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§5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU (Gelesen: 4.289 mal)
Themen Beschreibung: §5 Aufenhaltstitel + Freiberufer arbeit in der EU
lacontrabarra
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Antwort #15 - 31.05.2022 um 11:20:50
 
Petersburger schrieb am 31.05.2022 um 10:09:46:
Zwei Quellen, denen ich keinesfalls uneingeschränkt vertrauen würde.

Die IHK kann kaum mit letzter Sicherheit über Feinheiten der Umsetzung von EU-Recht in jedem einzelnen anderen Mitgliedsstaat informiert sein, schon gar nicht über Rechtsprechung oder "herrschenden Meinungen" an jedem einzelnen Ort.

Wirst Du irgendwo mit abweichenden Meinungen konfrontiert, ggf. durch Vollzugsorgane des jeweiligen Staates, hast Du den Ärger und kannst Dir Auskünfte Deiner örtlichen IHK ...  Lippen versiegelt

Und über die pauschale Qualität von Informationen im Internet müssen wir doch nicht diskutieren, oder?


Daher bleibe ich bei


Hallo Petersburger,

Auf jeden Fall ist dem Internet bei weitem nicht zu trauen. Ich habe gerade die Auslegung der Artikel 56 bis 62 AEUV kommentiert.

Ich verstehe Ihren Standpunkt vollkommen, und es ist die sicherste Strategie - Stellen Sie sicher, dass B alles Erforderliche von A erledigen lässt.

Danke für all eure Standpunkte. Es ist sehr wertvoll, sich ein Gesamtbild zu machen.
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Aras
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Antwort #16 - 31.05.2022 um 16:31:14
 
Artikel 56 AEUV besagt:

Zitat:
Art. 56
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.


Und wenn ich das lese, dann sehe ich dass du kein Angehöriger eines Mitgliedsstaates bist. Im Gegenteil, du bist ein Drittstaatsangehöriger, der das höchstens durch ein europäisches Gesetz(=Richtlinie oder Verordnung) dürfte.

Welche Verordnung oder Richtlinie besagt, dass ein Drittstaatsangehöriger in Rahmen einer Selbstständigkeit in einem anderen Staat Dienstleistungen erbringen darf? Diese existieren soweit ich weiß nicht.

Die Schema zu AEUV 56 besagen eher

Zitat:
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, Art. 45 AEUV
Ebenfalls nach Art. 62 i.V.m. Art. 54 I AEUV Gesellschaften


https://www.iurastudent.de/skripte/europarecht/dienstleistungsfreiheit-art-56-ff...

Ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausreicht, weiß ich nicht.
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lacontrabarra
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Antwort #17 - 01.06.2022 um 02:20:38
 
Aras schrieb am 31.05.2022 um 16:31:14:
Artikel 56 AEUV besagt:


Und wenn ich das lese, dann sehe ich dass du kein Angehöriger eines Mitgliedsstaates bist. Im Gegenteil, du bist ein Drittstaatsangehöriger, der das höchstens durch ein europäisches Gesetz(=Richtlinie oder Verordnung) dürfte.

Welche Verordnung oder Richtlinie besagt, dass ein Drittstaatsangehöriger in Rahmen einer Selbstständigkeit in einem anderen Staat Dienstleistungen erbringen darf? Diese existieren soweit ich weiß nicht.

Die Schema zu AEUV 56 besagen eher


https://www.iurastudent.de/skripte/europarecht/dienstleistungsfreiheit-art-56-ff...

Ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausreicht, weiß ich nicht.


Hallo Aras,

Wenn Sie die Bedeutung von Artikel 49 Absatz 2 mit den anderen Artikeln kombinieren:

„Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Personen und zur Errichtung und Leitung von Unternehmen, insbesondere Gesellschaften oder Firmen im Sinne
des Artikels 54 Absatz 2 unter den für seine eigenen Staatsangehörigen vom
Recht des Landes, in dem die Niederlassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels
in Bezug auf das Kapital“.


Dies ist der zweite Absatz von Artikel 54

„‚Gesellschaften oder Firmen‘ bedeutet Gesellschaften oder Firmen, die nach dem Zivil- oder Handelsrecht gegründet wurden, einschließlich
Genossenschaften und andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, mit Ausnahme derjenigen, die
sind gemeinnützig.
"

Meine Zweifel liegen in der Auslegung von "Zivil" oder "Handelsrecht" für Einzehlunternehmer. „Juristische“ Person ist klar definiert.

