Mich nervt es einfach einen Artikel oberflächlich zu lesen. Das ist auch das Problem mit der Auskunft der IHK. Einen Fall kennen und dann davon ausgehen, dass der Ratschlag immer passend ist.
Klar ist es schön, wenn die IHK das so blumig und passend erklärt, aber es schlicht falsch wenn man es für Drittstaatsangehörige ausweitet. Ja ein Deutscher hat als natürliche Person keine Probleme beim grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringen, siehe unten. Aber ein Drittstaatsangehöriger ist eben kein Unionsbürger. Und darum muss der halt sich eben arrangieren.
Wenn du die Sozialversicherungspflicht vermeiden willst, dann kannst du ggf. eine GbR gründen. Brauchst dazu aber eine weitere Person. Z.B. deine Frau. Im Gesellschaftsvertrag vereinbarst du dass sie eine stille Gesellschafterin ist, und du alle Entscheidungen der Gesellschaft alleine entscheiden kannst. Aber Bedenke, die GbR muss mit den Vor- und Nachnamen ihrer Gesellschafter bezeichnet werden. Also einen schönen Firmennamen kannst du im Gegensatz zu einer UG nicht bestimmen. Zudem würdet ihr beide haften.
Ich würde ja eher schauen ob man die UG so gestallten kann, dass man keiner sozialversicherungspflicht unterliegt. Also insbesondere ob man als Gesellschafter-Geschäftsführer da was regeln kann. Da wäre der Rat der IHK unproblematisch, weil das rein deutsches Recht ist.
bezüglich GbR
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http://www.iuspublicum-thomas-schmitz.uni-goettingen.de/Downloads/Schmitz_Vert-E... Zitat:Die Niederlassungsfreiheit
[...]
1) Persönlicher Schutzbereich
a) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
• bei Gründung von Zweigniederlassungen müssen diese in der Union (nicht notwendigerweise im Gründungsstaat)
ansässig sein (Art. 49 UA 1 S. 2 AEUV1
), das heißt dort den Ort ihrer Erwerbstätigkeit haben
• Exkurs: Familienangehörige von Niedergelassenen haben keine Rechte aus Art. 49 AEUV, wohl aber ein aus der
Rechtsstellung des Niedergelassenen "abgeleitetes" Aufenthaltsrecht (EuGH, Rs. C-370/90, Singh; vgl. jetzt
RL 2004/38/EG2
) sowie weitere "abgeleitete" Rechte nach VO 883/20043
; dies gilt auch für Familienangehörige
aus Drittstaaten (Nicht-Mitgliedstaaten)
• Exkurs: Staatsangehörige [und auch Unternehmen] aus einigen Drittstaaten genießen Niederlassungsfreiheit
nach besonderen völkerrechtlichen Verträgen (z.B. nach Art. 31 EWRV und dem Freizügigkeitsabkommen mit
der Schweiz von 1999); schwächere Rechte folgen aus weiteren Verträgen (z.B. dem Europäischen Niederlas-
sungsabkommen von 1955)
b) Juristische Personen ("Gesellschaften") aus den Mitgliedstaaten (Art. 54 UA 1 AEUV4
)
weiter, unionsrechtlicher Begriff der "Gesellschaft"
• Staatsangehörigkeit der Gesellschafter/Mitglieder/Kapitaleigner unerheblich
aa) Nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründete Vereinigung, die im Rechtsverkehr
unter eigenem Namen handeln kann
• auch Personengesellschaften, auch Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 54 UA 2, 1. Halbsatz AEUV)
• auch Tochtergesellschaften von Unternehmen aus Drittstaaten
bb) Erwerbszweck (Art. 54 UA 2, 2. Halbsatz AEUV)
• setzt nicht Gewinnstreben voraus (→ restriktive Interpretation der anderslautenden, auch mit dem Vertrag von
Lissabon nicht geänderten englischen Sprachfassung)
cc) Satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat
https://www.juracademy.de/europarecht/dienstleistungsfreiheit.html Zitat:Nur rechtsfähige Gesellschaften können sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen.
https://www.jura.uni-mannheim.de/media/Lehrstuehle/jura/Wirth/Recht_HWS_21/11Jur... Zitat:b) Arten
Rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB (und damit
Rechtssubjekte) sind
[...]
(2) Und rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB sind auch die
sonstigen reinen Personengesellschaften, deren Gesellschaftszweck nicht im Betrieb eines
Handelsgewerbes besteht (diese sind daher keine Kaufleute, für sie gilt also nur das BGB,
nicht aber das HGB)
[...]
(b) sowie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) §§ 705 ff. BGB – teilweise auch als
Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GdbR) oder einfach als BGB-Gesellschaft bezeichnet,
die eben kein Handelsgewerbe und keine eingetragene Partnerschaft betreibt,
– aber auch als Rechtssubjekt wie eine OHG entsprechend/analog § 124 Abs. 1 HGB
selbst haftet
– und deren Gesellschafter entsprechend/analog § 128 S. 1 HGB persönlich grundsätzlich
ebenfalls unbeschränkt haften.