022 um 08:30:12:
Und warum nicht eine deutsche UG gründen, die dich als Geschäftsführer und Angestellten beschäftigt und dich entsendet?


Am Ende denke ich, dass ich das tun werde!
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Antwort #12 - 30.05.2022 um 19:33:36
 
Du musst allerdings auch die steuerlichen und sozialversicherungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigen.

Als Freiberufler machst du eine G+V, beziehst kein Gehalt und bist entweder privat oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, gleiches gilt für die Rentenversicherung.

Als Angestellter einer UG bist du angestellt, beziehst ein Gehalt, bezahlst nach Einkommen (Lohnsteuer) deine Krankenkasse, Pflegeversicherung und auch Rentenversicherung.

Hier ist dringend das Gespräch mit einem Steuerberater empfohlen.

Gruß

Cronenberger (auch Freiberufler, aber mit deutscher Staatsangehörigkeit)
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Antwort #13 - 30.05.2022 um 22:45:44
 
Cronenberger schrieb am 30.05.2022 um 19:33:36:
Du musst allerdings auch die steuerlichen und sozialversicherungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigen.

Als Freiberufler machst du eine G+V, beziehst kein Gehalt und bist entweder privat oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, gleiches gilt für die Rentenversicherung.

Als Angestellter einer UG bist du angestellt, beziehst ein Gehalt, bezahlst nach Einkommen (Lohnsteuer) deine Krankenkasse, Pflegeversicherung und auch Rentenversicherung.

Hier ist dringend das Gespräch mit einem Steuerberater empfohlen.

Gruß

Cronenberger (auch Freiberufler, aber mit deutscher Staatsangehörigkeit)


Danke für deine Antwort!

Steuerlich ist es viel sinnvoller, über Einzelunternehmer zu gehen. Ich hatte gerade ein Treffen mit meinem Unternehmensberater in meinem örtlichen existenzgrundzentrum. Gemeinsam haben wir bei der IHK angerufen und meine genaue Situation geschildert. Meine Situation fällt allein unter die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 bis 62 AEUV). Es ist wichtig anzumerken, dass es nur befristet und selbstständig sein kann. Es ist sehr klar, wie einige von Ihnen in Bezug auf die GmbH- und UG-Formen gesagt haben (da sie juristische Personen sind), aber es umfasst auch den Einzelunternehmer, gemäß der IHK. Auch über das Internet fand ich die gleiche Interpretation des Gesetzes. Solange Sie Ihr Geschäftsinhaber sind, scheinen Sie versichert zu sein.
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Antwort #14 - 31.05.2022 um 10:09:46
 
lacontrabarra schrieb am 30.05.2022 um 22:45:44:
gemäß der IHK. Auch über das Internet

Zwei Quellen, denen ich keinesfalls uneingeschränkt vertrauen würde.

Die IHK kann kaum mit letzter Sicherheit über Feinheiten der Umsetzung von EU-Recht in jedem einzelnen anderen Mitgliedsstaat informiert sein, schon gar nicht über Rechtsprechung oder "herrschenden Meinungen" an jedem einzelnen Ort.

Wirst Du irgendwo mit abweichenden Meinungen konfrontiert, ggf. durch Vollzugsorgane des jeweiligen Staates, hast Du den Ärger und kannst Dir Auskünfte Deiner örtlichen IHK ...  Lippen versiegelt

Und über die pauschale Qualität von Informationen im Internet müssen wir doch nicht diskutieren, oder?


Daher bleibe ich bei
Petersburger schrieb am 27.05.2022 um 16:58:07:
Daher: Wenn Du in B tätig sein willst, musst Du Dich darum kümmern, ob das Recht von Land B das zulässt. Für Land C und jeden weiteren EU-Staat aufs Neue.

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