Artikel 56 Absatz 2 erweitert dieses Recht auf Drittstaatsangehörige mit gültigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (Sie haben es selbst gelesen)

Und Artikel 57 letzter Absatz sieht vor:

Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels über das Niederlassungsrecht kann die Person
der eine Dienstleistung erbringt, kann dazu seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem er tätig ist
die Dienstleistung unter denselben Bedingungen erbracht wird, die dieser Staat seinen eigenen Staatsangehörigen auferlegt.


Auch hier bin ich kein Jurist, sondern versuche nur, dies zu verstehen und auch zu verstehen, warum andere offizielle Stellen, wie die IHK, zu einer ähnlichen Interpretation kommen. Ich meine, die Verwirrung könnte schreckliche Folgen haben, meinen Fall eingeschlossen.
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Antwort #18 - 01.06.2022 um 07:23:49
 
lacontrabarra schrieb am 01.06.2022 um 02:20:38:
Auch hier bin ich kein Jurist, sondern versuche nur, dies zu verstehen und auch zu verstehen, warum andere offizielle Stellen, wie die IHK, zu einer ähnlichen Interpretation kommen.

Genau das ist der Knackpunkt der ganzen Geschichte:

Willst Du irgendeine "Klarheit" haben, die Dir dann möglicherweise in einem anderen Land um die Ohren fliegt und Ärger mit oder ohne Ende verursacht, weil sie dort eben nicht "klar" ist?

Oder willst Du einfach in Ruhe Deine Arbeit machen.

Ich las mal irgendwo:
Freizügigkeitsrecht sei der Teil des EU-Rechts, der am wenigsten einheitlich gehandhabt wird, in keinem Land vollständig und in jedem anders umgesetzt sei.
Das mag vielleicht nicht 100% stimmen, aber gefühlsmäßig passt es schon halbwegs.
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Antwort #19 - 01.06.2022 um 08:37:16
 
Hallo Petersburger,

Ich verstehe vollkommen. Ich war mein ganzes Leben lang Einwanderer, von der Ukraine nach Argentinien, von Argentinien in die USA, dann von Argentinien nach Spanien und schließlich jetzt nach Deutschland.

Ich war es leid zu sehen, wie Menschen Chancen verpassten, weil Gesetze nicht ausgelegt wurden, und sogar in der EU.

Ich habe ein klares Beispiel und ein völlig anderes und schlimmeres als meins:

Mein Schwager, der Italiener ist, konnte nicht einmal in der spanischen Stadt Oviedo arbeiten. Die Behörden teilten ihm mit, dass er zunächst ein Stellenangebot benötige, um sich für ihren Aufenthalt zu qualifizieren (NIE). Und niemand in Spanien wird Sie jemals ohne NIE einstellen. Grundsätzlich ist es für einen EU-Bürger sehr schwierig, in Spanien einen Job zu bekommen. Und das ist dort ein sehr häufiges Problem.

All diese Fälle können NUR mit Hilfe eines Einwanderungsanwalts gewonnen werden, da sie eindeutig gegen europäisches Recht verstoßen.

Meine Frau, zum Beispiel auch Italienerin, war sehr positiv beeindruckt, als sie erfuhr, dass sie nur mit der Anmeldung in Deutschland arbeiten kann.
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Antwort #20 - 01.06.2022 um 09:17:45
 
lacontrabarra schrieb am 01.06.2022 um 02:20:38:
Artikel 56 Absatz 2 erweitert dieses Recht auf Drittstaatsangehörige mit gültigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (Sie haben es selbst gelesen)


Das stimmt doch garnicht! Da steht geschrieben, dass das Europa-Parlament und der Rat durch ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren (!) das Recht auf Dienstleistungsfreiheit auch auf Drittstaaten ausweiten kann(!) und nicht muss oder gar dass es sich aus Art 56 II AEUV selbst ergibt. Dieses Gesetzgebungsverfahren hat nie stattgefunden. Also gibt es kein eigenständiges Recht auf Dienstleistungsfreiheit für Drittstaatsangehörige.

Das so lapidar mit "Sie haben es selbst gelesen" abzutun, ist einfach nur selektive Wahrnehmung (noch freundlich ausgedrückt).

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Antwort #21 - 01.06.2022 um 10:04:16
 
Aras schrieb am 01.06.2022 um 09:17:45:
Das stimmt doch garnicht! Da steht geschrieben, dass das Europa-Parlament und der Rat durch ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren (!) das Recht auf Dienstleistungsfreiheit auch auf Drittstaaten ausweiten kann(!) und nicht muss oder gar dass es sich aus Art 56 II AEUV selbst ergibt. Dieses Gesetzgebungsverfahren hat nie stattgefunden. Also gibt es kein eigenständiges Recht auf Dienstleistungsfreiheit für Drittstaatsangehörige.

Das so lapidar mit "Sie haben es selbst gelesen" abzutun, ist einfach nur selektive Wahrnehmung (noch freundlich ausgedrückt).



Kein Grund, Aras beleidigt zu sein.  Es ist eine freundliche Diskussion.  Die geschriebene Sprache klingt oft hart.  Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich, wenn die Gesetzgebung so klar wäre, keine unterschiedlichen Interpretationen von anderen Regierungsstellen haben würde.  Ich versuche, dem Problem auf den Grund zu gehen.  Und auch für die anderen Millionen Einwanderer hier in Deutschland eine klare Antwort bekommen.
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Antwort #22 - 01.06.2022 um 10:52:45
 
Falscher Ansatz.

Denn erstens: Die übergroße Mehrheit von Einwanderern nach DEU sind nicht drittstaatsangehörige Familienmitglieder von EU-Bürgern.

Zweitens geht es in Deiner Ausgangsfragestellung nicht darum, ob man als abgeleitet EU-Freizügiger in Deutschland unter ggf. welchen Einschränkungen in Deutschland freiberuflich erwerbstätig sein darf, sondern ob man das nur aufgrund seines deutschen Aufenthaltsstatus, also ohne etwaige zusätzliche Erlaubnisse auch pauschal in anderen EU-Staaten darf.

Das ist mithin kein deutsches Recht, sondern ausländisches, nämlich das anderer EU-Staaten.

Bevor Du sagst, es gehe um unmittelbares EU-Recht: Nein, es geht um die Umsetzung von EU-Vorschriften in nationales Recht.

Daher wirst Du von niemandem in einem Internetforum eine klare Antwort i.S.v. einer allgemeingültigen, überall anerkannten Aussage bekommen können.
Die bekommst Du nur vom EuGH oder durch neue, klare EU-Richtlinien.

Bis dahin behilfst Du Dich mit einer der bereits von mir genannten Varianten, falls es um die Praxis geht.


Ach so, einen kleinen Hinweis noch:
Die Antwort auf Deine Ausgangsfrage dürfte für jeden "Staat B" auch davon abhängen, was Dieser Staat B als Firma allgemein oder als "juristische Person" im Besonderen versteht. Sofern die Anmeldung einer selbständigen Tätigkeit auf die örtlich übliche Weise im Sitzstaat bereits als "Gründung einer Firma/juristischen Person" verstanden wird, sollte Deine Dienstleistungsfreizügigkeit außer Frage stehen.
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Antwort #23 - 01.06.2022 um 11:13:30
 
Mich nervt es einfach einen Artikel oberflächlich zu lesen. Das ist auch das Problem mit der Auskunft der IHK. Einen Fall kennen und dann davon ausgehen, dass der Ratschlag immer passend ist.

Klar ist es schön, wenn die IHK das so blumig und passend erklärt, aber es schlicht falsch wenn man es für Drittstaatsangehörige ausweitet. Ja ein Deutscher hat als natürliche Person keine Probleme beim grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringen, siehe unten. Aber ein Drittstaatsangehöriger ist eben kein Unionsbürger. Und darum muss der halt sich eben arrangieren.

Wenn du die Sozialversicherungspflicht vermeiden willst, dann kannst du ggf. eine GbR gründen. Brauchst dazu aber eine weitere Person. Z.B. deine Frau. Im Gesellschaftsvertrag vereinbarst du dass sie eine stille Gesellschafterin ist, und du alle Entscheidungen der Gesellschaft alleine entscheiden kannst. Aber Bedenke, die GbR muss mit den Vor- und Nachnamen ihrer Gesellschafter bezeichnet werden. Also einen schönen Firmennamen kannst du im Gegensatz zu einer UG nicht bestimmen. Zudem würdet ihr beide haften.

Ich würde ja eher schauen ob man die UG so gestallten kann, dass man keiner sozialversicherungspflicht unterliegt. Also insbesondere ob man als Gesellschafter-Geschäftsführer da was regeln kann. Da wäre der Rat der IHK unproblematisch, weil das rein deutsches Recht ist.

bezüglich GbR
-----------

http://www.iuspublicum-thomas-schmitz.uni-goettingen.de/Downloads/Schmitz_Vert-E...

Zitat:
Die Niederlassungsfreiheit
[...]
1) Persönlicher Schutzbereich
a) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
• bei Gründung von Zweigniederlassungen müssen diese in der Union (nicht notwendigerweise im Gründungsstaat)
ansässig sein (Art. 49 UA 1 S. 2 AEUV1
), das heißt dort den Ort ihrer Erwerbstätigkeit haben
Exkurs: Familienangehörige von Niedergelassenen haben keine Rechte aus Art. 49 AEUV, wohl aber ein aus der
Rechtsstellung des Niedergelassenen "abgeleitetes" Aufenthaltsrecht (EuGH, Rs. C-370/90, Singh; vgl. jetzt
RL 2004/38/EG2
) sowie weitere "abgeleitete" Rechte nach VO 883/20043
; dies gilt auch für Familienangehörige
aus Drittstaaten (Nicht-Mitgliedstaaten)
• Exkurs: Staatsangehörige [und auch Unternehmen] aus einigen Drittstaaten genießen Niederlassungsfreiheit
nach besonderen völkerrechtlichen Verträgen (z.B. nach Art. 31 EWRV und dem Freizügigkeitsabkommen mit
der Schweiz von 1999); schwächere Rechte folgen aus weiteren Verträgen (z.B. dem Europäischen Niederlas-
sungsabkommen von 1955)
b) Juristische Personen ("Gesellschaften") aus den Mitgliedstaaten (Art. 54 UA 1 AEUV4
)
• weiter, unionsrechtlicher Begriff der "Gesellschaft"
• Staatsangehörigkeit der Gesellschafter/Mitglieder/Kapitaleigner unerheblich
aa) Nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründete Vereinigung, die im Rechtsverkehr
unter eigenem Namen handeln kann

auch Personengesellschaften, auch Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 54 UA 2, 1. Halbsatz AEUV)
• auch Tochtergesellschaften von Unternehmen aus Drittstaaten
bb) Erwerbszweck (Art. 54 UA 2, 2. Halbsatz AEUV)
• setzt nicht Gewinnstreben voraus (→ restriktive Interpretation der anderslautenden, auch mit dem Vertrag von
Lissabon nicht geänderten englischen Sprachfassung)
cc) Satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat


https://www.juracademy.de/europarecht/dienstleistungsfreiheit.html
Zitat:
Nur rechtsfähige Gesellschaften können sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen.


https://www.jura.uni-mannheim.de/media/Lehrstuehle/jura/Wirth/Recht_HWS_21/11Jur...

Zitat:
b) Arten
Rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB (und damit
Rechtssubjekte) sind
[...]
(2) Und rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB sind auch die
sonstigen reinen Personengesellschaften, deren Gesellschaftszweck nicht im Betrieb eines
Handelsgewerbes besteht (diese sind daher keine Kaufleute, für sie gilt also nur das BGB,
nicht aber das HGB)
[...]
(b) sowie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) §§ 705 ff. BGB – teilweise auch als
Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GdbR) oder einfach als BGB-Gesellschaft bezeichnet,
die eben kein Handelsgewerbe und keine eingetragene Partnerschaft betreibt,
– aber auch als Rechtssubjekt wie eine OHG entsprechend/analog § 124 Abs. 1 HGB
selbst haftet
– und deren Gesellschafter entsprechend/analog § 128 S. 1 HGB persönlich grundsätzlich
ebenfalls unbeschränkt haften.
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Antwort #24 - 02.06.2022 um 07:15:53
 
Hallo Petersburger und Aras,

Vielen Dank für Ihre Sichtweisen und die richtigen Referenzen für die Dokumentation.

Dies verdeutlicht den Punkt der Fehlinterpretation oder des „Herumspielens“ mit Rechtsvorschriften in der EU. So wie ich das verstehe, liegt der springende Punkt darin, hinter einem "Geschäft" zu stehen, und der Auslegungsbereich, ob Sie eine juristische Person sind oder nicht hinter diesem Geschäft stehen (Auch wie wahrscheinlich die IHK das sieht)

Da ich in anderen EU-Ländern gelebt habe, ist es sehr interessant, wie jeder die gleiche Gesetzgebung etwas anders betrachtet.

Danke für all eure Antworten und engagierten Erklärungen
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